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auszug aus dem neuen Straßenpolizeigesetz
dessen Best imm ungen teils ab 1. Juli 1930 und teils ab1.
Oktober 1930 in Wirksamkeit getreten sind und
deren Einhaltung von den Si cherheit s erganen ü berwacht und bei Nichtbefolgung zur Anzeige gebracht werden .
Begriffsbestimmungen: Lenker
von Fuhrwe rken: Der Führer muß zur
Als Fahrzeuge gelten Fuhrwerke und Kraft¬ selbstständigen
Lei tung ta uglich und des Fahrens kund ig
fahrzeug e. und
nicht unter 16 Jahren alt sein. Er darf das Fuhr¬
werk erst verlassen, wenn er alle Maßnahmen getroffen
Als Fuhrwerke gelten Fahrzeuge, die für das hat,
um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden
Fortbewe gen durch Tiere oder Me nschen eingerichtet und Zugti ere
dürfen nur dann ohne Aufsicht blei ben, wenn
nicht an Bahngeleise gebunden sind, einschließlich Hand¬ dies
ohne Gef ahr für Personen, Sachen oder den Ver¬
wagen, Handkarren und Handschlitten, mit A usnahme kehr
g eschehen kann, ihr Absträngen darf nur auf der von Rollstühlen für Kranke, Kinderwagen, Schubkarren Deichsel seite
erfolgen.
und ähnlichen Klei nfahrzeugen, die in erster Linie dazu
bestimmt sind, auß erhalb Straßen verwen det zu wer den, An hängen von W agen: Das Anhängen von
owie von F a hrrädern. mehr
als einem Wagen ist verboten. Dies gilt auch bei
Wirtschaftsfuhren.
Lastfahrzeuge sind Fahrzeuge, die durch Bauar t
und Einrichtung zur Bef örderung von Waren und Gü¬ Verkehr
von Kraftfahrzeugen.
tern bestimmt sind. Decklicht:
Auch Motorräder (Kl eink rafträder) müs sen
Als Wirtschaftsfuhren gelten, F uhren insoweit mit einem
Decklichte oder einer Blendlinse verse hen sein.
sie den Betrieb der eigene n Land wirsch aft oder Ver¬ Auspuffleitungen:
Kraftfahrzeuge mü ssen mit
rachtung land= und forstwirtschaftlicher Er zeugn isse zur einem
in die Auspuffleitu ng eingeschalteten, wirksamen
Deckung des eigenen Haus= und Wirtschaftsbe darfes Schall dämpfer
für die Auspuffgase v ersehen sein. Die
dienen und sich nur innerhalb eines Gemeinde¬ Auspuffleitungen
dürfe n weder eine Auspuf fklapp e noch
g ebietes oder des örtlichen Um fanges eines land¬ eine
ähnlic he Vorri chtung besitzen, die bezweckt, die Wir¬
wirtschaftlichen Betri ebes halt en. kung
des Schalldämpfers zeitweise oder dauernd auszu¬
schalten oder zu beeinträchtigen. Fuhrwerksverkehr. Ausstattung
mit S piegel: Kraftfahrzeuge bei
B e zeichnung der Fuhrwerke : Lastf uhrwerke denen
die Hörba rkeit von Warnungslauten für den müssen mit einer deutlich lesbaren, unverwischbaren Auf¬ Führer
durch den Aufbau (insbesondere Innenl enker) chrift versehen sein, die den Vor= und Zuna men, sowie oder
die L adung beeinträchtig t ist, müss en mit einem
den Wohno rt ( Firma und Sitz) des Fuhrwerksbesitzers
und wenn dieser mehrere Fuhrwerke besitzt, auch die Spiegel ausgestattet sein, der dem Führer die Beobacht¬
ung der rückwärt igen Fahrbahn gestattet. Nummer des Fuhrwerkes angibt. Die Aufschrift ist auf
einer Tafel an der rec hten Seite des Fu hrwerkes oder Mitführen
von Personen: Kinder unter 10 J
des Geschirres des r echten Zugtieres anzubr i ngen und dürfen
auf Kr afträde rn nur in Beiwagen mitgeführt
muß eine Höhe von wenigstens 18 cm und eine Breite werden.
von m indestens 30 cm auf weisen und schwar z sein. Die Ei nspurige
Krafträder dürfen höchstens 2sitzig
sein.
Schrif t hingegen muß weiß sein, die Buchstaben müssen Zweisitzige
Krafträ der müssen mit einem sicheren Sitz
eine Höhe von mindestens 4 cm hab en. und
einer Anhaltevorrichtung, sowie mit Fußraster für
Falls die Aufschrift am Geschirr angebracht wird den
Mitfahrer ausgestattet sein.
gen ügt eine klei nere, gut lesbare Schrift. Radfahrverkehr:
Während der Dunkelheit und
Wirtschaftsfuhren sind von dieser Anordnung
aus¬ bei starkem Nebel muß jedes F ahrrad außer der vor¬
genommen. deren
Beleuc htung auch mit einem Rücklicht von gelbr oter
Farbe oder mit einer Blendlinse vers ehen sein.
Abschüss ige Wegstrecken auf Handwagen sit zend
hinabzufahren ist verbo ten. Das Mitführen von einer zwei ten Pers on auf dem
Fahrrade, falls keine geeignete Sitzgelegenheit vorhanden
Beleuchtung der Fuhrwerke: Zusammengekop¬ ist,
ferne r das Mitnehmen von Gegenständen, die die
velte Fuhrwerke müssen außer der links vorne angebrach¬ Bewegungsfreiheit
des Fah rers beeinträchtigen oder da¬
ten B eleucht ung auch rückwä rts beleucht et w erden oder durch
P ersonen oder Sachen g efährdet werden (Latten,
mit einer Blendlinse versehen sein. Dies triff t auch bei He ugabeln,
Sensen und dgl.), wie auch das Nachziehen
Wirtschaftsfuhren zu. lei ner
Wagen und dergleichen ist v erboten.
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Most wird verlauft.
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