a) die Lieferung von 80 Stk. Leuchten und 50 Stk.
Mastauslegern zum Angebotspreis von Schilling
154.580,— incl. MWSt. an die Fa. AEG-Telefunken
Ges.m.b.H., Dornbirn;
b) die Lieferung von 50 Stk. Leuchten zum Angebots¬
preis von S 52.097,- incl. MWSt. an die Fa. Sie¬
mens AG, Bregenz.
KUNDMACHUNG
Die Stadtvertretung hat in der Sitzung vom 29. 11.
1983 nachstehende Verordnungen erlassen:
A) Mühlegasse, Gp. 11186/2
1. Die Stadt Dornbirn übernimmt von Franz Niederer,
Mühlegasse 15a, 6850 Dornbirn, die Gp. 11186/2
(Weg) in EZI. 1725 im Gesamtausmaß von 293 m2
kostenlos und lastenfrei in ihr Eigentum.
2. Dieser Verbindungsweg zwischen der Gemeinde¬
straße „Mühlegasse“, Gp. 19937/1 und dem öffent¬
lichen Gut Straßen und Wege, Gp. 19940 wird durch
Verordnung zur Gemeindestraße erklärt.
B) Am Pfarrgrund, Gp. 9811/6
Die Wegnachbarschaft Gp. 9811/6 (Am Pfarrgrund)
wird gemäß § 9 Straßengesetz durch Verordnung zur
Gemeindestraße erklärt.
C) Grundumlegungsgebiet „Erlosen“
Die im Zuge des Grundumlegungsverfahrens „Erlosen“
festgelegten Wegflächen W 1, W 2, W 3, W 4 und W 5
werden gemäß § 9 Straßengesetz, LGBI. Nr. 8/1969
durch Verordnung zur Gemeindestraßen erklärt. Diese
Gemeindestraßen weisen eine Länge von ca. 250 lfm
(W 1), ca. 120 Ifm (W 2), ca. 150 Ifm (W 3), ca. 200 Ifm
(W 4, Fußweg) bzw. ca. 130 Ifm (W 5) sowie eine Fahr¬
bahnbreite von 5.00 m, 6.00 m bzw. 2.00 m (Gehweg)
auf.
Der Bürgermeister: i. V. Rudolf Sohm
AUSSCHREIBUNG
Die Stadt Dornbirn schreibt die laufende Instandhal¬
tung der
Öffentlichen Beleuchtung (Straßenbeleuchtung)
im Jahre 1984 und 1985 öffentlich zur Anbotstellung
aus.
Die Angebotsunterlagen können im Stadtbauamt ab¬
geholt werden, und sind im verschlossenen Briefum¬
schlag mit der entsprechenden Öffertbezeichnung bis
spätestens Donnerstag, den 29. Dezember 1983, 11.00
Uhr, im Stadtbauamt Dornbirn abzugeben. Die öffent¬
liche Angebotseröffnung findet anschließend im Stadt¬
bauamt Dornbirn statt. Die Öffertstellung wird nicht
honoriert. Die Stadt Dornbirn behält sich die freie
Wahl bei der Auftragserteilung vor.
Der Bürgermeister: i. V. Rudolf Sohm
Freitag, 16. Dezember 1983
KUNDMACHUNG
1983 nachstehende Entscheidung getroffen:
1983 nachstehende Eentscheidung getroffen:
„Der Beschluß der Sadtvertretung vom 12. 8. 1974,
Pkt. 9a, betreffend die Genehmigung des Ausbaupla¬
nes des Stadtbauamtes vom 6. 6. 1974, ZI. III-32/72,
Plan Nr. S-39, Verlängerung der Steinackerstraße zwi¬
schen Mühlebacherstraße und Hintere Achmühlerstras¬
se, mit einer Ausbaubreite von 7,50 m für die Fahrbahn
und einen ostseitigen Gehsteig von 2,00 m Breite wird
aufgehoben“.
Der Bürgermeister: i. V. Rudolf Sohm
E 48/83
VERSTEIGERUNGSEDIKT
Am 27. 1. 1984, 8.30 Uhr, findet bei diesem Gericht,
2. Stock, Zimmer Nr. 11, die Zwangsversteigerung der
Liegenschaften:
GStNr. 11715, Wiese, mit darauf erstelltem Wohnhaus
Jennen Nr. 10
Grundbuch Dornbirn, EZ. 11683
statt.
Schätzwert samt Zubehör: S 2,920.000,—
Wert des Zubehörs: S 120.000,—
Geringstes Gebot: S 1,460.000,-
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen
würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden,
widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht
mehr geltend gemacht werden könnten.
Im übrigen wird auf das Versteigerungsedikt an der
Amtstafel des Gerichtes verwiesen.
Bezirksgericht Dornbirn, am 1. 12. 1983
E 41/83
VERSTEIGERUNGSEDIKT
Am 27. 1. 1984, 10.00 Uhr, findet bei diesem Gericht,
2. Stock, Zimmer Nr. 11, die Zwangsversteigerung der
Liegenschaften:
GStNr. 11499/1, Wiese (Baugrund im Ausmaß von
1.883 m’ in der Parzelle Ruschen)
Grundbuch Dornbirn, EZ. 11163
statt.
Schätzwert: S 753.200,—
Geringstes Gebot: S 376.600,—
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen
würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden,
widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht
mehr geltend gemacht werden könnten.
Im übrigen wird auf das Versteigerungsedikt an der
Amtstafel des Gerichtes verwiesen.
Bezirksgericht Dornbirn, am 1. 12. 1983