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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1984 (1984)

Betr.: Rosenstraße -

Teilstück; Ausnahme vom

Verbot der

Ausübung

des

Wintersportes;

Fahrverbot bei Schneefahrbahn

VERORDNUNG

Aufgrund

des Beschlusses des Stadtrates vom 4. 12.

1984 wird das Teilstück der Rosenstraße zwischen

dem Grundstück

Ing.

Heinz Hämmerle und der Gärtnerei

 Nußbaumer zwecks

Ausübung des

Wintersportes

(Rode:strecke)

in der

Zeit

vom 21. 12. 1984

bis 15. 3.

1985 bei Schneefahrbahn

vom Verbot der

Ausübung

des Wintersportes

ausgenommen

und für dieselbe Zeit

für den

allgemeinen

Verkehr

gesperrt.

Die

Verordnung

ist mit dem Verbotszeichen

„Fahrverbot"

 in beiden

Richtungen

nach

5

52 Ziff. 1 StVO. 1960

und der Zusatztafel

„

Rodelstrecke bei Schneefahrbahn"

 und dem Hinweis „Fahrbahn nicht

gestreut"

Bundzumachen.

Der

Bürgermeister:

Rudolf Sohm

Liebe

Mitbürgerinnen und

Mitbürger!

Durch die

Sperre

der Rosenstraße bei Schneefahrbahn

während der Wintermonate ist die

gesetzliche

Voraussetzung

 geschaffen worden,

daß unsere Kinder

mitten in der Stadt die

Möglichkeit haben, zu rodeln.

Damit sind aber auch Erschwernisse für die Anrainer

und Verkehrsteilnehmer verbunden. Erst durch dasVerständnts,



insbesondere der

Anrainer, ist diese

Regelung

 möglich geworden.

Herzlichen Dank dafür!

Für die Kinder iSt zu hoffen,

daß es auch Schnee

gübt,

damit

von der

Möglichkeit

des Rodelns

reger

Gebrauch



gemacht

werden kann.

Der

Bürgermeister:

Rudolf Sohm

Betr.:

Kreuzung

Thomas

Rhombergstraße

-

Nachbauerstraße

;Vorrangregeiung

VERORDNUNG

Gemäß

S

43 Abs.

(1)

lit.

b)

Ziff. 2 StVO. 1960 wird zur

Sicherheit und

Leichtigkeit des Verkehrs

angeordnet:

Fahrzeuge

auf der Thomas

Rhombergstraße haben bei

der

Einmündung

in die Nachbauerstraße dem

Querverkehr



Vorrang

zu

geben.

Diese

Verordnung

ist mit den

Vorrangzeichen gemäß

S

52 Ziff. 23 StVO. 1960

(Vorrang geben)

sowie durch

die

entsprechende

Bodenmarkierung

kundzumachen.

Der

Bürgermeister:

Rudolf Sohm

Dr.

Wolfgang

Bertolini

Prakt. Arzt

vom 24. Dezember 1984 bis 5. Jänner 1985

keine Ordination

Freitag,

21. Dezember 1984

Betr.:

Bundesstraße Nr. 204

(Lustenauerstraße)

in

Dornbirn; Halte- und Parkverbot

VERORDNUNG

In

Erweiterung

bzw. teilweiser

Abänderung

der Verordnungen

 der

Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom

10. 2. 1982 bzw. vom 3. 3.

1982,

Zl. 111

624/82, sowie

vom 5. 10.

1983,

n. 111

624/83,

wird

gemäß S

43 Abs.

1 lit. b Ziff. I StVO. 1960

angeordnet:

Auf der Bundesstraße Nr.204

(Lustenauerstraße)

in

Dornbirn wird

1. für den vom Osten nach Westen fahrenden Straßenverkehr



a)

im Bereiche zwischen der

Kreuzung

mit der Bundesstraße

 Nr. 190 und dem östlichen

Beginn

des

Hauses

Dornbirn, Lustenauerstraße Nr.

12,

das

Halten und Parken sowie

b)

im weiteren Verlauf bis zur

Kreuzung

mit der

Brückengasse das Parken verboten.

2. Für den von Westen nach Osten fahrenden Straßenverkehr

 wird das Halten und Parken im Bereiche

zwischen der

Einmündung

der Raiffeisenstraße

und

der Bundesstraße Nr. 190

verboten;

ausgenommen

hievon ist die

Privatparkspur auf Höhe des Hauses

Lustenauerstraße Nr. 1

(Firma Elektrobaus Schel-Iling).



Diese

Verordnung ist mittels Straßenverkeh

rszeichen

nach

S

52 Ziff. 13a StVO. 1960 „Parken verboten" bzw.

nach

S

52 Ziff. 13b StVO. 1960

„Halten und Parken

verboten"

mit den Zusatztafeln

„Anfang

und „Ende"

bzw.

„Ausgenommen Privatparkspur" kundzumachen.

Der

Bezirkshauptmann:

gez.

Dr.Ludescher

Dr. Hubert Bertolini

Internist

am 24. Dezember 1984 und vom 2.—4. Jänner 1985

keine Ordination

Dr. Werner Schreinzer

Augenfacharzt, Dornbirn

Ordination vom 27.

—

31. Dezember 1984

geschlossen

Dr. Franz

Schwendinger

Prakt. Arzt

vom 31. Dezember 1984 bis 5. Jänner 1985

keine Ordination

Zahnpraxis

Dent- Helene Krois

Ordination vom 21. Dezember 1984 bis 7. Jänner 1985 geschlossen
            
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