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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1931 (1931)

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auszug aus dem neuen Straßenpolizeigesetz 
dessen Best imm ungen teils ab 1. Juli 1930 und teils ab1. 
Oktober 1930 in Wirksamkeit getreten sind und 
deren Einhaltung von den Si cherheit s erganen ü berwacht und bei Nichtbefolgung zur Anzeige gebracht werden . 
Begriffsbestimmungen: Lenker 
von Fuhrwe rken: Der Führer muß zur 
Als Fahrzeuge gelten Fuhrwerke und Kraft¬ selbstständigen 
Lei tung ta uglich und des Fahrens kund ig 
fahrzeug e. und 
nicht unter 16 Jahren alt sein. Er darf das Fuhr¬ 
werk erst verlassen, wenn er alle Maßnahmen getroffen 
Als Fuhrwerke gelten Fahrzeuge, die für das hat, 
um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden 
Fortbewe gen durch Tiere oder Me nschen eingerichtet und Zugti ere 
dürfen nur dann ohne Aufsicht blei ben, wenn 
nicht an Bahngeleise gebunden sind, einschließlich Hand¬ dies 
ohne Gef ahr für Personen, Sachen oder den Ver¬ 
wagen, Handkarren und Handschlitten, mit A usnahme kehr 
g eschehen kann, ihr Absträngen darf nur auf der von Rollstühlen für Kranke, Kinderwagen, Schubkarren Deichsel seite 
erfolgen. 
und ähnlichen Klei nfahrzeugen, die in erster Linie dazu 
bestimmt sind, auß erhalb Straßen verwen det zu wer den, An hängen von W agen: Das Anhängen von 
owie von F a hrrädern. mehr 
als einem Wagen ist verboten. Dies gilt auch bei 
Wirtschaftsfuhren. 
Lastfahrzeuge sind Fahrzeuge, die durch Bauar t 
und Einrichtung zur Bef örderung von Waren und Gü¬ Verkehr 
von Kraftfahrzeugen. 
tern bestimmt sind. Decklicht: 
Auch Motorräder (Kl eink rafträder) müs sen 
Als Wirtschaftsfuhren gelten, F uhren insoweit mit einem 
Decklichte oder einer Blendlinse verse hen sein. 
sie den Betrieb der eigene n Land wirsch aft oder Ver¬ Auspuffleitungen: 
Kraftfahrzeuge mü ssen mit 
rachtung land= und forstwirtschaftlicher Er zeugn isse zur einem 
in die Auspuffleitu ng eingeschalteten, wirksamen 
Deckung des eigenen Haus= und Wirtschaftsbe darfes Schall dämpfer 
für die Auspuffgase v ersehen sein. Die 
dienen und sich nur innerhalb eines Gemeinde¬ Auspuffleitungen 
dürfe n weder eine Auspuf fklapp e noch 
g ebietes oder des örtlichen Um fanges eines land¬ eine 
ähnlic he Vorri chtung besitzen, die bezweckt, die Wir¬ 
wirtschaftlichen Betri ebes halt en. kung 
des Schalldämpfers zeitweise oder dauernd auszu¬ 
schalten oder zu beeinträchtigen. Fuhrwerksverkehr. Ausstattung 
mit S piegel: Kraftfahrzeuge bei 
B e zeichnung der Fuhrwerke : Lastf uhrwerke denen 
die Hörba rkeit von Warnungslauten für den müssen mit einer deutlich lesbaren, unverwischbaren Auf¬ Führer 
durch den Aufbau (insbesondere Innenl enker) chrift versehen sein, die den Vor= und Zuna men, sowie oder 
die L adung beeinträchtig t ist, müss en mit einem 
den Wohno rt ( Firma und Sitz) des Fuhrwerksbesitzers 
und wenn dieser mehrere Fuhrwerke besitzt, auch die Spiegel ausgestattet sein, der dem Führer die Beobacht¬ 
ung der rückwärt igen Fahrbahn gestattet. Nummer des Fuhrwerkes angibt. Die Aufschrift ist auf 
einer Tafel an der rec hten Seite des Fu hrwerkes oder Mitführen 
von Personen: Kinder unter 10 J 
des Geschirres des r echten Zugtieres anzubr i ngen und dürfen 
auf Kr afträde rn nur in Beiwagen mitgeführt 
muß eine Höhe von wenigstens 18 cm und eine Breite werden. 
von m indestens 30 cm auf weisen und schwar z sein. Die Ei nspurige 
Krafträder dürfen höchstens 2sitzig 
sein. 
Schrif t hingegen muß weiß sein, die Buchstaben müssen Zweisitzige 
Krafträ der müssen mit einem sicheren Sitz 
eine Höhe von mindestens 4 cm hab en. und 
einer Anhaltevorrichtung, sowie mit Fußraster für 
Falls die Aufschrift am Geschirr angebracht wird den 
Mitfahrer ausgestattet sein. 
gen ügt eine klei nere, gut lesbare Schrift. Radfahrverkehr: 
Während der Dunkelheit und 
Wirtschaftsfuhren sind von dieser Anordnung 
aus¬ bei starkem Nebel muß jedes F ahrrad außer der vor¬ 
genommen. deren 
Beleuc htung auch mit einem Rücklicht von gelbr oter 
Farbe oder mit einer Blendlinse vers ehen sein. 
Abschüss ige Wegstrecken auf Handwagen sit zend 
hinabzufahren ist verbo ten. Das Mitführen von einer zwei ten Pers on auf dem 
Fahrrade, falls keine geeignete Sitzgelegenheit vorhanden 
Beleuchtung der Fuhrwerke: Zusammengekop¬ ist, 
ferne r das Mitnehmen von Gegenständen, die die 
velte Fuhrwerke müssen außer der links vorne angebrach¬ Bewegungsfreiheit 
des Fah rers beeinträchtigen oder da¬ 
ten B eleucht ung auch rückwä rts beleucht et w erden oder durch 
P ersonen oder Sachen g efährdet werden (Latten, 
mit einer Blendlinse versehen sein. Dies triff t auch bei He ugabeln, 
Sensen und dgl.), wie auch das Nachziehen 
Wirtschaftsfuhren zu. lei ner 
Wagen und dergleichen ist v erboten. 
Lüsterschürzen bufer 
Most wird verlauft. 
schwarz, u. farbige Wasch=Schürzen, gut u. billig, empfiehlt 
4717 Maria 
Mäser, Marktplatz 74773 Mit telfeldstraße 
15, 2. Bezirk. 
1 Kinderbett und 1 Dörr appa rat Fleischbi rnen 
und Aepf el, 
w erden billig verkauft. sowie 
täglich einige Liter Milch werden verkauft . 
4747 E isplatzga sse 
22 4748 Keh lerstraß e 
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