Freitag, 13. Oktober 1972
VERORDNUNG
b etreffend die Durc hführun g der Fleisch-Oberbeschau
im Gebiet der Stadt Dornbirn.
Auf Grund der Bestimmu ngen des § 17 Abs. 2 und 3
Fl eis ch beschau -Ubergangs gesetz 1971, BCBl. Nr. 33
71, wird verordnet:
1. Alles in das Gebiet der Stadt Do rnbirn in r ohen,
zubereitetem oder vera rbe itetem Zustande e ingefüh
rte und zum ge werbsmäßigen Verkaufe oder zur
gewerbsmäßigen Vera rbe itung be stimmte Fleisch
von Schlacht- oder Stechvieh unterliegt der Überbesc
hau.
2. Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 ist
jenes Fleis ch, das im Zuge sein er Verarbei tung
durch Hi tzekons erv ierung oder Tiefg efrieren dauerhaft
haltbar gemacht und verkaufsfertig vorverp ack
wurde.
3. Unter verkauf sfertig e r Vorverpackung im Sinne des
Abs. 2 ist nur eine derartige Verpackung zu verstehen,
mit der diese in unveränderter Form an den
Konsumenten (Letztverbraucher) abgegeb en wird.
Als Fleis ch im Sinne dieser Ver ordnung sind alle nach
der Schla chtung für den Genuß als menschliches Nahrungsmi
ttel verwendbaren Teile des Schla cht- und
Stechviehes, die d araus durch Bearbeitung, Zubereitung
oder Haltbarmac hung hergestellten Erzeugnisse,
s ofern sie zum menschlichen Genuß be stimmt sind,
und Därme, sofern sie zur Verwendung als Hülle n für
Lebensmit tel besti mmt sind, zu v erstehen.
1. Für Fleisch inl ändischer Herkunft ist ein Beschauschein,
für ausländisches Fleis ch das vorgeschriebene
U rsp r ungszeugnis beizubringen
2. Die beabsichtigte Einbringung des Fleisches ist spatestens
einen Tag vorher der Gemeinde an z uzeigen,
damit die Überbeschau nach Einlangen des Freisches
umgehend durchgeführt wer den kann.
Fleisch im Sinne des § 1 ist unverzüglich nach der Einb
ringung in das Gebiet der Stadt Dornbirn zur Überbeschau
zu b ringen. Vor Durchführung der Oberbeschau
darf Fl eisch nicht in Verkehr gesetzt oder verarbei
tet werden. Unter einer Inverkehrsetzung des
Fleisches ist außer dem Verkaufe selbst insbesondere
auch das Anbi eten zum Verkauf, die A nk ündigung des
Ver kaufes, die Zuschaustellung, das Vorrätig und
F eilhalten zu verstehen.
1. Die Überbeschau wird im Schl achthof Dornbirn in
der Zeit von 7-11.30 Uhr und von 14-17 Uhr du rchgeführt.
2. Die Überbeschau kann nach Ver einbaru ng auch in
anderen öffentlichen oder privaten Betrieben und
Anstalten vorgenommen werden. In der Vereinbarung
sind die B edingungen und A uflagen festzuhalten,
die erforderlich sind, damit eine ordnungsgemäße
Durchführung der Übe rbeschau gewährleistet
à Bei der Durchführung der Ü b erbeschau ist jeder Besc
hausc hein bzw. jedes ausl ändische Ursprungszeugnis
mit dem gle ichen Stempel wie das Fleisch
zu verseh en. Bei Fleischwaren, an denen der Stempel
nicht angeb racht wer den kann, hat sich die Abstempelung
auf die Begleitdokumente zu beschränken.
4. Das Fleisch wird nach der O berbesch au mit den
gleichen Stempelformen gekennzeichnet wie nach
der Fleischbeschau; Die Abstempel ung erfo lgt jedoch
mit roter Stempel f arbe.
5. Die Entfern ung oder Ä nderung der Stempelabdrücke
vor dem Verkauf e oder der gewerbsmäßigen Verarbeitung
des Fleisches ist verboten.
Für die Überbeschau des Fleisches sind die durch Verordnung
des Landeshauptmannes festgese tzten Gebüh
ren zu entrichten.
Verstöß e gegen diese Verordnung we rden als Verwaltungsübertretung
durch die Verwaltungsbehörde
bestraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. November 1972 in Kraft
Gleich z eitig treten die bisherigen Vorschriften für die
Über beschau außer Kraf t.
Dornbirn, am 10. Oktober 1972
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohl¬SCHUTZ
I MPEUNG GEGEN GRIPPE
Wie in den verga ngenen J ahren werde n auch heute
wieder Sch utzi m pfungen gegen Grippe dur chgefüh rt
Da die Grippe in verstärktem Maße Menschen mit ver
minderter Abwehrlage gefährdet, ist die Schutz
impfung für alle Personen über 60 J ahren, die af
Herzerkrankungen, E rkrankung en der Atemwege ode
an Zuckerkrank h ei t l eiden, b esonders wichtig .
Die Impfungen haben zu großen Erfolgen geführt, so
daß beispielsweise in Betrieb en der Krankenstand de
Besch äf tigten auf ein Drittel gesenkt werden kön nte
Gerade dies er Erfolg unters treich t die bes ondert
Wichtigkeit dieser S chutzim pfung.
Heuer wird die Impfung mit der Pistole durchgef üh rt
Die I mpfgebühr beträgt pro Person S 30.- und ist beder
Impfu ng zu entrichten. Eine Anmeldung zur in
pfung ist nicht notwendig.
Zeit und Ort der Impfung:
Monta g, den 16. Oktober 1972 bis einschließlich Frei
tag, den 20. Oktober 1972 jewei ls in der Zeit von 18.00
bis 19.00 Uhr in der Or dination des Stadtarztes Mi¬Dr.
Walte r Abbreder is, Dornb irn, Marktstraße 8, Hoch
haus. Der
Bürgermeister: Dr. Karl Böh
SONNTAGSDI ENST
Sonnta g, den 15. Oktober 1972
Dr. Herm. Anzenbacher, Haselst aud erstr . 29, Tel. 432
St. Marti nsapothek e, Eisengasse 25, Tel. 2384
Spital dienst: Dr. Peter Riediger
Nachtdiens t in der k ommenden W oche:
St. Mart insapot heke, Eisengasse 25, Tel. 2384