Freitag,
28.
September
1984
Sowohl für die Familienprämiierung
als auch für die
Einzetprämiierung
und für den Leistungspreis
werden
Ehrenschilder verliehen. Außerdem
gewährt
die Stadt
Dornbirn für
jedes
prämiierte
Stück Vieh und für
jede
prämiierte
Zuchtfamiiie einen Förderungsbeitrag.
Die
Landwirtschaftskammer
hat eine Haftpflichtversiche:ung
abgeschlossen,
durch die dritte Personen
gegen
Personen- und Sachschäden (ausgenommen
df.e
Ausstellungs
und Bewertungsplätze,
deren Einrichtung
und Umzäunung),
welche von den zu diesen Veranstaltungen
aufgetriebenen
Tieren verursacht werden,
versichert sind. Gleichzeitig gewährt
dile Versicherung
de erforderliche
Rechtshilfe.
Diese Haftpflichtversicherung
bietet kelne Deckung
für Schäden,
die an den zu diesen Veranstaltungen
aufgetriebenen
Tieren auftreten.
STIERKÖRUNG
(Hauptkörung)
Auf Grund
S
3 Tierzuchtgesetz,
LGBl. Nr. 3/1983,
findet am Donnerstag,
11. Oktober
1984 um 10.00 Uhr
in Dornbirn, Viehmarktplatz
Schorenhof die
Körung
von Braunviehstieren statt.
Diese werden
durch die
bei der Landwirtschaftskammer
für Vorarlberg gebildete
Körkommission vorgenommen.
Der Körkommission sind
vorzuführen:
1. Alle
ungekörten
Jungstiere,
die zur
Zuchtverwendung
vorgesehen
sind.
2. Alle bereits einmal
gekörten
Zuchtstiere jeder
Alterskategorie
mit Ausnahme der im
Frühjahr
in den
Klassen la bis Ilb
prämiierten
und gekörten
Herdebuchst:ere,
sofern sie in den BeStz eines
gültigen
Körscheines für di.•e Zuchtperiode
1984/85 kommen
sollen.
Um einen geschlossenen
Überblick über das
gesamte
vorhandene Jungstiermaterial
zu erhalten, ist es erforderlich,
daß auch die nach dem 10. Jänner 1984
geborenen
Jungstiere,
falls sie für eine Zuchtverwendung
in der kommenden Zuchtperiode
in Betracht
kommen könnten, zum
Vormerk vorgeführt
werden.
Für alle Stiere sind vorzuweisen:
Abstammungsund
Leistungsausweis,
unterfertigte
Alperklärung (für gealpte
Juhgstiere).
De
Tierbes:tzer werden ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht,
daß bei Stieren mit „verdeckten
Mängeln",
die von der Körkommission
übersehen und vom
BeStzer verschwiegen
Werden,
der Besitzer verantwortlich
ist.
Die
Landwirtschaftskammer
hat eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen,
durch die dritte Personen
gegen
Personen- und Sachschäden (ausgenommen
die
Ausstellungsund
Bewertu
ngsplätze,
deren Einrichtung
und Umzäunung),
welche von
den zu diesen
Veranstaltungen
aufgetriebenen
Tieren verursacht werden,
versichert sind. Gletchzetig gewährt
die Versicherung
die
erforderliche Rechtshilfe.
Dese Haftpflichtversicherung
bietet kei ne Deckung
für
Schäden,
die an den zu diesen Veranstaltungen aufgetriebenen
Tieren auftreten.
Zur besseren
Überprüfung
der
Vatertierhaltung (der
Verwendung
der Stiere zur Zucht)
sind für alle
gekörten
Stiere d'ie von den anerkannten Züchtervereinigungen
aufgelegten Sprungschelnhefte,
als
Sprunglisten,
zu führen.
Diese
Anordnung
wurde
getroffen,
um Überprüfungen
der
Vatertierhaitung,
die nach den Bestimmungen
des
Tierzuchtgesetzes
oder im
Zuge
der Deckseuchenbekämpfung
erforderlich
sind, zu erie:chtern. Zudem verlangen
d':e Importländer
ausnahmslos für alle trächtigen
Importtiere Belegsche:ne.
Besonders wird auf die Bestimmungen
der
SS
3 und 7
des Tierzuchtgesetzes,
LGBl. Nr. 3/1983, verwiesen,
wonach nur solche Stiere zum
Belegen
verwendet werden
dürfen,
die durch e:nen
gültgen
Körsche:n
ausgewiesen
sind.
Die Termine für die
Körung
von Schwarzbunt- und
Fleckviehstieren werden
jeweils
mit der Landwirtschaftskammer
für
Vorarlberg
in
Bregenz
vereinbart.
Die
Anmeldung
dieser Stiere für die
Körung
hat
jedoch
so zu
erfolgen,
daß die Körkommission rechtzeitig
geladen
werden kann.
Übertretungen
des Tierzuchtgesetzes (Handlungen
und
Unterlassungen,
auch wenn sie außerhalb des
Landes begangen
wurden und dies eine
Umgehung
des Gesetzes darstellt)
werden von
der
Bezirkshauptmannschaft
mit Ge!dstrafen bis zu S 10.000,—,
bei erschwerenden
Umständen,
insbesondere im Wiederholungsfalle,
mit Geldstrafen bis zu S
30.000,—geahndet.
Gegenstände,
die zur Begehung
von
Übertretungen
des Tierzuchtgesetzes
benützt wurden,
können
für verfallen erklärt werden.
Bei
Vorliegen
erschwerender
Umstände. können Geld- und Verfallsstrafen
nebeneinander
verhängt
werden.
Der
Bürgermeister:
Rudolf Sohm
Fund- und
Verlustausweis der Städt.
Sicherheitswache
Gefunden:
Schlüsselbunde mit und ohne Anhänger,
Damenräder
der Marken Steyr-California, Alpina-Mini, Alpina
de
Luxe, Puch-Sprint, Simplon, Nostalgie,
Herrenrad der
Marke Simplon,
eine Geldtasche mit
Bargeld,
1 Herrenarmbanduhr,
eine lose Banknote, eine Geldtasche
mit
Bargeld,z.
T. in ausl.
Währung,
eine Brille.
Vom Hallenbad:
Badehauben,
Badehosen, ein Bikini-Teil, eine Turnhose,
eine Mütze,
Taucherbrillen, Handtücher, Bürsten,
eine Jacke,
Seifendosen.
Verloren:
Lose Banknoten,
eine
graue
Regenmütze,
1 schwarze
Schultasche, ein Karton rnit 2
Shampoos,
eine Sonnenbrille,
elne braune Kinder-Umhängetasche
mit rotem
Leuchtstreifen.
Zugelaufen:
Ei'ne grau-weiße
Halbangorakatze,
weiblich
(1296),
ein
schwarzer,
junger
Hund
(1301).
Entlaufen: Ein silbergrauer Zwergpudel (1298).
Entflogen:
Ein blauer
Wellensittich (1304).