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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1979 (1979)

Freitag, 1. Juni 1979 
Am Mittwoch, den 6.6. 1979 
ist um 20 Uhr 
Obung 
Freiw. Feuerwehr 
Das Kommando 
der Stadt Jornburn 
KURZBERICHT 
über die unter dem Vorsitze des Bürgermeisters 
Dr. Karl Bohle am 22. Mai 1979 abgehaltene Sitzung 
des Stadtrates. 
1. Die Lieferung eines Lieferwagens Ford-Transit FI 
100 für die städtische Müllabfuhr wird zum Preise 
von S 91.116,— excl. MWSt., an die Fa. Rudolf 
Wehinger, Dorbirn, vergeben. 
2. Den Umbaumaßnahmen für die Neugestaltung der 
Fußgängerunterführung Bahnhof Dorbirn, die eine 
Verkleidung der Wände mit Klinker, einen neuen 
Gumminoppenfußbodenbelag sowie ein Malen der 
Decke vorsehen, und dem von der Stadt Dorbirn 
entfallenden Kostenanteil in Höhe von 50% der 
Baukosten, maximal jedoch S 250.000,—, wird zu¬ 
gestimmt. 
Der Umbau der Rampe soll durch Einbau von zwei 
„Stolperstufen“ erfolgen, wobei seitlich eine 90 cm 
breite Rampe bestehen bleiben soll. 
3. Hinsichtlich der geplanten Verbauung an der Mo¬ 
zartstraße, Gp. 6620/3, durch die Fa. I. u. R. Schert¬ 
ler, Lauterach, wird der vorgelegte Verbauungs¬ 
vorschlag mit Erdgeschoß und vier Obergeschosser 
und einer Baunutzungszahl von 1,2 befürwortet. 
KUNDMACHUNG 
Die Stadtvertretung hat in der Sitzung vom 15. März 
1979 einen Bebauungsplan samt Festsetzungen für 
die Bebauung der Grundparzellen 14655, 14657/1, 
14657/2 und 14612/2, KG. Dornbirn (Watzenegg - 
Moosbach) gemäß § 27 Raumplanungsgesetz, LGBI. 
Nr. 15/1973 beschlossen. 
Von der Vorarlberger Landesregierung wurde dieser 
Bebauungsplan mit Beschluß vom 15. Mai 1979 ge 
mäß § 27 (5) Raumplanungsgesetz genehmigt. 
Jedermann hat das Recht, während der Amtsstunden 
von 8.00 bis 12.00 Uhr im Stadtbauamt, in den rechts¬ 
wirksamen Bebauungsplan „Watzenegg - Moosbach“ 
Einsicht zu nehmen. 
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle 
MÖLLABFUHR 
Infolge des auf Montag, den 4. Juni 1979 fallenden 
Feiertages verschieben sich die Müllabfuhrzeiten, so¬ 
daß die Mülleimer in dieser Woche jeweils einen Tag 
nach dem bisher üblichen Zeitpunkt entleert werden. 
Die Parteien werden demnach gebeten, die Mülleimer 
an den geänderten Tagen bereitzustellen. 
Ab Montag, den 11. August wird wie üblich abgeführt. 
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle 
Bodennutzungserhebung (einschl. des Waldes und 
des Pachtgrundes) in Verbindung mit einer Erhebung 
der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte 
und sonstiger Haushaltsangehöriger mit Stichtag 
3. Juni 1979 
Auf Grund des Bundesgesetzes über die Bundesta¬ 
tistik, BGBI. Nr. 91/1965 und der Verordnung des 
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 
30. Jänner 1979, BGBI. Nr. 50/1979, ist mit Stichtag 
3. Juni 1979 eine Bodennutzungserhebung in Verbin¬ 
dung mit einer Erhebung der land- und forstwirtschaft¬ 
lichen Arbeitskräfte und sonstiger Haushaltsangehöri¬ 
ger durchzuführen. 
Auskunftspflichtig sind: 
Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter, Nutz¬ 
nießer) oder deren Beauftragte von land- und forst¬ 
wirtschaftlichen Betrieben mit einer Nutzfläche von 
mindestens einem halben Hektar (1/2 ha - 50 a), 
einschließlich des Waldbesitzes und des Pachtlandes; 
Erwerbsgartenbau- und Obstbaubetriebe auch dann, 
wenn die Betriebsfläche kleiner als ein halbes Hektar 
(50 Ar) ist. 
Der Grundbesitz aller im gemeinsamen Haushalt le¬ 
benden Familienangehörigen ist hiebei in einem Be¬ 
triebsbogen zusammenzufassen. 
Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einem Ehepaar, 
Geschwistern oder einer Erbengemeinschaft, so ist nur 
eine Person als Betriebsinhaber anzuführen und zwar 
diejenige, die den Betrieb tatsächlich leitet bzw. die 
Wirtschaftseinheit betreut. 
Jeder Bewirtschafter hat alle Flächen, die er selbst 
bewirtschaftet, anzugeben, also auch jene, die In einer 
anderen Gemeinde liegen sowie die zugepachteten 
Flächen. 
Die Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Ar¬ 
beitskräfte sowie sonstiger Haushaltsangehöriger ist 
bei sämtlichen Betrieben oder Wirtschaftseinheiten 
durchzuführen, die auch bei der Bodennutzungserhe¬ 
bung erfaßt werden. 
Anzugeben sind alle zum land- und forstwirtschaftli¬ 
chen Betrieb bzw. zum Betriebshaushalt gehörenden 
Personen, gleichgültig, ob sie berufstätig sind oder 
nicht (einschließlich jener Personen, die wegen Krank¬ 
heit. Urlaubes oder aus anderen Gründen nicht an¬ 
wesend sind). 
Neben dem Betriebsinhaber sind auch solche Haus¬ 
haltsangehörige anzugeben, die außerhalb des land¬ 
und forstwirtschaftlichen Betriebes tätig sind oder 
noch in Ausbildung stehen. Auch Arbeitsunfähige 
Ausnehmer, Pensionisten und Kinder sind einzutra¬ 
gen. 
Die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen 
haben bis spätestens 29. Juni 1979 beim Amt der Stadt 
Dornbirn, Neues Rathaus, II. Stock, Zimmer 43, zu 
erscheinen und dort die geforderten Angaben zu ma¬ 
chen. 
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten 
Angaben hat der Auskunftspflichtige durch Unterschrift 
zu bestätigen. 
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß im Gegen¬ 
satz zu anderen statistischen Zählungen weder Erhe¬ 
bungsbogen zugestellt noch Zählorgane vorsprechen 
werden. Die In Frage kommenden Daten werden im 
Gemeindeamt auf Angabe mittels Betriebsbogen er¬ 
faßt. Die erforderlichen Angaben (insbesondere hin
	        
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