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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1978 (1978)

Freitag, 16. Juni 1978 
Kartoffelkäferbekämpfung 
Die Kartoffelanbauer werden an die gemäß § 2 lit. e, Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBI. Nr. 32/1949, bestehende 
Verpflichtung zur ständigen Überwachung ihrer Kartoffeläcker mit besonderem Nachdruck erinnert. Vor allem wird 
auf die verstärkte Durchführung des Suchdienstes ab sofort bis zur gänzlichen Aberntung der Kartoffelanbauflächen 
hingewiesen. Dieser ist wöchentlich zweimal vorzunehmen, doch wird eine öftere Absuchung dringend empfohlen. 
Nur durch die rechtzeitige Feststellung des Käfers ist eine sofort einsetzende und daher wirksame Bekämpfung des 
Schädlings gewährleistet und kann größerer Schaden an Kartoffelkulturen verhindert werden. 
Die Kartoffelanbauer haben die Bekämpfung des Käfers auf ihren Äckern selbst durchzuführen. Da den meisten 
Kartoffelanbauern die für die Spritzung erforderlichen Geräte fehlen, wird an Stelle der Spritzung die Bestäubung der 
Kartoffelstauden sehr empfohlen. Zur Bekämpfung steht ein vorzügliches Bestäubungsmittel zur Verfügung, welches 
bei nachstehenden Abgabestellen während der Geschäftszeit kostenlos erhältlich ist: 
Raiffeisen-Lagerhaus, Dombirn 1, Schulgasse 70 und 
Raiffeisen-Warenabteilung Hatlerdorf, Dornbirn II, Schützenstraße 24. 
Die Fundstelle und das Ausmaß der Kartoffelanbaufläche sind jeweils anzugeben. Es ist zweckmäßig, geeignete 
Behälter oder Papiersäcke zur Aufnahme des Stäubemittels bereitzuhalten. 
Die Bestäubung kann mittels Beutel aus durchlässigem Gewebe erfolgen. Es ist daher ein Verstäuber nicht 
erforderlich. Die Bestäubung soll möglichst morgens oder abends vorgenommen werden, da die Haftfähigkeit zu 
dieser Zeit am besten ist. 
Werden durch Kontrollorgane besonders stark befallene Äcker festgestellt, wird gegen solche Personen die Anzeige 
an die Bezirkshauptmannschaft erstattet, da dies darauf schließen läßt, daß der Suchdienst bzw. die Bekämpfung 
vernachlässigt wurde. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 13, Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBI. Nr. 32/1949, von der Bezirksverwaltungs¬ 
behörde mit Geldstrafen bis S 3.000,- oder Arrest bis zu einem Monat geahndet. 
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle 
Betr.: Bahnhofstraße in Dornbirn — 
Verordnung: 
Verkehrsbeschränkung 
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 STVO. 1960 wird angeordnet: 
Aus Anlaß des Ausbaues der Bahnhofstraße - Baulos zwischen Einmündung Altweg und 
Zollgasse, wird für dieses Teilstück der Bahnhofstraße eine Einbahnregelung angeordnet und 
zwar in der erlaubten Fahrtrichtung Bahnhof - Stadtmitte. Gleichzeitig wird eine 
Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 stkm. angeordnet 
Diese Verordnung ist mittels Verkehrszeichen nach § 52 Ziffer 2, § 52 Ziffer 10a und 10b und 
dem Hinweiszeichen nach § 53 Ziffer 10 StVO. 1960 kundzumachen. 
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle 
Betr.: Schützenstraße — 
Verordnung: 
Park- und Halteverbot 
Gemäß § 43 Abs. (1) lit. b) Ziffer 1 StVO. 1960 und laut Beschluß des Stadtrates vom 6. 6. 1978 
wird für ein Teilstück der Schützenstraße zwischen Einmündung Oberer und Unterer Kirchweg 
westseitig ein Parkverbot und ostseitig ein Halteverbot angeordnet 
Diese Verordnung ist mit den Verbots- oder Beschränkungszeichen nach § 52 Ziffer 13a und 
135 mit dem Zusatz „Anfang und Ende“ kundzumachen. 
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle 
Ausbau der Bahnunterführung 
Schlachthausstraße 
Verkehrsbeschränkung 
Am 19. Juni d. J. wird mit dem Ausbau der Bahnunterführung Schlachthausstraße begonnen. 
Um die Arbeiten reibungslos durchführen zu können erscheint es notwendig, die 
Schlachthausstraße gänzlich zu sperren 
Der Verkehr wird bei der Einmündung Bildgasse in die Bildgasse bzw. den Altweg umgeleitet. 
Bei der Kreuzung Schlachthausstraße — Sandgasse erfolgt die Umleitung über die Sandgasse. 
Der Zubringerdienst ist gestattet, aber nur von der Sandgasse her möglich. 
Die Bevölkerung wird ersucht, dieser Maßnahme das notwendige Verständnis entgegenzubringen. 
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle 
Bauausschreibung 
Die Stadt Dornbirn bringt die Installationsarbeiten für die Umstellung der bestehenden 
Heizungsanlage auf Olfeuerung in den Volksschulen Heilgereuthe und Kehlegg öffentlich 
zur Ausschreibung. 
Angebote sind bis spätestens Freitag, den 30. Juni 1978 in verschlossenem Umschlag mit der 
entsprechenden Offertbezeichnung im Stadtbauamt abzugeben. 
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle
	        
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