Freitag,
7. Dezember 1984
verringerten
Abstandes
gegenüber
der
Gp.
9326/4
(Gino Battisti) bis auf I m zur Grundgrenze;
d)
für die Errichtung
einer verputzten Fertigteilga-
rage
auf
Gp.
10094/3 KG. Dornbirn, Primelweg,
des
Florian Thanei, Dornbirn,
im Sinne eines verrin-
gerten
Abstandes
gegenüber
der
Gp.
10093/7
(Manfred
Fenkart)
bis auf 1 m zur
Grundgrenze;
e)
für die
Errichtung
eines Wohnhauses mit
Garage
auf
Gp.
11089/5 KG. Dornbirn, Haselstauderstr.,
des Norbert und der Lieselotte Schwarz, Dornbirn,
im Sinne einer totalen Abstandsnachsicht
gegen-
über der
Gp.
11089/4
(Richard
und Josefine Wai-
bei);
f)
für den Neubau einer
Fertigteilgarage
auf
Gp.
2870/3 KG. Dornbirn
(Jodok Stülzweg)
des Erich
Glojek, Dörnbirn,
im Sinne einer totalen Abstands-
nachsicht.
3. Die Stadt Dornbirn
gewährt
der Brunnengemein-
schaft Hatlerdorf zu den Kosten für die im Jahre
1982
durchgeführte Leitungserneuerung
einen letzt-
maligen Beitrag.
4. Nachstehende Lieferungen
und Leistungen
werden
vergeben:
a)
für den Kindergarten
Forach:
aa)
die Estrichlegerarbeiten
um S 249.160,
—
excl.
MWSt. an die Fa. Norbert Ebner,
Lustenau;
ab)
die Bodenbeläge
um s 157.896,- excl.
MWSt.
an
die Fa. Dörler, Dornbirn;
ac)
die Fliesenlegerarbeiten
um S 99.820,—excl.
MWSt. an die Fa. Albert
Rein, Dornbirn;
ad)
die Malerarbeiten um S 140.507,—
excl.
MWSt. an
die Fa. Theo Mäser, Dornbirn;
ae)
die Einrichtung
um S
672.807,—excl.
MWSt.
an
die Fa. Hutle,
Dornbirn;
b)
für den Kindergarten
Mittelfeld:
ba)
die
Zimmermannsarbeiten um S 816.176,
—
excl. MWSt. an die Fa. Holzbau Ekkehard
Mayer,
Dornbirn;
bb)
die Dachdecker- und
Schindlerarbeiten um
S 463.984,-
excl. MWSt. an die Firma Otto
Wolf, Dornbirn;
bc)
die
Spengler-und
Schwarzdeckerarbeiten
um
S
117.430,—exdl.
MWSt. an
die Fa.
Ludwig
Nosko, Dornbirn;
c)
für das Kindergarten-Provisorium
Mittelfeld:
ca)
die Baumeisterarbeiten um S
109.905,—excl.
cb)
cc)
cd)
MWSt.
gem.
Variantenangebot
an
die Firma
Gebrüder Feierle, Dornbirn,
unter Bedingun-
gen;
die Sanitärinstallationen um S 53.978,50
excl.
MWSt. an die Fa. Walter
Hepp,
Dornbirn;
die Elektroinstallationen
mit Heizung
um
S
85.728,—excl.
MWSt. an die Fa. Elektro-
Schelling
KG,
Dornbirn;
excl.
die Blitzschutzanlage
um S 8.972,
—
MWSt. an
die Fa. Franklin-Blitzschutzgesell-
schaft m.b.H.,
Dornbirn.
5. Die Stadt Dornbirn stimmt der Auflösung
der
Alpen-
hotel Bödele Ges.m.b.H. zu. Der Bürgermeister
wird
ermächtigt,
als Vertreter der Stadt Dornbirn in der
Generalversammlung
der Alpenhotel
Bödele Ges.
m.b.H. der
Auflösung
zuzustimmen und die für eine
Auflösung gem. S
95 Ges.m.b.H.-Gesetz erforderli-
chen
Erklärungen abzugeben.
6. Auf die mit Beschluß der Stadtvertretung
vom 11. 12.
1981 beschlossenen
GemeindebIatt-Tarife wird für
die Gemeindeblattausgaben
ab dem 23. 11. 1984 bis
Ende dieses Jahres
jeweils
ein Rabatt in Höhe von
100/0
gewährt.
BAUAUSSCHREIBUNG
Die Stadt Dornbirn
bringt
für den Neu- und Umbau des
Kindergartens
Mittelfeld
folgende
Lieferungen
und
Leistungen
öffentlich zur Ausschreibung:
a) Verputzarbeiten
b)
Kunststoff-Fenster
Die Angebotsunterlagen
können ab
Montag,
10. De-
zember 1984 im Stadtbauamt,
Zimmer Nr.
9, abgeholt
werden. Die
Angebote
sind
spätestens
bis
Freitag,
den
21. Dezember 1984,
11.00 Uhr,
in verschlossenem Um-
schlag
mit der entsprechenden
Offertbezeichnung
im
Stadtbauamt
einzureichen.
Die öffentliche Angebotseröffnung
findet anschließend
statt.
Der Bürgermeister:
Rudolf Sohm
Betr.: Gemeindestraße Stiftergasse
und
l. A. Herrburgerstraße;
Erlassung
einer Geschwindigkeitsbeschränkung.
VERORDNUNG
Gemäß
S
43 Abs.
(1)
Bit.
b)
Ziff. 1 StVO. 1960 wird als
Maßnahme zur Sicherung
des
Weges
zum Kindergar-
ten l. A. HerrburgerstraBe
für die Stiftergasse
und die
l. A. Herrburgerstraße
eine Geschwindigkeitsbeschrän-
kung
von 30 km/h
angeordnet.
Diese Verordnung
ist mit den Verbots- uncf
Beschrän-
kungszeichen
nach
S
52 Ziff. 10a und 10b StVO. 1960,
dem Gefahrenzeichen „Kinder"
nach S
50 Ziff. 12 StVO.
1960 sowie
mit der
Stundenkilometerzahl „30
km"
kundzumachen.
Der Bürgermeister:
Rudolf Sohm
Hangflächenbewirtschaftungsprämien
1984;
Antragstellung
bis
spätestens
21. Dezember
1984
Für die Bewirtschaftung
erschwert
nutzbarer Hangflä-
chen werden auf Grund
der Bestimmungen
des Land-
wirtschaftsförderungsgesetzes,
LGBl. Nr. 37/1974,
Flä-
chenprämien gewährt.
Die Mindestbewirtschaftung beträgt
a)
bei Wiesen: mindestens einmaliges
Mähen
und Ab-
ernten;
b)
bei Weiden: geordnete
Weidébewirtschaftung (jähr-
lich wenigstens
einmaliges
Abmähen der Weide- reste).