VOLKSABSTIMMUNG 1980
Stimmpflicht
Gem. § 41 Landesvolksabstimmungsgesetz hat jeder
Stimmberechtigte die Pflicht, an dem für die Volksab¬
stimmung festgesetzten Tag innerhalb der für die
Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der zuständi¬
gen Wahlbehörde zu erscheinen und ein Stimmkuvert
abzugeben, wenn nicht ein gerechtfertigter Entschul¬
digungsgrund vorliegt.
Entschuldigungsgründe
Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an
der Volksabstimmung rechtfertigt, ist insbesondere
anzusehen:
a) wenn ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlich
keit am Erscheinen im Abstimmungslokal verhindert
b) wenn ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder
sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehal¬
ten wird;
c) wenn ein Wähler auf Reisen außerhalb des Landes
Vorarlberg vom Wahlort abwesend ist:
d) wenn ein Wähler durch Krankheit von Familienmit¬
gliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Fa¬
milienangelegenheiten zurückgehalten wird;
e) wenn ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder
sonstige zwingende Umstände abgehalten wird.
Fahrtkostenersatz
Schülern, Studenten und Lehrlingen, die zur Teilnah¬
me an der Volksabstimmung am 15. Juni 1980 vor
ihrem in einem anderen Bundesland gelegenen Stu¬
dien- bzw. Ausbildungsort nach Vorarlberg fahren
werden aus Landesmitteln die nachgewiesenen Ko¬
sten für die Benützung von Verkehrsmitteln ersetzt
und zwar
a) die Kosten der Benützung öffentlicher Verkehrs¬
mittel, die bei Inanspruchnahme der möglichen
Fahrpreisermäßigungen entstehen oder
b) die Kosten der Benützung von Mietwagen im Sinne
des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, jedoch nur bis
zu dem Betrag, der sich bei der Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels im Sinne der lit. a) er¬
gäbe.
Fahrten mit dem eigenen PKW oder als Mitfahrer in
einem anderen Privat-PKW werden nicht ersetzt. Des¬
gleichen werden Fahrtkosten solchen Personen, die
sich etwa nur zur Ausbildung in einem anderen Bun¬
desland aufhalten, während dieser Zeit aber ihr Ge¬
nalt weiter beziehen, nicht ersetzt. Auch für Fahrten
aus dem Ausland wird kein Ersatz der Fahrtkosten
gewährt. Präsenzdiener erhalten von ihren zuständi¬
gen militärischen Dienststellen Freifahrtscheine.
Die Auszahlung der angesprochenen Ersatzbeträge
erfolgt zweckmäßigerweise wiederum durch die Ge
meinden. Zu diesem Zwecke ist die Stadtkasse an
Abstimmungstag (15. 6. 1980) in der Zeit von 8.00 bis
14.00 Uhr für die Auszahlung dieser Fahrtkosten ge
öffnet.
Personen, die Fahrtkostenrückersätze beanspruchen
haben eine Inskriptions- bzw. Arbeitsbestätigung, eine
(für Schüler, Studenten und Lehrlinge ermäßigte) Fahr¬
karte vom Studienort in ihren Heimatort sowie eine
Bestätigung über die Teilnahme an der Volksabstim¬
mung (ausgestellt vom Wahlleiter) vorzuweisen.
Freitag, 6. Juni 1980
Abstimmungsausweise
Die bereits zugestellten amtlichen Abstimmungsaus¬
weise mögen zur Stimmabgabe mitgebracht werden,
Damit wird den Wahlbehörden erhebliche Mehrarbeit
und den Stimmberechtigten eine längere Wartezeit er¬
spart.
Der Gemeindewahlleiter: Bürgermeister Dr. Karl Bohle
Betr.: Viehmarktstraße;
Erlassung eines Halte- und Parkverbotes
VERORDNUNG
Gemäß § 43 Abs. (1) lit. b) Ziff. 1 wird zur Wahrung
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der
unteren Viehmarktstraße in Höhe des Areals der
Raiffeisenbank bis zur Kreuzung ein Halte- und Park¬
verbot „ausgenommen Ladetätigkeit“ erlassen.
Diese Verordnung ist mit den Verbots- und Beschrän¬
kungszeichen nach § 52a Ziff. 13b StVO. 1960 mit den
Zusatztafeln „ausgenommen Ladetätigkeit“ kundzu¬
machen.
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle
Betr.: Autoparkplatz Frühlingstraße;
Erlassung einer Parkbeschränkung
VERORDNUNG
Gemäß § 43 Abs. (1 lit b) Ziff. 1 wird der Autoparkplatz
in der Frühlingstraße und zwar von der Einfahrt in die
Tiefgarage bis zur Viehmarktstraße als Omnibuspark¬
platz erklärt und zur Wahrung der Ordnung des ru¬
henden Verkehrs ein Halte- und Parkverbot „ausge¬
nommen Omnibusse“ erlassen.
Diese Verordnung ist mit den Verbots- und Beschrän¬
kungszeichen nach § 52a Ziff. 13b StVO. 1960 und den
Zusatztafeln „ausgenommen Omnibusse“ kundzuma¬
chen.
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle
SONNTAGSDIENST
Beginn: Samstag, 7. Juni, 7.00 Uhr
bis Montag, 9. Juni, 7.00 Uhr
Dr. Anzenbacher Hermann, Haselstauderstraße 5
Telefon 64320
Apotheken-Nachtdienst
Stadtapotheke, Marktstraße 3, Telefon 62852
Ärztlicher Werktag-Nachtdienst in Dornbirn
Bitte nehmen Sie den ärztlichen Nachtdienst aus¬
schließlich bei dringenden Notfällen in Anspruch
Wenn Ihr Hausarzt nicht erreichbar ist, können Sie
über die Tel. Nr. (05572) 62200 (Stadtpolizei) jeweils
ab 19 Uhr den Namen des Ärztes erfragen, der in der
betreffenden Nacht Bereitschaftsdienst hat.
Freiwilliger zahnärztlicher Sonn- und Feiertagsdienst
Sonn- und Feiertag von 18.00 bis 20.00 Uhr
Fronleichnam, 5. Juni
Dentist Stahr Ida, Bregenz, Ebnergasse 5
Dentist Huber Norbert, Dornbirn, Moosmahdstraße 14
Dr. Blecha Herbert, Feldkirch, Liechtensteinerstraße 34
Dentist Schlocker Hans, Bludenz, Untersteinstraße 37
7. und 8. Juni
Dr. Kohler Hans, Bregenz, Bergmannstraße 14
MR Dr. König Erich, Lustenau, Kirchstraße 5
Dentist Seebacher Erich, Feldkirch, Schloßgraben 6
MR Dr. Obwegeser Anton, Bludenz, Kapuzinerstr. 13