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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1984 (1984)

Freitag,

24.

August

1984

Kundmachung

über

die

Auflegung

des

Wählerverzeichnisses

für die

Landtagswahl

1984

Das Wählerverzeichnis

dieser Gemeinde

für die am 21. Oktober

1984 stattfindende

Wahl

des

Vorarlberger

Landtages

liegt

vom

28.

August

bis einschließlich

6.

September

1984

täglich

während

dei

vormittägigen

Amtsstunden

von

8 bis

12

Uhr,

am

Samstag

und

Sonntag

ebenfalls

von 8 bis 12 Uhr

im

Rathaus,

Zimmer-Nr.

11, zur öffentlichén

Einsicht

auf.

Innerhalb

der Einsichtsfrist

kann jeder Staatsbürger,

der entweder als Wähler

eingetragen

ist oder für sich

das Wahlrecht

in

Anspruch

nimmt, gegen

das Wählerverzeichnis wegen

Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter

oder

wegen

Nichtaufnahme

vermeintlich

Wahlberechtigter

schriftlich

oder mündlich

bei diesem Amte Einspruch

erheben.

Der

Einspruch

ist für

jeden

einzelnen

Fall

gesondert

zu

erheben.

Wenn

der

Einspruch

mündlich erhoben

wird,

ist sein wesentlicher

Inhalt

in einer

Niederschrift,

die vom

Einspruchswerber

zu

unterfertigen

ist, festzuhalten.

Wenn

im

Einspruch

die

Aufnahme

eines vermeintlich

Wahlberechtigten



in das Wählerverzeichnis

begehrt

wird,

sind nach

Möglichkeit

auch

die zur

Begründung

des

Begehrens

notwendigen

Belege

anzuschließen.

Einsprüche,

die erst nach Ablauf

der

Einspruchsfrist

bei diesem

Amte

einlangen,

können

nicht

mehr

berücksichtigt

werden.

Der

Bürgermeister:

i. V.

Dipl. Ing. Woligang Rümmele
            
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