Freitag, 1. Juni 1979
Am Mittwoch, den 6.6. 1979
ist um 20 Uhr
Obung
Freiw. Feuerwehr
Das Kommando
der Stadt Jornburn
KURZBERICHT
über die unter dem Vorsitze des Bürgermeisters
Dr. Karl Bohle am 22. Mai 1979 abgehaltene Sitzung
des Stadtrates.
1. Die Lieferung eines Lieferwagens Ford-Transit FI
100 für die städtische Müllabfuhr wird zum Preise
von S 91.116,— excl. MWSt., an die Fa. Rudolf
Wehinger, Dorbirn, vergeben.
2. Den Umbaumaßnahmen für die Neugestaltung der
Fußgängerunterführung Bahnhof Dorbirn, die eine
Verkleidung der Wände mit Klinker, einen neuen
Gumminoppenfußbodenbelag sowie ein Malen der
Decke vorsehen, und dem von der Stadt Dorbirn
entfallenden Kostenanteil in Höhe von 50% der
Baukosten, maximal jedoch S 250.000,—, wird zu¬
gestimmt.
Der Umbau der Rampe soll durch Einbau von zwei
„Stolperstufen“ erfolgen, wobei seitlich eine 90 cm
breite Rampe bestehen bleiben soll.
3. Hinsichtlich der geplanten Verbauung an der Mo¬
zartstraße, Gp. 6620/3, durch die Fa. I. u. R. Schert¬
ler, Lauterach, wird der vorgelegte Verbauungs¬
vorschlag mit Erdgeschoß und vier Obergeschosser
und einer Baunutzungszahl von 1,2 befürwortet.
KUNDMACHUNG
Die Stadtvertretung hat in der Sitzung vom 15. März
1979 einen Bebauungsplan samt Festsetzungen für
die Bebauung der Grundparzellen 14655, 14657/1,
14657/2 und 14612/2, KG. Dornbirn (Watzenegg -
Moosbach) gemäß § 27 Raumplanungsgesetz, LGBI.
Nr. 15/1973 beschlossen.
Von der Vorarlberger Landesregierung wurde dieser
Bebauungsplan mit Beschluß vom 15. Mai 1979 ge
mäß § 27 (5) Raumplanungsgesetz genehmigt.
Jedermann hat das Recht, während der Amtsstunden
von 8.00 bis 12.00 Uhr im Stadtbauamt, in den rechts¬
wirksamen Bebauungsplan „Watzenegg - Moosbach“
Einsicht zu nehmen.
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle
MÖLLABFUHR
Infolge des auf Montag, den 4. Juni 1979 fallenden
Feiertages verschieben sich die Müllabfuhrzeiten, so¬
daß die Mülleimer in dieser Woche jeweils einen Tag
nach dem bisher üblichen Zeitpunkt entleert werden.
Die Parteien werden demnach gebeten, die Mülleimer
an den geänderten Tagen bereitzustellen.
Ab Montag, den 11. August wird wie üblich abgeführt.
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle
Bodennutzungserhebung (einschl. des Waldes und
des Pachtgrundes) in Verbindung mit einer Erhebung
der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte
und sonstiger Haushaltsangehöriger mit Stichtag
3. Juni 1979
Auf Grund des Bundesgesetzes über die Bundesta¬
tistik, BGBI. Nr. 91/1965 und der Verordnung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom
30. Jänner 1979, BGBI. Nr. 50/1979, ist mit Stichtag
3. Juni 1979 eine Bodennutzungserhebung in Verbin¬
dung mit einer Erhebung der land- und forstwirtschaft¬
lichen Arbeitskräfte und sonstiger Haushaltsangehöri¬
ger durchzuführen.
Auskunftspflichtig sind:
Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter, Nutz¬
nießer) oder deren Beauftragte von land- und forst¬
wirtschaftlichen Betrieben mit einer Nutzfläche von
mindestens einem halben Hektar (1/2 ha - 50 a),
einschließlich des Waldbesitzes und des Pachtlandes;
Erwerbsgartenbau- und Obstbaubetriebe auch dann,
wenn die Betriebsfläche kleiner als ein halbes Hektar
(50 Ar) ist.
Der Grundbesitz aller im gemeinsamen Haushalt le¬
benden Familienangehörigen ist hiebei in einem Be¬
triebsbogen zusammenzufassen.
Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einem Ehepaar,
Geschwistern oder einer Erbengemeinschaft, so ist nur
eine Person als Betriebsinhaber anzuführen und zwar
diejenige, die den Betrieb tatsächlich leitet bzw. die
Wirtschaftseinheit betreut.
Jeder Bewirtschafter hat alle Flächen, die er selbst
bewirtschaftet, anzugeben, also auch jene, die In einer
anderen Gemeinde liegen sowie die zugepachteten
Flächen.
Die Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Ar¬
beitskräfte sowie sonstiger Haushaltsangehöriger ist
bei sämtlichen Betrieben oder Wirtschaftseinheiten
durchzuführen, die auch bei der Bodennutzungserhe¬
bung erfaßt werden.
Anzugeben sind alle zum land- und forstwirtschaftli¬
chen Betrieb bzw. zum Betriebshaushalt gehörenden
Personen, gleichgültig, ob sie berufstätig sind oder
nicht (einschließlich jener Personen, die wegen Krank¬
heit. Urlaubes oder aus anderen Gründen nicht an¬
wesend sind).
Neben dem Betriebsinhaber sind auch solche Haus¬
haltsangehörige anzugeben, die außerhalb des land¬
und forstwirtschaftlichen Betriebes tätig sind oder
noch in Ausbildung stehen. Auch Arbeitsunfähige
Ausnehmer, Pensionisten und Kinder sind einzutra¬
gen.
Die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen
haben bis spätestens 29. Juni 1979 beim Amt der Stadt
Dornbirn, Neues Rathaus, II. Stock, Zimmer 43, zu
erscheinen und dort die geforderten Angaben zu ma¬
chen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten
Angaben hat der Auskunftspflichtige durch Unterschrift
zu bestätigen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß im Gegen¬
satz zu anderen statistischen Zählungen weder Erhe¬
bungsbogen zugestellt noch Zählorgane vorsprechen
werden. Die In Frage kommenden Daten werden im
Gemeindeamt auf Angabe mittels Betriebsbogen er¬
faßt. Die erforderlichen Angaben (insbesondere hin