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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1984 (1984)

Freitag,

28.

September

1984

Sowohl für die Familienprämiierung

als auch für die

Einzetprämiierung

und für den Leistungspreis

werden

Ehrenschilder verliehen. Außerdem

gewährt

die Stadt

Dornbirn für

jedes

prämiierte

Stück Vieh und für

jede

prämiierte

Zuchtfamiiie einen Förderungsbeitrag.

Die

Landwirtschaftskammer

hat eine Haftpflichtversiche:ung

 abgeschlossen,

durch die dritte Personen

gegen



Personen- und Sachschäden (ausgenommen

df.e

Ausstellungs

und Bewertungsplätze,

deren Einrichtung

und Umzäunung),

welche von den zu diesen Veranstaltungen

 aufgetriebenen

Tieren verursacht werden,

versichert sind. Gleichzeitig gewährt

dile Versicherung

de erforderliche

Rechtshilfe.

Diese Haftpflichtversicherung

bietet kelne Deckung

für Schäden,

die an den zu diesen Veranstaltungen

aufgetriebenen

Tieren auftreten.

STIERKÖRUNG

(Hauptkörung)

Auf Grund

S

3 Tierzuchtgesetz,

LGBl. Nr. 3/1983,

findet am Donnerstag,

11. Oktober

1984 um 10.00 Uhr

in Dornbirn, Viehmarktplatz

Schorenhof die

Körung

von Braunviehstieren statt.

Diese werden

durch die

bei der Landwirtschaftskammer

für Vorarlberg gebildete

 Körkommission vorgenommen.

Der Körkommission sind

vorzuführen:

1. Alle

ungekörten

Jungstiere,

die zur

Zuchtverwendung



vorgesehen

sind.

2. Alle bereits einmal

gekörten

Zuchtstiere jeder

Alterskategorie



mit Ausnahme der im

Frühjahr

in den

Klassen la bis Ilb

prämiierten

und gekörten

Herdebuchst:ere,



sofern sie in den BeStz eines

gültigen

Körscheines für di.•e Zuchtperiode

1984/85 kommen

sollen.

Um einen geschlossenen

Überblick über das

gesamte

vorhandene Jungstiermaterial

zu erhalten, ist es erforderlich,



daß auch die nach dem 10. Jänner 1984

geborenen

Jungstiere,

falls sie für eine Zuchtverwendung



in der kommenden Zuchtperiode

in Betracht

kommen könnten, zum

Vormerk vorgeführt

werden.

Für alle Stiere sind vorzuweisen:

Abstammungsund

 Leistungsausweis,

unterfertigte

Alperklärung (für gealpte

Juhgstiere).

De

Tierbes:tzer werden ausdrücklich darauf aufmerksam



gemacht,

daß bei Stieren mit „verdeckten

Mängeln",



die von der Körkommission

übersehen und vom

BeStzer verschwiegen

Werden,

der Besitzer verantwortlich

 ist.

Die

Landwirtschaftskammer

hat eine Haftpflichtversicherung

 abgeschlossen,

durch die dritte Personen

gegen



Personen- und Sachschäden (ausgenommen

die

Ausstellungsund

 Bewertu

ngsplätze,

deren Einrichtung



und Umzäunung),

welche von

den zu diesen

Veranstaltungen



aufgetriebenen

Tieren verursacht werden,



versichert sind. Gletchzetig gewährt

die Versicherung



die

erforderliche Rechtshilfe.

Dese Haftpflichtversicherung

bietet kei ne Deckung

für

Schäden,

die an den zu diesen Veranstaltungen aufgetriebenen

 Tieren auftreten.

Zur besseren

Überprüfung

der

Vatertierhaltung (der

Verwendung

der Stiere zur Zucht)

sind für alle

gekörten

 Stiere d'ie von den anerkannten Züchtervereinigungen

 aufgelegten Sprungschelnhefte,

als

Sprunglisten,

 zu führen.

Diese

Anordnung

wurde

getroffen,

um Überprüfungen

der

Vatertierhaitung,

die nach den Bestimmungen

des

Tierzuchtgesetzes

oder im

Zuge

der Deckseuchenbekämpfung



erforderlich

sind, zu erie:chtern. Zudem verlangen



d':e Importländer

ausnahmslos für alle trächtigen

 Importtiere Belegsche:ne.

Besonders wird auf die Bestimmungen

der

SS

3 und 7

des Tierzuchtgesetzes,

LGBl. Nr. 3/1983, verwiesen,

wonach nur solche Stiere zum

Belegen

verwendet werden

 dürfen,

die durch e:nen

gültgen

Körsche:n

ausgewiesen

 sind.

Die Termine für die

Körung

von Schwarzbunt- und

Fleckviehstieren werden

jeweils

mit der Landwirtschaftskammer

 für

Vorarlberg

in

Bregenz

vereinbart.

Die

Anmeldung

dieser Stiere für die

Körung

hat

jedoch

 so zu

erfolgen,

daß die Körkommission rechtzeitig

 geladen

werden kann.

Übertretungen

des Tierzuchtgesetzes (Handlungen

und

Unterlassungen,

auch wenn sie außerhalb des

Landes begangen

wurden und dies eine

Umgehung

des Gesetzes darstellt)

werden von

der

Bezirkshauptmannschaft

 mit Ge!dstrafen bis zu S 10.000,—,

bei erschwerenden

 Umständen,

insbesondere im Wiederholungsfalle,



mit Geldstrafen bis zu S

30.000,—geahndet.



Gegenstände,

die zur Begehung

von

Übertretungen



des Tierzuchtgesetzes

benützt wurden,

können

für verfallen erklärt werden.

Bei

Vorliegen

erschwerender

 Umstände. können Geld- und Verfallsstrafen

nebeneinander

verhängt

werden.

Der

Bürgermeister:

Rudolf Sohm

Fund- und

Verlustausweis der Städt.

Sicherheitswache

Gefunden:

Schlüsselbunde mit und ohne Anhänger,

Damenräder

der Marken Steyr-California, Alpina-Mini, Alpina

de

Luxe, Puch-Sprint, Simplon, Nostalgie,

Herrenrad der

Marke Simplon,

eine Geldtasche mit

Bargeld,

1 Herrenarmbanduhr,

 eine lose Banknote, eine Geldtasche

mit

Bargeld,z.

T. in ausl.

Währung,

eine Brille.

Vom Hallenbad:

Badehauben,

Badehosen, ein Bikini-Teil, eine Turnhose,



eine Mütze,

Taucherbrillen, Handtücher, Bürsten,

eine Jacke,

Seifendosen.

Verloren:

Lose Banknoten,

eine

graue

Regenmütze,

1 schwarze

Schultasche, ein Karton rnit 2

Shampoos,

eine Sonnenbrille,



elne braune Kinder-Umhängetasche

mit rotem

Leuchtstreifen.

Zugelaufen:

Ei'ne grau-weiße

Halbangorakatze,

weiblich

(1296),

ein

schwarzer,

junger

Hund

(1301).

Entlaufen: Ein silbergrauer Zwergpudel (1298).

Entflogen:

Ein blauer

Wellensittich (1304).
            
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