Freitag, 24. Juni 1983
Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen von mindestens
0.10 ha.
Der Grundbesitz aller im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienangehörigen ist hiebel in einem Betriebsbogen
zusammenzufassen.
Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einem Ehepaar,
Geschwistern oder einer Erbengemeinschaft, so ist
nur eine Person als Betriebsinhaber anzuführen und
zwar diejenige, die den Betrieb tatsächlich leitet bzw.
die Wirtschaftseinheit betreut.
Jeder Bewirtschafter hat alle Flächen, die er selbst
bewirtschaftet, anzugeben, also auch jene, die In einer
anderen Gemeinde liegen sowie die zugepachteten
Flächen.
Die Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte
sowie sonstiger Haushaltsangehöriger ist
bei sämtlichen Betrieben oder Wirtschaftseinheiten
durchzuführen, die auch bei der Bodennutzungserhebung
erfaßt werden.
Anzugeben sind alle zum land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb bzw. zum Betriebshaushalt gehörenden
Personen, gleichgültig, ob sie berufstätig sind oder
nicht (einschließlich jener Personen, die wegen Krankheit.
Urlaubes oder aus anderen Gründen nicht anwesend
sind).
Neben dem Betriebsinhaber sind auch solche Haus
haltsangehörige anzugeben, die außerhalb des landund
forstwirtschaftlichen Betriebes tätig sind oder
noch in Ausbildung stehen. Auch Arbeitsunfähige,
Ausnehmer, Pensionisten und Kinder sind einzutragen.
Die zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen
haben bis spätestens 1. Juli 1983 beim Amt der Stadt
Dornbirn, Neues Rathaus, II. Stock, Zimmer 43, zu
erscheinen und dort die geforderten Angaben zu machen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben
hat der Auskunftspflichtige durch Unterschrift
zu bestätigen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß Im Gegensatz
zu anderen statistischen Zählungen weder Erhebungsbogen
zugestellt noch Zählorgane vorsprechen
werden. Die in Frage kommenden Daten werden im
Gemeindeamt mittels Betriebsbogen erfaßt. Die erforderlichen
Angaben (insbesondere hinsichtlich der Besitzverhältnisse
wie Eigentumsflächen und/oder
Pachtflächen) sind daher zweckmäßigerweise vorausgehend
vorzubereiten bzw. vorzumerken. Dementsprechende
Unterlagen bzw. Notizen über Eigentums- und
Pachtflächen, aufgeteilt auf die verschiedenen Kulturarten,
wie Ackerland, Garten, Wiesen mit einem
Schnitt, Wiesen mit mehr Schnitten, Streue, Wald, Gebäude-
und Hofflächen und sonstige unproduktive
Flächen (Ödland, Wege, Ziergärten usw.) sind zur Auskunftserteilung
mitzubringen.
Dadurch wird die Abwicklung dieser Erhebungen wesentlich
erleichtert und unnötige Wartezeiten vermieden.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesstatstikgesetzes sind
natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften
des Handelsrechtes verpflichtet,
über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen
Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen
rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt
werden.
Weiters dürfen nach § 10 die bei den statistischen Erhebungen
in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten
Angaben nur für statistische Zwecke verwendet werden.
Die bei einer statistischen Erhebung oder bei
deren Auswertung mitwirkenden Organe sind verpflichtet,
die Angaben der befragten Personen geheim
zu halten.
Eine Verwendung für steuerliche Zwecke Ist ausgeschlossen!
Einzelangaben dieser Erhebungen hat das Österreichische
Statistische Zentralamt auf Grund § 8 der eingangs
zit. Verordnung an den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das landund
forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem
(LFBIS) zu übermitteln.
Wer die Angaben verweigert oder diese wissentlich
unvollständig oder wahrheitswidrig macht, oder die
Geheimhaltungspflicht verletzt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
gemäß § 11 des Bundesgesetzes
über die Bundesstatistik, BGBI. Nr. 91/1965, mit Geld
bis zu S 30.000,— oder Arrest bis zu 6 Wochen bestraft.
Bei Vorliegen erschwerender Umstände können
beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
Der Bürgermeister: Dr. Karl Bohle
Wegweiser in allen öffentlichen
Belangen
Rechtsbeistand In Angelegenheiten
der Landes- und
Gemeindeverwaltung
Nächster Sprechtag der
Beratungs- und Beschwerdestelle:
Freitag, 1. Juli 1983
von 17 bis 18 Uhr
bei der Bezirkshauptmannschaft Dombirn
Sprechstunden
im Amt der Landesregierung.
Bregenz, Römerstraße 15, Parterre,
Zimmer 42, von Montag bis Donnerstag von
8 bis 12 Uhr sowie nach Vereinbarung
Telefon 055741511-2058