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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1985 (1985)

DORNBIRNER

GEMEINDEBLATT

KURZBERICHT

über die am 9. Juli 1985 unter dem Vorsitz des Herrn

Bürgermeister

Rudolf Sohm

abgehaltene 8.

Sitzung

des Stadtrates.

1. Für die

Errichtung

eines überdachten

Autoabstellplatzes



auf

Gp. 8554/3, KG.

Dornbirn,

Altweg,

der

Eheleute

Mag. Renate und Kurt

Nachbauer, wird

eine

Ausnahmegenehmigung von

S

6 des

Baugesetzes
 im Sinne eines

verringerten Abstandes

gegenüber


der

Gp.

8554/4

(Dr. Schnauder) bis auf

0,80

Meter erteilt.

2. Die

Lieferung

der

Fotoausrüstung für eine Dunkelkammer

 für den „d'Hock" wird zum

Anbotspreis von

S 15.832,19

(excl. MWSt.) an die Fa. Foto

Rhomberg

in Dornbirn

vergeben.

3. Zur

Förderung

des Konsums alkoholfreier

Getränke

(„Jugenddrinks") wird

beschlossen, an

jene

Dornbirner



Wirte, welche die Getränke

Apfelsaft, Spezi

bzw. Colamix zu

verbilligten Preisen

abgeben (einen

halben Liter der vorerwähnten Getränke

z. B. um

maximal S

20,

—

Förderungsbe3träge auf Basis der

nachweislich

eingekauften

Menge zu

gewähren.

Bei Disco-Betrieben

muß der Preis für den

„Jugenddrink"

 bei

gleicher

Menge

mindestens S

10,

—

unter

 dem

Bierpreis liegen.

Jene

Gastwirte, welche

Förderungsbeiträge der
Stadt Dornbirn im Rahmen dieser Aktion in Anspruch

 nehmen

wollen, haben sowohl durch Plakate

als auch in der Getränkekarte den Verkauf dieser

Getränke als

„Jugenddrink"

anzukündigen.

4. In der

Bildgasse wird die

Geschwindigkeitsbegrenzung



mit 40 km/h

neu

festgesetzt.

5. Um auf der

DammstraBe im Bereich der Schmelzhütterbrücke

 bis zum Waldbad Enz das Radfahren

zu

ermöglichen, wird für diesen Bereich ein

„

Fahrverbot

 für

Kraftfahrzeuge mit Ausnahme

Zubringerdienst"

 beschlossen.

Stadtvertretungssitzung

Am

Donnerstag,

den 25. Juli 1985 findet um 19.30 Uhr

im

großen

Sitzungssaal des neuen Rathauses eine

Sitzung der

Stadtvertretung statt.

Diese

Sitzung

ist öffentlich.

Der

Bürgermeister: Rudolf Sohm

19. JULI 1985

Betr.:

Vorübergehende

Verkehrsbeschränkungen

während der Dornbirner Messe 1985

VERORDNUNG

Gemäß

S

43 Abs.

(1)

lit.

b)

StVO. 1960 werden aus

Anlaß der

diesjährigen Messe

-

vom 27. Juli 1985 bis

4.

August

1985

-

folgende

Verkehrsbeschränkungen

erlassen:

1. Die

Verbindungsstraße zwischen Messestraße und

der Straße Untere Roßmähder darf

ausgenommen

der

Messe-Expreß-Autobusse nur in der

gebotenen

Fahrtrichtung

-

und zwar von Ost nach West

(Messestraße

 zum

„Baumax")

-

befahren werden.

Diese

Verkehrsbeschränkung ist mit dem Gebotszeichen

 nach

S

52 Ziff. 15 StVO. 1960

„Vorgeschriebene



Fahrtrichtung" kundzumachen.

2. Die Straßen Untere

Roßmähder,

Kehlegger

Gemeindestraße,

 Messestraße

(bis

zur Einfahrt der Verbindungsstraße

 zwischen Messestraße und Untere

Roßmähder) werden zu Einbahnstraßen

erklärt

-

und

zwar die Straße Untere Roßmähder in

Richtung

Kehlegger Gemeindestraße, diese in

Richtung

Lange



Mähder und die Messestraße

von der

Kehlegger

Gemeindestraße in

Richtung

Lustenauerstraße bis

zur

Verbindungsstraße zwischen MessestraBe und

Untere Roßmähder in der

gebotenen

Fahrtrichtung
(das Ganze

entgegen

dem

Uhrzeigersinn).

Der Riedweg



wird ebenfalls

zur Einbahnstraße erklärt

-

und

zwar in der

gebotenen

Fahrtrichtung von der Messestraße

 in

Richtung

Roßmähder.

Diese

Verkehrsbeschränkungen sind mit den Verbots-

 oder

Beschränkungszeichen nach

S

52 Ziff. 2

StVO. 1960 und den Hinweiszeichen nach

S

53 Ziff.

10 StVO. 1960 kundzumachen.

3. Von der Straße Untere Roßmähder wird das Linksabbiegen



in die

Verbindungsstraße zur MessestraBe

verboten.

Diese

Verkehrsbeschränkung ist mit dem Verbotsoder



Beschränkungszeichen nach

S

52 Ziff. 3a StVO.

1960 kundzumachen,

4. Das für die MessestraBe bis

Riedweg

und für die

Verbindungsstraße zwischen Messestraße und der

Straße Untere Roßmähder erlassene Halte- und

Parkverbot mit

Zeitbeschränkung

wird in ein Halteund

 Parkverbot ohne

Zeitbeschränkung umgewandelt.



5. Für den

gesamten Einbahnverkehr rund um das

Messegelände wird für die

geteerten

Fahrbahnstreifen

 ein

beiderseitiges Halte- und Parkverbot

angeordnet,

 damit die

gleichzeitige

Fortbewegung von

zwei Reihen

mehrspuriger

Fahrzeuge möglich

ist.

Diese

Verkehrsbeschränkungen sind mit dem Verbots-

 oder

Berschränkungszeichen nach

S

52 Ziff.

13 StVO. 1960 und den Zusatztafeln

„Anfang"

und

„Ende" kundzumachen,
            
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