Betr.: Rosenstraße -
Teilstück; Ausnahme vom
Verbot der
Ausübung
des
Wintersportes;
Fahrverbot bei Schneefahrbahn
VERORDNUNG
Aufgrund
des Beschlusses des Stadtrates vom 4. 12.
1984 wird das Teilstück der Rosenstraße zwischen
dem Grundstück
Ing.
Heinz Hämmerle und der Gärtnerei
Nußbaumer zwecks
Ausübung des
Wintersportes
(Rode:strecke)
in der
Zeit
vom 21. 12. 1984
bis 15. 3.
1985 bei Schneefahrbahn
vom Verbot der
Ausübung
des Wintersportes
ausgenommen
und für dieselbe Zeit
für den
allgemeinen
Verkehr
gesperrt.
Die
Verordnung
ist mit dem Verbotszeichen
„Fahrverbot"
in beiden
Richtungen
nach
5
52 Ziff. 1 StVO. 1960
und der Zusatztafel
„
Rodelstrecke bei Schneefahrbahn"
und dem Hinweis „Fahrbahn nicht
gestreut"
Bundzumachen.
Der
Bürgermeister:
Rudolf Sohm
Liebe
Mitbürgerinnen und
Mitbürger!
Durch die
Sperre
der Rosenstraße bei Schneefahrbahn
während der Wintermonate ist die
gesetzliche
Voraussetzung
geschaffen worden,
daß unsere Kinder
mitten in der Stadt die
Möglichkeit haben, zu rodeln.
Damit sind aber auch Erschwernisse für die Anrainer
und Verkehrsteilnehmer verbunden. Erst durch dasVerständnts,
insbesondere der
Anrainer, ist diese
Regelung
möglich geworden.
Herzlichen Dank dafür!
Für die Kinder iSt zu hoffen,
daß es auch Schnee
gübt,
damit
von der
Möglichkeit
des Rodelns
reger
Gebrauch
gemacht
werden kann.
Der
Bürgermeister:
Rudolf Sohm
Betr.:
Kreuzung
Thomas
Rhombergstraße
-
Nachbauerstraße
;Vorrangregeiung
VERORDNUNG
Gemäß
S
43 Abs.
(1)
lit.
b)
Ziff. 2 StVO. 1960 wird zur
Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs
angeordnet:
Fahrzeuge
auf der Thomas
Rhombergstraße haben bei
der
Einmündung
in die Nachbauerstraße dem
Querverkehr
Vorrang
zu
geben.
Diese
Verordnung
ist mit den
Vorrangzeichen gemäß
S
52 Ziff. 23 StVO. 1960
(Vorrang geben)
sowie durch
die
entsprechende
Bodenmarkierung
kundzumachen.
Der
Bürgermeister:
Rudolf Sohm
Dr.
Wolfgang
Bertolini
Prakt. Arzt
vom 24. Dezember 1984 bis 5. Jänner 1985
keine Ordination
Freitag,
21. Dezember 1984
Betr.:
Bundesstraße Nr. 204
(Lustenauerstraße)
in
Dornbirn; Halte- und Parkverbot
VERORDNUNG
In
Erweiterung
bzw. teilweiser
Abänderung
der Verordnungen
der
Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom
10. 2. 1982 bzw. vom 3. 3.
1982,
Zl. 111
624/82, sowie
vom 5. 10.
1983,
n. 111
624/83,
wird
gemäß S
43 Abs.
1 lit. b Ziff. I StVO. 1960
angeordnet:
Auf der Bundesstraße Nr.204
(Lustenauerstraße)
in
Dornbirn wird
1. für den vom Osten nach Westen fahrenden Straßenverkehr
a)
im Bereiche zwischen der
Kreuzung
mit der Bundesstraße
Nr. 190 und dem östlichen
Beginn
des
Hauses
Dornbirn, Lustenauerstraße Nr.
12,
das
Halten und Parken sowie
b)
im weiteren Verlauf bis zur
Kreuzung
mit der
Brückengasse das Parken verboten.
2. Für den von Westen nach Osten fahrenden Straßenverkehr
wird das Halten und Parken im Bereiche
zwischen der
Einmündung
der Raiffeisenstraße
und
der Bundesstraße Nr. 190
verboten;
ausgenommen
hievon ist die
Privatparkspur auf Höhe des Hauses
Lustenauerstraße Nr. 1
(Firma Elektrobaus Schel-Iling).
Diese
Verordnung ist mittels Straßenverkeh
rszeichen
nach
S
52 Ziff. 13a StVO. 1960 „Parken verboten" bzw.
nach
S
52 Ziff. 13b StVO. 1960
„Halten und Parken
verboten"
mit den Zusatztafeln
„Anfang
und „Ende"
bzw.
„Ausgenommen Privatparkspur" kundzumachen.
Der
Bezirkshauptmann:
gez.
Dr.Ludescher
Dr. Hubert Bertolini
Internist
am 24. Dezember 1984 und vom 2.—4. Jänner 1985
keine Ordination
Dr. Werner Schreinzer
Augenfacharzt, Dornbirn
Ordination vom 27.
—
31. Dezember 1984
geschlossen
Dr. Franz
Schwendinger
Prakt. Arzt
vom 31. Dezember 1984 bis 5. Jänner 1985
keine Ordination
Zahnpraxis
Dent- Helene Krois
Ordination vom 21. Dezember 1984 bis 7. Jänner 1985 geschlossen