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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1984 (1984)

Freitag, 20. April 1984 
Am Mittwoch, den 25. 4. 1984 
ist für die Löschzüge 1-4, 
sowie die Löschgruppen 
Kehlegg, Watzenegg und Ebnit 
um 20 Uhr 
Obung 
Fretw. Feuen 
der Stac Dor 
Das Kommando 
KURZBERICHT 
über die am 10. April 1984 unter dem Vorsitz des Herrn 
Bürgermeister Rudolf SOHM abgehaltene 195. Sitzung 
des Stadtrates. 
1. Die Stadt Dornbirn gewährt für die Durchführung der 
Landeshandwerksausstellung anläßlich der Dom¬ 
birner Messe 1985 einen Beitrag. 
2. Die Pflästererarbeiten für das Bauvorhaben Ge¬ 
meindestraße „Erlgrund“, Abschnitt Bahnunterfüh¬ 
rung — Raiffeisenstraße, werden an die Firma Karl 
Rümmele, Dornbirn, zum Preis von S 135.840,- incl. 
MWSt. vergeben. 
3. In Anwendung von § 54 Abs. 3 Gemeindegesetz wird 
der in der Stadtvertretungssitzung vom 6. Juli 1981 
beschlossene und von der Vlbg. Landesregierung in 
der Sitzung vom 22. Dezember 1981 genehmigte 
Flächenwidmungsplan der Stadt Dombirn wie folgt 
geändert: 
Die Gp. 8268/1 wird von dzt. „Bauerwartung Misch¬ 
gebiet“ (BM) in „Vorbehaltsfläche — Öffentliche 
Zwecke“ umgewidmet. 
4. Im Interesse der Sicherheit der Schüler werden an 
der talseitigen Bushaltestelle Watzenegg sowie der 
Bushaltestelle Hauptschule Lustenauerstraße, Fahrt 
richtung Spitalkreuzung, Schutzgitter, ähnlich der 
bereits erstellten Anlage bei der Bushaltestelle Wal¬ 
lenmahd, mit einem Kostenaufwand von insgesamt 
ca. S 25.000,- angelegt. 
Gleichzeitig wird im Bereich des Kindergartens Ha¬ 
selstauden auf eine Länge von ca. 5-6 m eine rot¬ 
weiße Schutzkette angebracht. 
5. Der Stadtrat stimmt der Aufstellung von 15 Plakat¬ 
ständern aus Anlaß der Klangmaschinenausstellung 
an den noch zu vereinbarenden Standorten unter 
Bedingungen zu. 
SPERRGUTABFUHR - ENTRÜMPELUNGSAKTION 
In den kommenden Wochen wind wieder eine Entrüm¬ 
pelungsaktion durchgeführt, die sich über das ganze 
Stadtgebiet, auch die Bergparzellen, erstreckt. 
Diese Aktion ist für die Bewohner von Dornbirn kosten¬ 
los, soweit pro Haushalt oder Geschäft nicht mehr als 
2 m' Sperrmüll abzuführen sind. Für jene Menge, die 
über 2 m’ pro Haushalt hinausgeht, sind pro m’ S 100,- 
an die Stadt zu entrichten. 
Die Entrümpelungsaktion wird am 2. Mai 1984 begon¬ 
nen. Die Abfuhrtage werden jeweils zeitgerecht im 
Gemeindeblatt veröffentlicht. Um die Abfuhr möglichst 
flüssig abwickeln zu können, muß darauf gedrungen 
werden, daß alle abzuführenden Gegenstände jeweils 
ab 7.00 Uhr am Gehsteig- oder Straßenrand abgestellt 
werden. Papier, Lumpen oder anderes Kleinmaterial 
und Gerümpel ist entweder gebündelt oder in Säcken, 
Steigen und dgl. bereitzustellen. 
Glas und Eisen ist getrennt abzustellen. 
Das Abfuhrpersonal ist angewiesen, nur so bereitge¬ 
stelltes Material zu übernehmen und es nicht etwa aus 
dem Haus oder anderen Depots abzuholen. 
Der Bürgermeister: Rudolf Sohm 
Betr.: Fahrstreifen südlich der Bundesstraße Nr. 200 
(Wälderstraße) im Bereich der Unterführung 
Stiglingen und Zufahrt zur Tennishalle; 
Erklärung zum Geh- und Radweg. 
VERORDNUNG 
Gemäß § 43 Abs. (1) lit. b) Ziff. 2 StVO. 1960 wind aus 
Gründen der Lage und Beschaffenheit der Straße der 
südseitig der B 200 (Wälderstraße) im Bereich der Un¬ 
terführung Stiglingen verlaufende Fahrstreifen sowie 
der von der Tennishalle Haselstauden entlang der 
Bahnlinie verlaufende Verbindungsweg zum Geh- und 
Radweg erklärt. 
Von der Fahrbeschränkung sind die Inhaber des Gast¬ 
hauses „Zum Touristen“ und die Bewohner des Hau¬ 
ses Stiglingen Nr. 19 (Hecht) ausgenommen. 
Diese Verordnung ist mit den Gebotszeichen nach 
§ 52b Ziff 17a StVO. 1960 und bei der Zufahrt aus der 
Ackergasse außerdem mit der Zusatztafel „Ausgenom¬ 
men Inhaber des Gasthauses Zum Touristen und Be¬ 
wohner des Hauses Stiglingen Nr. 19“ kundzumachen 
Der Geh- und Radweg ist bei den Einmündungen 
durch in den Boden eingelassene Pflöcke abzusichern. 
Der Bürgermeister: Rudolf Sohm 
Betr.: Fußgängerunterführung Schweizerstraße und 
Fußgängerüberführung Klosafang; 
Erklärung zum Geh- und Radweg. 
VERORDNUNG 
Gemäß § 43 Abs. (1) lit. b) Ziff. 2 StVO. 1960 wird aus 
Gründen der Lage und Beschaffenheit der Straße die 
Fußgängerunterführung Schweizerstraße sowie die 
Fußgängerüberführung Klosafang zum Geh- und Rad¬ 
weg erklärt. 
Von der Fahrbeschränkung sind die Bewohner des 
Wohnhauses Schweizerstraße Nr. 20 ausgenommen. 
Diese Verordnung ist mit den Gebotszeichen nach 
§ 52b Ziff. 17a StVO. 1960 und bei der Zufahrt zum 
Wohnhaus Schweizerstraße Nr. 20 mit der entspre¬ 
chenden Zusatztafel kundzumachen. Der Geh- und 
Radweg ist bei den Einmündungen durch in den Bo¬ 
den eingelassene Pflöcke abzusichern. 
Der Bürgermeister: Rudolf Sohm
	        
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