DORNBIRNER
GEMEINDEBLATT
KURZBERICHT
über die am 9. Juli 1985 unter dem Vorsitz des Herrn
Bürgermeister
Rudolf Sohm
abgehaltene 8.
Sitzung
des Stadtrates.
1. Für die
Errichtung
eines überdachten
Autoabstellplatzes
auf
Gp. 8554/3, KG.
Dornbirn,
Altweg,
der
Eheleute
Mag. Renate und Kurt
Nachbauer, wird
eine
Ausnahmegenehmigung von
S
6 des
Baugesetzes
im Sinne eines
verringerten Abstandes
gegenüber
der
Gp.
8554/4
(Dr. Schnauder) bis auf
0,80
Meter erteilt.
2. Die
Lieferung
der
Fotoausrüstung für eine Dunkelkammer
für den „d'Hock" wird zum
Anbotspreis von
S 15.832,19
(excl. MWSt.) an die Fa. Foto
Rhomberg
in Dornbirn
vergeben.
3. Zur
Förderung
des Konsums alkoholfreier
Getränke
(„Jugenddrinks") wird
beschlossen, an
jene
Dornbirner
Wirte, welche die Getränke
Apfelsaft, Spezi
bzw. Colamix zu
verbilligten Preisen
abgeben (einen
halben Liter der vorerwähnten Getränke
z. B. um
maximal S
20,
—
Förderungsbe3träge auf Basis der
nachweislich
eingekauften
Menge zu
gewähren.
Bei Disco-Betrieben
muß der Preis für den
„Jugenddrink"
bei
gleicher
Menge
mindestens S
10,
—
unter
dem
Bierpreis liegen.
Jene
Gastwirte, welche
Förderungsbeiträge der
Stadt Dornbirn im Rahmen dieser Aktion in Anspruch
nehmen
wollen, haben sowohl durch Plakate
als auch in der Getränkekarte den Verkauf dieser
Getränke als
„Jugenddrink"
anzukündigen.
4. In der
Bildgasse wird die
Geschwindigkeitsbegrenzung
mit 40 km/h
neu
festgesetzt.
5. Um auf der
DammstraBe im Bereich der Schmelzhütterbrücke
bis zum Waldbad Enz das Radfahren
zu
ermöglichen, wird für diesen Bereich ein
„
Fahrverbot
für
Kraftfahrzeuge mit Ausnahme
Zubringerdienst"
beschlossen.
Stadtvertretungssitzung
Am
Donnerstag,
den 25. Juli 1985 findet um 19.30 Uhr
im
großen
Sitzungssaal des neuen Rathauses eine
Sitzung der
Stadtvertretung statt.
Diese
Sitzung
ist öffentlich.
Der
Bürgermeister: Rudolf Sohm
19. JULI 1985
Betr.:
Vorübergehende
Verkehrsbeschränkungen
während der Dornbirner Messe 1985
VERORDNUNG
Gemäß
S
43 Abs.
(1)
lit.
b)
StVO. 1960 werden aus
Anlaß der
diesjährigen Messe
-
vom 27. Juli 1985 bis
4.
August
1985
-
folgende
Verkehrsbeschränkungen
erlassen:
1. Die
Verbindungsstraße zwischen Messestraße und
der Straße Untere Roßmähder darf
ausgenommen
der
Messe-Expreß-Autobusse nur in der
gebotenen
Fahrtrichtung
-
und zwar von Ost nach West
(Messestraße
zum
„Baumax")
-
befahren werden.
Diese
Verkehrsbeschränkung ist mit dem Gebotszeichen
nach
S
52 Ziff. 15 StVO. 1960
„Vorgeschriebene
Fahrtrichtung" kundzumachen.
2. Die Straßen Untere
Roßmähder,
Kehlegger
Gemeindestraße,
Messestraße
(bis
zur Einfahrt der Verbindungsstraße
zwischen Messestraße und Untere
Roßmähder) werden zu Einbahnstraßen
erklärt
-
und
zwar die Straße Untere Roßmähder in
Richtung
Kehlegger Gemeindestraße, diese in
Richtung
Lange
Mähder und die Messestraße
von der
Kehlegger
Gemeindestraße in
Richtung
Lustenauerstraße bis
zur
Verbindungsstraße zwischen MessestraBe und
Untere Roßmähder in der
gebotenen
Fahrtrichtung
(das Ganze
entgegen
dem
Uhrzeigersinn).
Der Riedweg
wird ebenfalls
zur Einbahnstraße erklärt
-
und
zwar in der
gebotenen
Fahrtrichtung von der Messestraße
in
Richtung
Roßmähder.
Diese
Verkehrsbeschränkungen sind mit den Verbots-
oder
Beschränkungszeichen nach
S
52 Ziff. 2
StVO. 1960 und den Hinweiszeichen nach
S
53 Ziff.
10 StVO. 1960 kundzumachen.
3. Von der Straße Untere Roßmähder wird das Linksabbiegen
in die
Verbindungsstraße zur MessestraBe
verboten.
Diese
Verkehrsbeschränkung ist mit dem Verbotsoder
Beschränkungszeichen nach
S
52 Ziff. 3a StVO.
1960 kundzumachen,
4. Das für die MessestraBe bis
Riedweg
und für die
Verbindungsstraße zwischen Messestraße und der
Straße Untere Roßmähder erlassene Halte- und
Parkverbot mit
Zeitbeschränkung
wird in ein Halteund
Parkverbot ohne
Zeitbeschränkung umgewandelt.
5. Für den
gesamten Einbahnverkehr rund um das
Messegelände wird für die
geteerten
Fahrbahnstreifen
ein
beiderseitiges Halte- und Parkverbot
angeordnet,
damit die
gleichzeitige
Fortbewegung von
zwei Reihen
mehrspuriger
Fahrzeuge möglich
ist.
Diese
Verkehrsbeschränkungen sind mit dem Verbots-
oder
Berschränkungszeichen nach
S
52 Ziff.
13 StVO. 1960 und den Zusatztafeln
„Anfang"
und
„Ende" kundzumachen,