Skip to main content

Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1983 (1983)

a) die Lieferung von 80 Stk. Leuchten und 50 Stk. 
Mastauslegern zum Angebotspreis von Schilling 
154.580,— incl. MWSt. an die Fa. AEG-Telefunken 
Ges.m.b.H., Dornbirn; 
b) die Lieferung von 50 Stk. Leuchten zum Angebots¬ 
preis von S 52.097,- incl. MWSt. an die Fa. Sie¬ 
mens AG, Bregenz. 
KUNDMACHUNG 
Die Stadtvertretung hat in der Sitzung vom 29. 11. 
1983 nachstehende Verordnungen erlassen: 
A) Mühlegasse, Gp. 11186/2 
1. Die Stadt Dornbirn übernimmt von Franz Niederer, 
Mühlegasse 15a, 6850 Dornbirn, die Gp. 11186/2 
(Weg) in EZI. 1725 im Gesamtausmaß von 293 m2 
kostenlos und lastenfrei in ihr Eigentum. 
2. Dieser Verbindungsweg zwischen der Gemeinde¬ 
straße „Mühlegasse“, Gp. 19937/1 und dem öffent¬ 
lichen Gut Straßen und Wege, Gp. 19940 wird durch 
Verordnung zur Gemeindestraße erklärt. 
B) Am Pfarrgrund, Gp. 9811/6 
Die Wegnachbarschaft Gp. 9811/6 (Am Pfarrgrund) 
wird gemäß § 9 Straßengesetz durch Verordnung zur 
Gemeindestraße erklärt. 
C) Grundumlegungsgebiet „Erlosen“ 
Die im Zuge des Grundumlegungsverfahrens „Erlosen“ 
festgelegten Wegflächen W 1, W 2, W 3, W 4 und W 5 
werden gemäß § 9 Straßengesetz, LGBI. Nr. 8/1969 
durch Verordnung zur Gemeindestraßen erklärt. Diese 
Gemeindestraßen weisen eine Länge von ca. 250 lfm 
(W 1), ca. 120 Ifm (W 2), ca. 150 Ifm (W 3), ca. 200 Ifm 
(W 4, Fußweg) bzw. ca. 130 Ifm (W 5) sowie eine Fahr¬ 
bahnbreite von 5.00 m, 6.00 m bzw. 2.00 m (Gehweg) 
auf. 
Der Bürgermeister: i. V. Rudolf Sohm 
AUSSCHREIBUNG 
Die Stadt Dornbirn schreibt die laufende Instandhal¬ 
tung der 
Öffentlichen Beleuchtung (Straßenbeleuchtung) 
im Jahre 1984 und 1985 öffentlich zur Anbotstellung 
aus. 
Die Angebotsunterlagen können im Stadtbauamt ab¬ 
geholt werden, und sind im verschlossenen Briefum¬ 
schlag mit der entsprechenden Öffertbezeichnung bis 
spätestens Donnerstag, den 29. Dezember 1983, 11.00 
Uhr, im Stadtbauamt Dornbirn abzugeben. Die öffent¬ 
liche Angebotseröffnung findet anschließend im Stadt¬ 
bauamt Dornbirn statt. Die Öffertstellung wird nicht 
honoriert. Die Stadt Dornbirn behält sich die freie 
Wahl bei der Auftragserteilung vor. 
Der Bürgermeister: i. V. Rudolf Sohm 
Freitag, 16. Dezember 1983 
KUNDMACHUNG 
1983 nachstehende Entscheidung getroffen: 
1983 nachstehende Eentscheidung getroffen: 
„Der Beschluß der Sadtvertretung vom 12. 8. 1974, 
Pkt. 9a, betreffend die Genehmigung des Ausbaupla¬ 
nes des Stadtbauamtes vom 6. 6. 1974, ZI. III-32/72, 
Plan Nr. S-39, Verlängerung der Steinackerstraße zwi¬ 
schen Mühlebacherstraße und Hintere Achmühlerstras¬ 
se, mit einer Ausbaubreite von 7,50 m für die Fahrbahn 
und einen ostseitigen Gehsteig von 2,00 m Breite wird 
aufgehoben“. 
Der Bürgermeister: i. V. Rudolf Sohm 
E 48/83 
VERSTEIGERUNGSEDIKT 
Am 27. 1. 1984, 8.30 Uhr, findet bei diesem Gericht, 
2. Stock, Zimmer Nr. 11, die Zwangsversteigerung der 
Liegenschaften: 
GStNr. 11715, Wiese, mit darauf erstelltem Wohnhaus 
Jennen Nr. 10 
Grundbuch Dornbirn, EZ. 11683 
statt. 
Schätzwert samt Zubehör: S 2,920.000,— 
Wert des Zubehörs: S 120.000,— 
Geringstes Gebot: S 1,460.000,- 
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen 
würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor 
Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, 
widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen 
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht 
mehr geltend gemacht werden könnten. 
Im übrigen wird auf das Versteigerungsedikt an der 
Amtstafel des Gerichtes verwiesen. 
Bezirksgericht Dornbirn, am 1. 12. 1983 
E 41/83 
VERSTEIGERUNGSEDIKT 
Am 27. 1. 1984, 10.00 Uhr, findet bei diesem Gericht, 
2. Stock, Zimmer Nr. 11, die Zwangsversteigerung der 
Liegenschaften: 
GStNr. 11499/1, Wiese (Baugrund im Ausmaß von 
1.883 m’ in der Parzelle Ruschen) 
Grundbuch Dornbirn, EZ. 11163 
statt. 
Schätzwert: S 753.200,— 
Geringstes Gebot: S 376.600,— 
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen 
würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor 
Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, 
widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen 
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht 
mehr geltend gemacht werden könnten. 
Im übrigen wird auf das Versteigerungsedikt an der 
Amtstafel des Gerichtes verwiesen. 
Bezirksgericht Dornbirn, am 1. 12. 1983
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.