Freitag, 16. Juni 1978
Kartoffelkäferbekämpfung
Die Kartoffelanbauer werden an die gemäß § 2 lit. e, Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBI. Nr. 32/1949, bestehende
Verpflichtung zur ständigen Überwachung ihrer Kartoffeläcker mit besonderem Nachdruck erinnert. Vor allem wird
auf die verstärkte Durchführung des Suchdienstes ab sofort bis zur gänzlichen Aberntung der Kartoffelanbauflächen
hingewiesen. Dieser ist wöchentlich zweimal vorzunehmen, doch wird eine öftere Absuchung dringend empfohlen.
Nur durch die rechtzeitige Feststellung des Käfers ist eine sofort einsetzende und daher wirksame Bekämpfung des
Schädlings gewährleistet und kann größerer Schaden an Kartoffelkulturen verhindert werden.
Die Kartoffelanbauer haben die Bekämpfung des Käfers auf ihren Äckern selbst durchzuführen. Da den meisten
Kartoffelanbauern die für die Spritzung erforderlichen Geräte fehlen, wird an Stelle der Spritzung die Bestäubung der
Kartoffelstauden sehr empfohlen. Zur Bekämpfung steht ein vorzügliches Bestäubungsmittel zur Verfügung, welches
bei nachstehenden Abgabestellen während der Geschäftszeit kostenlos erhältlich ist:
Raiffeisen-Lagerhaus, Dombirn 1, Schulgasse 70 und
Raiffeisen-Warenabteilung Hatlerdorf, Dornbirn II, Schützenstraße 24.
Die Fundstelle und das Ausmaß der Kartoffelanbaufläche sind jeweils anzugeben. Es ist zweckmäßig, geeignete
Behälter oder Papiersäcke zur Aufnahme des Stäubemittels bereitzuhalten.
Die Bestäubung kann mittels Beutel aus durchlässigem Gewebe erfolgen. Es ist daher ein Verstäuber nicht
erforderlich. Die Bestäubung soll möglichst morgens oder abends vorgenommen werden, da die Haftfähigkeit zu
dieser Zeit am besten ist.
Werden durch Kontrollorgane besonders stark befallene Äcker festgestellt, wird gegen solche Personen die Anzeige
an die Bezirkshauptmannschaft erstattet, da dies darauf schließen läßt, daß der Suchdienst bzw. die Bekämpfung
vernachlässigt wurde.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 13, Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBI. Nr. 32/1949, von der Bezirksverwaltungs¬
behörde mit Geldstrafen bis S 3.000,- oder Arrest bis zu einem Monat geahndet.
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle
Betr.: Bahnhofstraße in Dornbirn —
Verordnung:
Verkehrsbeschränkung
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 STVO. 1960 wird angeordnet:
Aus Anlaß des Ausbaues der Bahnhofstraße - Baulos zwischen Einmündung Altweg und
Zollgasse, wird für dieses Teilstück der Bahnhofstraße eine Einbahnregelung angeordnet und
zwar in der erlaubten Fahrtrichtung Bahnhof - Stadtmitte. Gleichzeitig wird eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 stkm. angeordnet
Diese Verordnung ist mittels Verkehrszeichen nach § 52 Ziffer 2, § 52 Ziffer 10a und 10b und
dem Hinweiszeichen nach § 53 Ziffer 10 StVO. 1960 kundzumachen.
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle
Betr.: Schützenstraße —
Verordnung:
Park- und Halteverbot
Gemäß § 43 Abs. (1) lit. b) Ziffer 1 StVO. 1960 und laut Beschluß des Stadtrates vom 6. 6. 1978
wird für ein Teilstück der Schützenstraße zwischen Einmündung Oberer und Unterer Kirchweg
westseitig ein Parkverbot und ostseitig ein Halteverbot angeordnet
Diese Verordnung ist mit den Verbots- oder Beschränkungszeichen nach § 52 Ziffer 13a und
135 mit dem Zusatz „Anfang und Ende“ kundzumachen.
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle
Ausbau der Bahnunterführung
Schlachthausstraße
Verkehrsbeschränkung
Am 19. Juni d. J. wird mit dem Ausbau der Bahnunterführung Schlachthausstraße begonnen.
Um die Arbeiten reibungslos durchführen zu können erscheint es notwendig, die
Schlachthausstraße gänzlich zu sperren
Der Verkehr wird bei der Einmündung Bildgasse in die Bildgasse bzw. den Altweg umgeleitet.
Bei der Kreuzung Schlachthausstraße — Sandgasse erfolgt die Umleitung über die Sandgasse.
Der Zubringerdienst ist gestattet, aber nur von der Sandgasse her möglich.
Die Bevölkerung wird ersucht, dieser Maßnahme das notwendige Verständnis entgegenzubringen.
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle
Bauausschreibung
Die Stadt Dornbirn bringt die Installationsarbeiten für die Umstellung der bestehenden
Heizungsanlage auf Olfeuerung in den Volksschulen Heilgereuthe und Kehlegg öffentlich
zur Ausschreibung.
Angebote sind bis spätestens Freitag, den 30. Juni 1978 in verschlossenem Umschlag mit der
entsprechenden Offertbezeichnung im Stadtbauamt abzugeben.
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle