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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1979 (1979)

Freitag, 20. April 1979 
Kundmachung 
über die Ausstellung der Wahlkarten 
Am 6. Mai 1979 findet die Nationalratswahl statt. 
I. An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen Im abgeschlossenen 
Wählerverzeichnis enthalten sind. 
Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem 
Orte (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. 
Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb 
dieses Ortes ausüben. 
II. Der ANSPRUCH AUF AUSSTELLUNG EINER WAHLKARTE steht Wählern zu, die sich 
voraussichtlich am Wahltag an einem anderen Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) als dem ihrer 
Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht 
ausüben könnten. 
III. VORGANG BEI DER ANTRAGSTELLUNG UND AUSSTELLUNG EINER WAHLKARTE: 
1. Antragsort: die Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem ordentlichen 
Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. 
2. Ausgabe der Wahlkarten: ab sofort bis einschließlich Donnerstag, den 3. Mal 1979 
jeweils während der Amtsstunden, d. I. von 7.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bls 17.00 Uhr 
Im neuen Rathaus, Erdgeschoß, Zimmer 11, Wahlkanzlei. Bei Personen, gegen deren 
Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, wird die Beendigung des 
Einspruchs- bzw. auch des allfälligen Berufungsverfahrens abgewartet werden mussen. 
3. Antragsform: mündlich oder schriftlich. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein 
Dokument nachzuweisen, bei einem schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere 
Weise, etwa durch eine Bescheinigung des Dienstgebers, der Meldebehörde oder des 
Unterkunftgebers (z. B. Hotel, Heil- und Pflegeanstalt, Kuranstalt usw.) - bei Präsenzdienern 
und Zivildienern durch eine Bestätigung der Dienststelle - glaubhaft gemacht werden. 
IV. DIE WAHLKARTE UND IHRE VERWENDUNG: 
1. Die Wahlkarte wird als verschließbarer Briefumschlag hergestellt. 
2. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so wird von der Gemeinde, 
die die Wahlkarte ausstellt, in diese Wahlkarte (verschließbarer Briefumschlag) auch der 
amtliche Stimmzettel eingelegt und die Wahlkarte hlerauf verschlossen dem Antragsteller 
ausgefolgt. 
3. Der Wahlkarteninhaber hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren und am Wahltag dem 
Wahlleiter zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat sich der Wahlkartenwähler, wie alle 
übrigen Wähler, durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der seine 
Identität ersichtlich ist, auszuweisen. 
V. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche 
Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. 
Wo Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben können, wird durch eine „Kundmachung über 
Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl“ bekanntgegeben. 
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle
	        
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