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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1973 (1973)

Freitag, 28. September 1973

Ausstell u ngs- und Bewertungsplätze, deren Einrichtung
 und Umzäunung) wel che von den zu diesen Veranstaltungen
 aufgetriebenen Tieren verursacht werden,
 versichert sind. Gleichzeitig gewährt die Versicherung
 die erforderliche Rechtshilfe.

Diese Haftpflichtversicherung bietet keine Deckung für
Schäden, die an den zu diesen V eranstaltung en aufg etriebenen
 Tieren auftreten.

Zur besseren Überprüfung der Vate rtie rhaltu ng (der
Verwe ndung der Stiere zur Zucht) wird gemäß § 7 (2
der Durchführungsverordnung zum Tierzuchtförderun
 g sgesetz, LGBl. Nr. 19/1956, angeor dne t, daß für
alle g ekörten S tiere, die vom Vora rl berger Braunviehzuchtverband
 aufgelegten Sprungscheinhefte als
Sprünglis ten zu führe n sind.

Diese Anordnun g wurde getroff en, um Überprüf ungen
der Vatertierha ltung, die nach den Bestimmun g en des
lier z uc htförde rungsg esetzes oder im Zuge der Deckseuchenbekämpfung
 erfor der lich sind, zu erl eich tern.
Zudem verlangen die Importländer ausnahmslos für
alle trächtigen Importti e re Belegscheine.

Besonders wird auf die Bes timmungen der §§ 1.11 .12
und 17 des Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3.
1956, v erwiesen, wonach nur solche S tiere zum Belegen
 verwendet werden dürfen, die durch einen gültigen
Körschein ausgewiesen sind.

Die Körscheine wer den nach erfolgter Köru ng ausgestellt.
 Da alle im letzten Jahr aus gegeb enen Körscheine
 ihre G ültigkeit nach Ablauf eines Jahres verlor en
haben, sind auch alle älteren S tiere zur K örung vorzuf
 ühren. Eine Ausnahm e ist nur für jene Altstiere (Herdebuchstiere)
 gegeben, welche bei der vor ausgega ngenen
 Frühjahrsprämiierung prämiiert und gekört wurden.


St iere, für die ein gültiger Körschein nicht vorliegt, obwohl
 sie das für die Zuchtverwendung festgesetzte
M indestalte r erreicht h aben, sind von ihren Eigentümern
 binnen längstens einem Monat nach dem fest geset
 zten Körtermin der Schlachtung oder Unfruchtbarmachu
 ng zuzuführen. Für Stier e, die bei der herbsti
chen Sammelkörung körunfähig bef unden wurden
kann diese Frist bis zu drei Monaten erstreckt wer den
Stiere , die während der Sprungperiode ohne gültiger
Korschein angetroffen werde n, biete n auf Grund § 17
Abs. 1 lit. d, TZEG. gen ügend Grund zur Bestrafung
des Be sitzers, ohne daß das Belegen von weiblicher
T ieren nachgewiesen wer den muß.

Wer die vorges chriebene A us schaltung von Vatert ieren
ohne gültigen Körschein u nterläßt oder verhindert , begeht
 eine Verwaltungsübertretung und wird, sofer n
nicht eine strengere Bestrafung platz zug reifen hat, von
der B ezirksverwaltu n gs beh örde mit einer Geldstrafe
bis zu S 6.0 00. od. Arrest bis zu vier Woch en bestraft
Wer sonst den Best imm ungen des Tierzuchtförde
rungsgesetzes und den zu seine r Durc hfüh rung er lassenen
 Anordnungen z uwiderhandel t wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
 mit Geldstrafe bis zu Schilling
 3.000.- oder Arrest bis zu einer Woche bestraft
Die Geld- und Arreststrafen können bei wieder holten
Übertr etung oder ander en erschwerenden Umständer
nebeneinander ver hängt werden.

Die Strafbehörde kann stra ffäll igen Vatertierhaltern
überdies die weitere Haltung gekörter Va tertiere für
bestimmte n Zeit verbiete n.

Der Bürgermeist er : Dr. Karl Bohle

VIEHAUSSTELLUNG UND PRAMIER UNG 1973

(Leistung s- und Lehrsch au)

Am Samstag, den 6. Oktober 1973, 10.00 Uhr, fi ndet in
Dornbi rn auf dem V i ehmarktplatz Schorenhof die dies
j ährige Viehausstellung und Prämiierung (Leistu ngs
und Lehrschau) für die Viehzuchtvereine Dor nbirn
Ebnit und Kehlegg statt.

Der Auftrieb soll frühzeitig erfolgen und bis zum Beginn
 der Ausstellung beendet sein.

Zur Ausstellung und Prä miierung we rden nur Tiere von
M i tgliedern der dem Vorarlb erger Braunviehzuchtverband
 anges ch loss enen Züchterorganisationen und Einzelzüchter
 im Sinne der Satzungen des genannten Verband
 es zugelass en.

Es dür fen nur Herdebuch-Kühe sowie die Nachzucht
deren Leistu ng entspricht, au fgetr ieben werde n.

Prämii ert werde n weibliche Zuchtfam ilien und einz elne
Zuchttiere (Fami lien- und Einzelprämiierung).

Prämi ierung weiblicher Zuchtf amilien

Als Zuch t familie kann die Nachkommenschaft einer
Herdebuchk uh (in direkter Generationsfolge) prämi iert
we rden, wenn mindeste ns zwei direkte Nachkommen
Vorgestellt werd en. Tiere , die blutmäßig einer Familie
angehören und ber eits verkauft sind, sollen mitvorgeführt
 wer den.

Bei der Bewertung der Famil ien wird beachtet, ob die
Nach komme nleistung - sowe it vorhanden - den züchterischen
 Anforderungen entspricht und ob diese gegen
 über der Vorfahrenleistung verbessert oder vers
 chl echtert wurde.

Die Bewertung der Familien erfolgt in den Klassen la.
b, la, Ilb und III.

Die Familien d ürfen in den Klassen la und lb nur prämiert
 werden, wenn alle im Einzugsbereich der Ausstel
 lung vorha ndenen Nachkom men zur Bewertung
vorgestellt werden.

Die Familien sind zu B eginn der Ausstellung separat
aufzustellen, da die Familienprämiierung der Einzelprämii
 er ung vorausgeht. Die prämiierten Familien erhalte
 n eine Prämie ntafel.

Prämiierun g einzeln er Zuc htiere (E inzel pr ämiierung)
Für die Prämiierung sind nac hstehe nde Gruppen aufzustellen:


1. Altkühe; Jahrgang 1966 und älter (normal das
5. Kalb tragend)

2. Jungkühe; bis incl. Jah rgang 1967 (nor mal das
4. Kalb tragend )

3. Kalbinnen dreijährig mit Abstammung

4. Leere Rinder zweijährig

Die Tiere der Gruppen 1, 2 und 3 werden in die Kategorien
 la, b, lla, Ilb und IIl gereiht.

Leere Rinder werden in I. und II. Kategorie eingeteilt.

Abstammungs- und Leistungsanford eru ngen:

1. Für die aufgetriebenen Kühe, Kalbinnen und Jung
finder sind Abstammungs- und Leistungsausweise
bei zubringen.

2. M ind estleistungsanfo rde runge n
a) für die Einzelprämiierung :
Die M indestanf orderung für die Leistungs präm ii erung
 beträgt 3.000 kg Milch und 114 Fett kg.
            
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