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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1972 (1972)

442

§ 5

Ba uausführ ung

Zur Ausführung der geplanten Investitionsvorhaben
 sind in erst er Linie ortsansässi ge Gewe
 rbetr eibende heranzuziehen.

Beginn der A ktion
In die Förderung werden alle Vorhaben einbezog
 en, die nach dem 1. Jänner 1971 beendet
wurden.

Verfahren

Anträge auf Gewährung von I nvest iti onszuschüssen
 sind unter Verwendung der h iefür bestimmten
 Vor drucke an das Amt der Stadt Dornbirn
 zu richten.

Die Anträge sind g run dsätzlich vor Baube ginn
einzur eich en und haben zu enthalten:
a) Beschreibung des Bauvorhabens

b) Kostenzusammenstellung
c) Finanzi er ung

d) Bau zeit und Fertigstellungstermin

e) Nach weis der Konzession

f) Begründung des Ansuchens

Vollständige Anträge werden nach Prüfung
durch das Amt der Stadt Dornbirn dem Wirtscha
 ft sfö rder ungsa usschuß zur Antragstellung
an den Stad trat vorgelegt. Über die Vergabe
entsc heid et der Stadtrat.

Über den Antrag wird zunächst eine vo rläufige
Zusage erteilt. Nach Fertigstellung des Vorhabens
 ist eine Abrechnung vorzulege n. Nach
neuer licher Prüfung wird eine e ndgültige Zusage
 über die Höhe des Investitionszuschusses
und die Art der Auszahlung erteilt.

Erhöhungen gegenüber der vo rlä ufigen Zusage
kön nen nur ausnahmsweise und nur im Rah men
der vorhandenen Mittel gewährt werden .
Die Auszahl ung der In v estitionszuschüsse erfolgt
 halbjährlich.

Ei nstellung

Der Investitio nszu schu ß kann sofort ein gestel lt
werden bzw. die vor läufige oder en dgültige Zusage
 widerrufen werden, wenn:
a) der Bewer ber bei Einbrin gun g sein es Antrages
 wissentlich falsch e Angaben gemacht hat.
In diesem Falle sind bereits ausbezahlte Mittel
 zurückzuerstatten;

b) der Investitionsaufwand nicht widmu ngsgemäß
 eingesetzt wurde;

c) der Nachweis der getätigte n In vestition nicht
erbracht wird;

d) der Betrieb einges tel lt wird;

e) über das Vermögen des Betriebsinhabers
das Ausgl eic hs- oder Konkursve r fahren eröffn
 et wird;

f) das Pachtverh ältnis aufgelöst wird;

g) sons tige G ründe vorhanden sind, die eine
Förderung im Sinne der Fremdenverkehrsak
tion nicht oder nicht mehr a ngezeigt erscheinen
 lassen.

Son ntag, 12. März 1972

§ 9

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Investitio
 nszus chü sse n nach diesen Richtlinien
besteht nicht.

Zu 9.) Beschlußfassung über den Bau eines

Rettungsheimes

Das von Architekt Dipl.-Ing. Emanuel Thurnher.
Dornbirn, ver faßte Proje kt für ein Rettungsheim
der Stadt Dornbirn mit einem Kostenaufwand
von ca. fünf Millionen Schilling wird zur Ausführung
 beschlossen.

Zu 10.) Anträ ge des Bauausschusses

a) Die L ieferung der E i nrichtung für ein Sprachlabor
 für die Hauptschulen an der Lust enauerstraße
 wird an die Fa. REVOX, Ele ktroakustische
 Geräte, Ges. m. b. H., Wien, um die
Öff ertsumme von S 579.890.— vergeben. Die
Montage der Anlage wird in Regie an die Fa.
REVOX vergeben.

Diese Anl age wird auch der Erwachsenenbildung
 zur Verfügung steh en

b) Der V orarlb erger gemeinnützig en Wohnungsbau-
 und Siedlungsgesellschaft m. b. H. wird
die Ausnahmegenehmigung von § 39 Abs. 7
LBÖ zur Errichtung von Erdgeschoß und drei
Obergeschossen für drei Wohnhäuser des
Bauvorhabens D ornbirn - Fallbach VIII - auf
den Gpn. 4844/12, 4829, 4894/2, 4895 und
19.586/ 2 Kat.- Gde. Dornbi rn erteilt.
Diese Genehmigung wird zum Anlaß genom ¬
men, erneut darauf hinzuweisen, daß die
Stadt Dornbirn aus Gründen des Sch utzes der
Siedlungen im Bremenmahd und des Naturschutzes
 jeglic he Erweiterung des Steinbruches
 am „Breiten Berg“ ablehnt.
c) Für die Verbauung des Grundstückes „Grafen
 haus“ in Haselstauden werden folgende
Au snahmegen ehmigun gen besc hlosse n:

1. Gegen die Gp. 11.216/2 für den erdgesch
 ossigen Bauteil eine Bauabstandsnachsicht
 bis zu einem Abstand von 4.00 m
(Na chsicht = 6.00 m)

2. gegen die Gp. 20.120/2 eine Bauabstandsnachsicht
 bis zu einem Abstand von 12.80
Meter (vorbehaltlich der Zustimmung des
Wasserbauamtes);

3. für den südlichen Hochbau die Ausnahm egenehm
 i gung von § 39 LBO zur Errichtun g
von Erdgeschoß und vier Obergeschossen;
4. für den nördlichen Hochbau die Ausnahmegenehmigung
 von § 39 LBÖ zur E rrichtung
von Erdgeschoß und sieben Obergeschossen;


Voraussetzung für diese Bewilligungen ist der
Erwerb des im Eigentum der Stadt steh enden
Grun dstückes Gp. 11.216/3 und der angrenzend
 en kleinen Teilfläc he zwischen Gehsteic
und der Einfriedun gs maue r des „Gr afenhau ¬
ses an der Einmün dung der Mi ttel dorfgasse
in die Haselstauderstraße zum Schätzwert.

d) A) Für den Neu bau eines Wohnhochhauses
auf Gp. 6994, im Eigen tum der Fa. F. M.
Zumtob el und auf Gp. 6981 im Eigentum
des Dip l.-Ing. Kurt Thurnher, Sch runs und
der Herma Reis, Dornbirn, wird die Aus¬
            
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