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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1980 (1980)

VOLKSABSTIMMUNG 1980 
Stimmpflicht 
Gem. § 41 Landesvolksabstimmungsgesetz hat jeder 
Stimmberechtigte die Pflicht, an dem für die Volksab¬ 
stimmung festgesetzten Tag innerhalb der für die 
Stimmabgabe vorgeschriebenen Zeit vor der zuständi¬ 
gen Wahlbehörde zu erscheinen und ein Stimmkuvert 
abzugeben, wenn nicht ein gerechtfertigter Entschul¬ 
digungsgrund vorliegt. 
Entschuldigungsgründe 
Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an 
der Volksabstimmung rechtfertigt, ist insbesondere 
anzusehen: 
a) wenn ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlich 
keit am Erscheinen im Abstimmungslokal verhindert 
b) wenn ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder 
sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehal¬ 
ten wird; 
c) wenn ein Wähler auf Reisen außerhalb des Landes 
Vorarlberg vom Wahlort abwesend ist: 
d) wenn ein Wähler durch Krankheit von Familienmit¬ 
gliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Fa¬ 
milienangelegenheiten zurückgehalten wird; 
e) wenn ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder 
sonstige zwingende Umstände abgehalten wird. 
Fahrtkostenersatz 
Schülern, Studenten und Lehrlingen, die zur Teilnah¬ 
me an der Volksabstimmung am 15. Juni 1980 vor 
ihrem in einem anderen Bundesland gelegenen Stu¬ 
dien- bzw. Ausbildungsort nach Vorarlberg fahren 
werden aus Landesmitteln die nachgewiesenen Ko¬ 
sten für die Benützung von Verkehrsmitteln ersetzt 
und zwar 
a) die Kosten der Benützung öffentlicher Verkehrs¬ 
mittel, die bei Inanspruchnahme der möglichen 
Fahrpreisermäßigungen entstehen oder 
b) die Kosten der Benützung von Mietwagen im Sinne 
des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, jedoch nur bis 
zu dem Betrag, der sich bei der Benützung eines 
öffentlichen Verkehrsmittels im Sinne der lit. a) er¬ 
gäbe. 
Fahrten mit dem eigenen PKW oder als Mitfahrer in 
einem anderen Privat-PKW werden nicht ersetzt. Des¬ 
gleichen werden Fahrtkosten solchen Personen, die 
sich etwa nur zur Ausbildung in einem anderen Bun¬ 
desland aufhalten, während dieser Zeit aber ihr Ge¬ 
nalt weiter beziehen, nicht ersetzt. Auch für Fahrten 
aus dem Ausland wird kein Ersatz der Fahrtkosten 
gewährt. Präsenzdiener erhalten von ihren zuständi¬ 
gen militärischen Dienststellen Freifahrtscheine. 
Die Auszahlung der angesprochenen Ersatzbeträge 
erfolgt zweckmäßigerweise wiederum durch die Ge 
meinden. Zu diesem Zwecke ist die Stadtkasse an 
Abstimmungstag (15. 6. 1980) in der Zeit von 8.00 bis 
14.00 Uhr für die Auszahlung dieser Fahrtkosten ge 
öffnet. 
Personen, die Fahrtkostenrückersätze beanspruchen 
haben eine Inskriptions- bzw. Arbeitsbestätigung, eine 
(für Schüler, Studenten und Lehrlinge ermäßigte) Fahr¬ 
karte vom Studienort in ihren Heimatort sowie eine 
Bestätigung über die Teilnahme an der Volksabstim¬ 
mung (ausgestellt vom Wahlleiter) vorzuweisen. 
Freitag, 6. Juni 1980 
Abstimmungsausweise 
Die bereits zugestellten amtlichen Abstimmungsaus¬ 
weise mögen zur Stimmabgabe mitgebracht werden, 
Damit wird den Wahlbehörden erhebliche Mehrarbeit 
und den Stimmberechtigten eine längere Wartezeit er¬ 
spart. 
Der Gemeindewahlleiter: Bürgermeister Dr. Karl Bohle 
Betr.: Viehmarktstraße; 
Erlassung eines Halte- und Parkverbotes 
VERORDNUNG 
Gemäß § 43 Abs. (1) lit. b) Ziff. 1 wird zur Wahrung 
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der 
unteren Viehmarktstraße in Höhe des Areals der 
Raiffeisenbank bis zur Kreuzung ein Halte- und Park¬ 
verbot „ausgenommen Ladetätigkeit“ erlassen. 
Diese Verordnung ist mit den Verbots- und Beschrän¬ 
kungszeichen nach § 52a Ziff. 13b StVO. 1960 mit den 
Zusatztafeln „ausgenommen Ladetätigkeit“ kundzu¬ 
machen. 
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle 
Betr.: Autoparkplatz Frühlingstraße; 
Erlassung einer Parkbeschränkung 
VERORDNUNG 
Gemäß § 43 Abs. (1 lit b) Ziff. 1 wird der Autoparkplatz 
in der Frühlingstraße und zwar von der Einfahrt in die 
Tiefgarage bis zur Viehmarktstraße als Omnibuspark¬ 
platz erklärt und zur Wahrung der Ordnung des ru¬ 
henden Verkehrs ein Halte- und Parkverbot „ausge¬ 
nommen Omnibusse“ erlassen. 
Diese Verordnung ist mit den Verbots- und Beschrän¬ 
kungszeichen nach § 52a Ziff. 13b StVO. 1960 und den 
Zusatztafeln „ausgenommen Omnibusse“ kundzuma¬ 
chen. 
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle 
SONNTAGSDIENST 
Beginn: Samstag, 7. Juni, 7.00 Uhr 
bis Montag, 9. Juni, 7.00 Uhr 
Dr. Anzenbacher Hermann, Haselstauderstraße 5 
Telefon 64320 
Apotheken-Nachtdienst 
Stadtapotheke, Marktstraße 3, Telefon 62852 
Ärztlicher Werktag-Nachtdienst in Dornbirn 
Bitte nehmen Sie den ärztlichen Nachtdienst aus¬ 
schließlich bei dringenden Notfällen in Anspruch 
Wenn Ihr Hausarzt nicht erreichbar ist, können Sie 
über die Tel. Nr. (05572) 62200 (Stadtpolizei) jeweils 
ab 19 Uhr den Namen des Ärztes erfragen, der in der 
betreffenden Nacht Bereitschaftsdienst hat. 
Freiwilliger zahnärztlicher Sonn- und Feiertagsdienst 
Sonn- und Feiertag von 18.00 bis 20.00 Uhr 
Fronleichnam, 5. Juni 
Dentist Stahr Ida, Bregenz, Ebnergasse 5 
Dentist Huber Norbert, Dornbirn, Moosmahdstraße 14 
Dr. Blecha Herbert, Feldkirch, Liechtensteinerstraße 34 
Dentist Schlocker Hans, Bludenz, Untersteinstraße 37 
7. und 8. Juni 
Dr. Kohler Hans, Bregenz, Bergmannstraße 14 
MR Dr. König Erich, Lustenau, Kirchstraße 5 
Dentist Seebacher Erich, Feldkirch, Schloßgraben 6 
MR Dr. Obwegeser Anton, Bludenz, Kapuzinerstr. 13
	        
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