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Stempelgebühren
in dem neuen , durch das Gesetz vom 29. Juli 1924, B. G. Bl. Nr. 286, erhöhten Au smaße.
Gültig vom 1. September 1024 angefangen.
Die festen S temp elgeb ühren sind vom 1. Septembe r 1924 an fast durchwegs auf das Fünffache
des bisherigen Ausmaßes erhöht worden. Die häufigsten einer festen St empelg ebühr unterli eg enden Urkunden
und Schrif ten sind hi enach, wie folgt, zu stempeln:
10.000 K von jedem Bogen Rechnungen (Fakturen) sind, wie bisher, bei F orde¬
Anbote * „
* ru ngsbetr ägen
bis 20.000
2.000 EK st empelfrei, bei einem Beilagen Fo rder ungsbet rage
Eingaben an öffentliche Behörden und Aem ter außer 20
000 K bis über 50.000 K mit
0.000 K von jedem Bogen
den Gerichten 100 K
50000 1000 00
„
* „
»
alls nicht nach gesetzlicher Vorschrift ein
ander er 200
100 000 „ „ 250.000 „
Stempe l zu entrichten ist. 500
250.00 0 „ „ 500.000 „n
Eingaben um Einfuhr= oder Ausfuhrbewilligung, 1.000
500 000 „
„ 1,000.000 „»
wenn sie Postpakete betreffen, für jedes Postpaket und 2000
1,000.000 „ „ 25,000.000
„ nn
von jedem Bogen 5000 K, für sonstige
Ansuchen 5000 „
25, 000.000 10.000
„ wurde die Gebüh r von jedem Bogen auf 30.000 Kauf
jedem Bogen ( Blatte) zu stempeln.
e rhöht. R eiseur kunden
(Pässe, Passierscheine,Reisezertifikate,
Für Eingaben an Gerich te sind die Ste mpelgeb ühr en Geleitscheine,
Wanderbücher usw.) für Hausgehilfen,
gleichfalls erhöh t w orden. Ihre Abstufung ist aber Gesellen,
Lehrjungen, Taglöhner, Arbeiter und über¬
eine so mannigfaltige, daß eine Aufzählung hier nicht haupt
Personen, die von einem den gewöhnlichen
Platz f inden kann Es empfiehlt sich daher, vor Ueber¬ Tagloh n
nicht überstei genden Erwerb e leben 2.500 K.
reic hung der Eingab e in der Gerichtskanzlei anzufragen. für
andere Perso nen 1 5.000
K.
Sp eziell die gerichtliche Aufkündigung einer Woh¬ Schecks,
die im Ausland e zahlb ar sind
nung, eines Geschäftslokals usw ist, wenn die Kün¬ 2000
K von jedem Stück.
digungs f rist einen Monat nicht überschreit et —
wie Urkunden,
soweit sie nicht nach besonderer gesetzlicher
bi sher — mit 2000 K.
* Vorschrift
einer anderen Gebü hr unterliegen, von je¬
sonst aber nunmehr mit. . 10.000
K
:dem
Bogen 1 0.000 K.
von jedem Bogen zu stempeln. Vol lmachten
von jedem Bogen 10000
K.
—
Fracht briefe im E i senbahnverkehre wie
bis her Zeugnisse:
a) für Hausgehilfen , Gesell en, Lehrlinge,
bei Sendungen von we nigstens 5000 kg oder wenn Taglöhn er
und übe rhaupt Personen, welch e von einem
ein ganzer Eisenbahnwaggon in Anspru ch genommen den
gewö hnliche n Taglohn nicht übersteigenden Ver¬
wird, sowie für S endungen lebender Tiere, die nicht dienste
leb en. über ihre Dienstleistung, ihr Beneh men,
in besonderen Behältnissen befördert werden, 2000 K; ihre
persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse von
bei sonsti gen Se ndungen 200 K. jedem
Bogen 2.500 K
H andels= und Gewerbeaufschreibung en, u. zwar: b)
Halbjahrs= und Jahrgangszeugnisse der Mit tel¬
Haupt=, Kontokorrent=, Saldokontobücher 2000 K von schulen
von jedem Bogen 2.500 K:
* * * „*
jedem Bo gen; alle anderen stempe lpflichti ge n Bücher 15.000
K Reifezeugni s se und Absolutorien * * *„
500 K von jedem Bogen. vom
ersten und 10000 K von jedem folgenden Bogen;
Hei matscheine für Hausgehilfen, Gesellen, Lehrlinge, c)
sonstige Zeugnisse, wenn sie von Bundesbehör¬
Taglöhner und überhaupt Personen, die von einem 15.000K
den oder =ämtern au s gestellt sind,
den gewöhnlichen Tagloh n nicht übersteigenden Ver¬ vom
ersten und 1 0.000 K von jedem folgend en Bogen;
diens te leben 2.500 K, für alle and. Pers. 10.0 00 K. wenn
sie von andere n B ehörden oder von Privat¬
M a trikelschein e 10. 000
K personen
a usgestellt sind, von jedem Bogen 10 .000 K.
von jedem einzelnen in der Urkunde b estät igten Ge¬ Ste mpe lfrei
sind wie bish er u. a. Armuts=, Impf,
bu rts=, Tauf=, Trauu ngs= oder Todesfalle. dann
Volks= und Bürge rsch u lzeugn isse.
Vom 1. Septe mber 1924 an geltenfolgende
neue Stempelskalen:
Skala I
Skala Skala IIl
(gilt zum Be ispiel für im Inlande a usge= (gilt für die im Artike l 4 der Gebühren= und (gilt zum Beispie l für Ka uf=, Tausch= und
stellte, innerhalb sechs Monate n zahlbare Eisenbahnverkehrssteuernovelle 1924 erschöp= Liefe rungsverträge über bewegliche Sachen,
Wechsel, dann für ka ufmän nische Anweisungen end
aufgezählten Rechtsgeschäfte u. Rechts Ve rträge über Dienstleistungen, Werkver¬
mit mehr als achttägiger, jedoch 6 Mo nate urkunde n
ssiehe unten]: träge mit oder ohne Stof flieferu ng):
nicht überschreitender Laufzeit):
Geb ühren Gebihren
Berechnungsgrundlage Gebühren
B erechnungsg rundlage
betrag in Berechnungsgrundlage, betrag
in
in Kr onen betrag in
in Kron en in
Kronen
Kr onen Kron en
Kron en
Die 4000 R. 1000 10
Sie 100 R. 1000 Die
50000
Uebersteigt die Berechnungsgrundlage U ebersteigt
die Berechnungsgrundlage Ueb ers teigt die Berechnungsgrundlage
400.0 00 K, so ist von je 4 00.000 K der Be¬ 100.000
K, so ist von je 10 0.000 K der Be¬ 50.00 0
K, so ist von je 50.000 K der Be
re chn ungsg rundlage eine G ebühr von 1000F rechnung sgr undlage
eine Gebühr von 1000K rechnungsgrundla g e eine Gebü hr von 1000K
zu entrichten, wobei ein Restbetrag vonzu
entrichte n, wobei ein Res tbetrag vonzu e ntrichten, wobei ein Restb etrag vor
weniger als 400.000 K auf den vollen Be¬ we niger
als 100.000 K auf den vollen
Be¬ we niger als 50.000 K auf den vol len Be¬
trag von 40 0.000 K aufzurunden ist. trag
von 100.000 K aufzurunden ist. trag
von 50.000 K aufzurunden ist.
Eine Neu erung ist hie bei in der Art eingetreten, daß nunme hr nur die Schuldscheine, Schuldanerkennungs=, Bürgsch afts= und Pfand¬
b estel lungsurk u nden, dann die Urkunden über die Abtretung von Geldforderungen, Empfangsbestätigungen, C oupons von Ak tien und
Teilschuldverschreibungen, Miet= und Pachtverträge, außergerichtliche Vergleiche über anhängige Re chtsstreiti gkeiten, Verträge über
die Errichtung von offenen Ha ndelsgesellscha fte n und von Kommanditgesellschaften undhließlich
die Wechsel und die ihnen gebühren¬
rechtlich glei chgeste l lten Urkun den, u. zw. die beiden letztg ena nnten Arten von Schriften, soweit sie nicht einer niedrige ren Gebühr
unterl iegen, der Gebü hr nach Skala II u nterwo rfen bleiben, während alle an deren Rec hts geschä fte und Urkunden, die bisher der
Gebühr nach Skala II unterlagen, z. B. Werkverträge ohne Stofflieferung, nunmehr der Gebühr nach Skala III unterliegen.
dem
Skalagebührenbeträge bis einschließlich 50 0.000 K sind, vom 1. Septembe r 1924 angefangen, grundsätzlich in S tempe lmarken (au
3798
ersten Bogen der Urkunde) zu entrichten.