f) Die Kanalbenützungsgebühren werden mit
Wirkung vom 1. 11. 1983 wie folgt festgesetzt:
fa) Pauschalgebühren pro Monat:
1. für Wohnungen mit und bis zu zwe
Wohnräumen, Ställen mit zwel und
mehr Stück Großvieh, gewerbliche Betriebsstätten
bis zu 50 m2 Nutzfläche,
Gärten mit eigener Anschlußleitung für
4 m° S 30,—
2. für Wohnungen mit drei und vier
Wohnräumen, Betriebsstätten mit 51-100
m2 Nutzfläche für 6 m3 S 45,—;
3. für Wohnungen mit fünf und mehr
Wohnräumen, Betriebsstätten über
100 m2 Nutzfläche für 8 m° S 60,—.
fb) Mengengebühren:
Soweit die im Abs. 1 angeführten Mengen
überschritten werden, sind für den
Mehrverbrauch nachstehende Gebühren
zu entrichten:
Mehrverbrauch bis zu 1.000 m2 im Monat
S 7,50 pro m3
von 1.001 bis 2.000 m2 im Monat
S 6,50 pro m3
von 2.001 bis 3.000 m2 im Monat
S 5,10 pro m3
über 3.001 m2 im Monat S 3,90 pro ma
Die Gebühren sind Netto-Gebühren.
Die Mehrwertsteuer von derzeit 8% ist in den
Gebühren nicht enthalten.
Der Vizebürgermeister: Rudolf Sohm
Betrifft: Maßnahmen gegen die Wutkrankheit
VERORDNUNG
Wegen Gefahr des Ausbruches der Wutkrankheit wird
aufgrund des § 42 Tierseuchengesetz, Reichsgesetzblatt
Nr. 177/1909 in der geltenden Fassung, mit Geltung
für den gesamten Bezirk Dornbirn angeordnet:
1. Alles Raubwild, insbesondere Füchse und Dachse
als Hauptüberträger der Wutkrankheit, ist durch
die Jagdberechtigten und Organe der Jagdaufsicht
ohne Rücksicht auf das Alter der Tiere intensiv zu
bejagen. Luderplätze dürfen jedoch nur abseits
von bewohntem Gebiet und öffentlichen Wegen
angelegt werden.
2. Tiere, bei denen die Wutkrankheit ausgebrochen
ist, sowie wutverdächtige Hunde und Katzen sinc
unter Vermeidung einer Kopfverletzung von de
Jagdberechtigten und Organen der Jagdaufsicht
zu töten. Ihr Kopf ist unter Beschreibung von Art
Rasse, Geschlecht und Alter des Tieres der Bezirkshauptmannschaft
Dornbirn- (Veterinärabteilung)
vorzulegen; bei Hunden ist auch die Hundemarke
beizubringen.
Freitag, 11. November 1983
3. Anstelle der Tötung ist die Absperrung und tierärztliche
Beobachtung eines verdächtigen Hundes
auf Kosten des Tierhalters dann gestattet, wenn
angenommen werden kann, daß die Absperrung
mit genügender Sicherheit verläßlich durchgeführt
wird.
4. Die Kadaver von gefallenen oder wegen dieser
Seuche getöteten Tieren sind unschädlich zu beseitigen
(Ablieferungspflicht an die Tierkörperverwertungsanlage
Koblach laut LGBI. Nr. 28/1981).
Zur Abklärung des Seuchenverdachtes ist der Kopt
solcher Tiere der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn
(Veterinärabteilung) vorzulegen.
5. Hunde und Katzen sind so zu halten, daß ein Kontakt
mit Wildtieren ausgeschlossen ist. Für sämtliche
Hunde im Bezirk Dornbirn besteht Ketten- oder
Leinenzwang. Das Mitführen der Hunde ist nur an
der Leine gestattet. Nachts sind die Hunde im
Haus oder geschlossenen Hof zu halten.
6. Hunde und Katzen, die einen Menschen verletzt
haben, sind abzusondern, sicher zu verwahren und
am Tage der Bißverletzung und 10 Tage danach
tierärztlich untersuchen zu lassen.
7. Bißverletzungen an Menschen, verursacht durch
Wild- oder Haustiere, sind ärztlich untersuchen zu
lassen.
8. Bißverletzungen an Tieren sind tierärztlich untersuchen
zu lassen.
9. Eine Schutzimpfung der gefährdeten Haustiere
gegen die Wutkrankheit wird allen Tierbesitzern
empfohlen.
10. Übertretungen dieser Verordnung werden nach Abschnitt
VIII Tierseuchengesetz geahndet.
11. Die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft
Dornbirn vom 8. 10. 1976 und 11. 1. 1977 treten
außer Kraft.
Der Bezirkshauptmann: Dr. Ludescher
Rohrhächler Funken
Im Rohrbach gibt es wieder einen Funken.
Der junge Musikverein will — zusammen mit
altbewährten Funkern - diese Tradition wieder
aufleben lassen.
Wir brauchen dazu die Mithilfe der Bevölkerung.
Wer Brennbares für diesen Zweck übrig hat, braucht
dies nicht unbedingt der Entrümpelung mitzugeben.
Über tel. Anforderung kommen unsere Funker ins
Haus und holen es ab. Tel. 648373 oder 678882.
Musikverein Rohrbach