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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1972 (1972)

Freitag, 13. Oktober 1972

VERORDNUNG

b etreffend die Durc hführun g der Fleisch-Oberbeschau

im Gebiet der Stadt Dornbirn.
Auf Grund der Bestimmu ngen des § 17 Abs. 2 und 3
Fl eis ch beschau -Ubergangs gesetz 1971, BCBl. Nr. 33

71, wird verordnet:

1. Alles in das Gebiet der Stadt Do rnbirn in r ohen,
zubereitetem oder vera rbe itetem Zustande e ingefüh
 rte und zum ge werbsmäßigen Verkaufe oder zur
gewerbsmäßigen Vera rbe itung be stimmte Fleisch
von Schlacht- oder Stechvieh unterliegt der Überbesc

 hau.
2. Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 ist
jenes Fleis ch, das im Zuge sein er Verarbei tung
durch Hi tzekons erv ierung oder Tiefg efrieren dauerhaft
 haltbar gemacht und verkaufsfertig vorverp ack

wurde.
3. Unter verkauf sfertig e r Vorverpackung im Sinne des
Abs. 2 ist nur eine derartige Verpackung zu verstehen,
 mit der diese in unveränderter Form an den
Konsumenten (Letztverbraucher) abgegeb en wird.

Als Fleis ch im Sinne dieser Ver ordnung sind alle nach
der Schla chtung für den Genuß als menschliches Nahrungsmi
 ttel verwendbaren Teile des Schla cht- und
Stechviehes, die d araus durch Bearbeitung, Zubereitung
 oder Haltbarmac hung hergestellten Erzeugnisse,
s ofern sie zum menschlichen Genuß be stimmt sind,
und Därme, sofern sie zur Verwendung als Hülle n für
Lebensmit tel besti mmt sind, zu v erstehen.

1. Für Fleisch inl ändischer Herkunft ist ein Beschauschein,
 für ausländisches Fleis ch das vorgeschriebene
 U rsp r ungszeugnis beizubringen
2. Die beabsichtigte Einbringung des Fleisches ist spatestens
 einen Tag vorher der Gemeinde an z uzeigen,
damit die Überbeschau nach Einlangen des Freisches
 umgehend durchgeführt wer den kann.

Fleisch im Sinne des § 1 ist unverzüglich nach der Einb
 ringung in das Gebiet der Stadt Dornbirn zur Überbeschau
 zu b ringen. Vor Durchführung der Oberbeschau
 darf Fl eisch nicht in Verkehr gesetzt oder verarbei
 tet werden. Unter einer Inverkehrsetzung des
Fleisches ist außer dem Verkaufe selbst insbesondere
auch das Anbi eten zum Verkauf, die A nk ündigung des
Ver kaufes, die Zuschaustellung, das Vorrätig und

F eilhalten zu verstehen.

1. Die Überbeschau wird im Schl achthof Dornbirn in
der Zeit von 7-11.30 Uhr und von 14-17 Uhr du rchgeführt.


2. Die Überbeschau kann nach Ver einbaru ng auch in
anderen öffentlichen oder privaten Betrieben und
Anstalten vorgenommen werden. In der Vereinbarung
 sind die B edingungen und A uflagen festzuhalten,
 die erforderlich sind, damit eine ordnungsgemäße
 Durchführung der Übe rbeschau gewährleistet

à Bei der Durchführung der Ü b erbeschau ist jeder Besc
 hausc hein bzw. jedes ausl ändische Ursprungszeugnis
 mit dem gle ichen Stempel wie das Fleisch

zu verseh en. Bei Fleischwaren, an denen der Stempel
 nicht angeb racht wer den kann, hat sich die Abstempelung
 auf die Begleitdokumente zu beschränken.


4. Das Fleisch wird nach der O berbesch au mit den
gleichen Stempelformen gekennzeichnet wie nach
der Fleischbeschau; Die Abstempel ung erfo lgt jedoch
 mit roter Stempel f arbe.
5. Die Entfern ung oder Ä nderung der Stempelabdrücke
vor dem Verkauf e oder der gewerbsmäßigen Verarbeitung
 des Fleisches ist verboten.

Für die Überbeschau des Fleisches sind die durch Verordnung
 des Landeshauptmannes festgese tzten Gebüh

 ren zu entrichten.

Verstöß e gegen diese Verordnung we rden als Verwaltungsübertretung
 durch die Verwaltungsbehörde

bestraft.

Diese Verordnung tritt mit 1. November 1972 in Kraft
Gleich z eitig treten die bisherigen Vorschriften für die
Über beschau außer Kraf t.

Dornbirn, am 10. Oktober 1972

Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohl¬SCHUTZ

 I MPEUNG GEGEN GRIPPE

Wie in den verga ngenen J ahren werde n auch heute
wieder Sch utzi m pfungen gegen Grippe dur chgefüh rt
Da die Grippe in verstärktem Maße Menschen mit ver
minderter Abwehrlage gefährdet, ist die Schutz
impfung für alle Personen über 60 J ahren, die af
Herzerkrankungen, E rkrankung en der Atemwege ode

an Zuckerkrank h ei t l eiden, b esonders wichtig .
Die Impfungen haben zu großen Erfolgen geführt, so
daß beispielsweise in Betrieb en der Krankenstand de
Besch äf tigten auf ein Drittel gesenkt werden kön nte
Gerade dies er Erfolg unters treich t die bes ondert
Wichtigkeit dieser S chutzim pfung.
Heuer wird die Impfung mit der Pistole durchgef üh rt

Die I mpfgebühr beträgt pro Person S 30.- und ist beder
 Impfu ng zu entrichten. Eine Anmeldung zur in

pfung ist nicht notwendig.

Zeit und Ort der Impfung:
Monta g, den 16. Oktober 1972 bis einschließlich Frei
tag, den 20. Oktober 1972 jewei ls in der Zeit von 18.00
bis 19.00 Uhr in der Or dination des Stadtarztes Mi¬Dr.
 Walte r Abbreder is, Dornb irn, Marktstraße 8, Hoch

haus. Der

Bürgermeister: Dr. Karl Böh

SONNTAGSDI ENST

Sonnta g, den 15. Oktober 1972

Dr. Herm. Anzenbacher, Haselst aud erstr . 29, Tel. 432
St. Marti nsapothek e, Eisengasse 25, Tel. 2384

Spital dienst: Dr. Peter Riediger

Nachtdiens t in der k ommenden W oche:

St. Mart insapot heke, Eisengasse 25, Tel. 2384
            
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