B) Gemeindestraße „Klostergasse“:
1. Die Klostergasse zwischen B 190 und Riedgasse
wird gemäß § 9 Straßengesetz, LGBI. Nr. 8/1969,
durch Verordnung zur Gemeindestraße erklärt. Die
neue Gemeindestraße „Klostergasse“ zweigt in
Höhe der Gp. 6776/1 von der B 190, Stadtstraße,
nach Westen ab und weist eine Länge von ca.
130 Ifm und eine Regelfahrbahnbreite von 9,00 m
sowie beidseitig 2,00 m breite Gehsteige auf.
2. Der Ausbauplan des Stadtbauamtes Dornbirn vom
17. 5. 1984, Plan Nr. 118-3, ZI. III-33/1971, betreffend
den Ausbau der Klostergasse und der „Spange“ mit
einer Regelfahrbahnbreite von 9,00 m sowie beidsei
tigem Gehsteig von je 2,00 m Breite mit den erforderlichen
Aufweitungen für Abbiegespuren im Bereich
der Kreuzungen, wird genehmigt.
Diese Verbindungsstraße zwischen der B 190 -
Stadtstraße - und der Moosmahdstraße führt von
der B 190 - Stadtstraße - im Bereich der Gp. 6776/1
in westlicher Richtung über die Riedgasse und in
der Trasse der Klostergasse zur Kreuzung Bahnhofstraße
- Moosmahdstraße
Die Straßenlänge zwischen B 190 und Riedgasse
beträgt ca. 130 Ifm; zwischen Riedgasse und Bahnhofstraße
ca. 165 Ifm.
3. Das Teilstück dieser Verbindungsstraße zwischen
Riedgasse und B 190, Stadtstraße, erhält gemäß
§ 14 Gemeindegesetz die Bezeichnung „Klostergasse“.
4. Der Ausbau der geplanten Gemeindestraße „Klostergasse“
im Abschnitt B 190 Stadtstraße und Riedgasse
sowie der bestehenden Gemeindestraße
„Klostergasse“ im Abschnitt Riedgasse - Bahnhofstraße,
beide mit einer Regelfahrbahnbreite von
9,00 m und beidseitigen 2,00 m breiten Gehsteigen
sowie den notwendigen Aufweitungen in den Kreuzungsbereichen
infolge Ausrundungsradien, wird
beschlossen.
In den Kreuzungsbereichen betragen die Fahrbahnbreiten
je 3,00 m.
5. Hinsichtlich der erforderlichen Grundablösen wird
beschlossen, daß in Anwendung von § 10 Straßengesetz
die für die Anlage der Gehsteige erforderlichen
Grundflächen kostenlos abzutreten sind, bzw.
im Falle einer Ablöse 50% der Ablösekosten und
50% der Gehsteigerstellungskosten durch Bescheid
vorgeschrieben werden, sofern nicht die gesamte
Liegenschaft erworben werden muß.
Gemäß § 29 Straßengesetz, LGBI. Nr. 8/1969 wird der
Lageplan über den beabsichtigten Ausbau dieser
Straßen in der Zeit vom 2. Juli 1984 bis 30. Juli 1984
während der Amtsstunden von 8.00—12.00 Uhr im
Stadtbauamt Dornbirn zur allgemeinen Einsichtnahme
aufgelegt.
Während dieser Zeit kann jeder Bürger oder Eigentümer
von Grundstücken die durch die beabsichtigte
Führung der Straßen berührt werden, beim Amt der
Stadt Dornbirn zum aufgelegten Sraßenplan schriftlich
Äußerungen erstatten.
Der Bürgermeiser: Rudolf Sohm
Freitag, 29. Juni 1984
KURZBERICHT
über die am 19. Juni 1984 unter dem Vorsitz des Herrn
Bürgermeister Rudolf SOHM abgehaltene 205. Sitzung
des Stadtrates.
1. Die Stadt Dornbirn gewährt dem Presbyterium der
Evangelischen Pfarrgemeinde zu den Kosten für die
Renovierung der Außenfassade des Pfarrhauses und
des Gemeindesaales einen Beitrag.
2. Nachstehende Lieferungen und Leistungen werden
vergeben:
a) für das Altersheim die Fleisch- und Wurstlieferungen
für die Zeit vom 1. 7. 1984—30. 6. 1985 an die
Fa. Helmut Fink, Dornbirn, zu einem Angebotspreis
von S 613.940,—;
b) für den Neubau des Krankenhauses Büroeinrichtungen
um S 267.359,- excl. MWSt. an die Firma
Hans Paterno, Dornbirn;
c) für den Neubau des Krankenhauses Einbaumöbel
um S 115.830,- excl. MWSt. an die Firma Anton
Hase, Dornbirn.
3. Dem Ansuchen der Österr. Kinderfreunde, Ortsgruppe
Dornbirn, um Benützung des Stadtparkes
beim Musikpavillon am 9. September 1984 zur
Durchführung des 6. Kinder- und Familienfestes wird
unter Bedingungen zugestimmt.
VERORDNUNG
Betrifft: Auflassung von Gemeindestraßen
Die Stadtvertretung hat in der Sitzung vom 14. Juni
1984 beschlossen:
„Die Gemeindestraße Gp. 19991/2, ehemalige Bödelestraße,
im Bereich Ammenegg, in jenem Bereich der
von der bestehenden L 48 auf ein Länge von ca. 30 Ifm
in nordöstlicher Richtung bis zum Waldrand führt, und
die Gemeindestraße Gp. 19991/1 als Verbindung zwischen
der L 48 und der Straße zur Parzelle „Fähndle“
Ammenegg, mit einer Länge von ca. 90 lfm werden
gemäß § 9 (6) Straßengesetz, LGBI. Nr. 8/1969, durch
Verordnung als Gemeindestraßen aufgelassen, da
derzeit und nach dem bevorstehenden Ausbau der
L 48, Bödelestraße, kein öffentliches Interesse für die
Erhaltung dieser Straßenzüge als Gemeindestraßen
besteht.
Der Bürgermeister: Rudolf Sohm
AUFHEBUNG DER VERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn
betreffend Schweinepest.
Die Schweinepest im Geme/ degebiet der Stadt Dornbirn
wird für erloschen erklärt. Die Verordnung vom
21.5. 1984 wird aufgehoben.
Der Bezirkshauptmann: Dr. Ludescher