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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1985 (1985)

DORNBIRNER

GEMEINDEBLATT

Zu 8.)

Einräumung

eines Pfandvorranges

Einem Darlehen der „Raiffeisen-Bausparkasse

Ges.m.b.H." wird der Pfandvorrang

vor einem

zu Gunsten der Stadt Dornbirn einverleibten

ein

g

e—

Pfandrechte im

Betrage

von S 40.000,

räumt.

Zu 9.)

Beschlußfassung

über den

Bebauungsplanentwurf

„Bantllng"

Gemäß

S

27 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes

LGBl. Nr. 15/1973,

wird der von Architekt

Dipl.

Ing.

Hans Jutz, Dornbirn,

erarbeitete und vom

Juli 1985 datierte Entwurf des Bebauungsplanes

„Bantling"

samt den Erläuterungen

und Festlegungen



beschlossen.

Zu 10.)

Beschlußfassung

über den Bebauungsplan

Watzenegg/Heilenberg/Moosbach/PaImern

a)

Der

Antrag

auf

Widmung

eines zusätzlichen

Bauplatzes

auf

Gp.

14713/3,

Bereich Heilenberg,



nördlich den beiden

gewidmeten

Bauplätzen,



wird

abgelehnt.

b)

Dem

Antrag

des

Ing.

Josef

Fußenegger,

Dornbirn, auf Rückwidmung

einer Teilfläche

von ca. 1.150 m2 der

Gp.

14855/2 von „Bauerin

 „Freihaltegebiet"

wartung Wohngebiet"

wird

zugestimmt.

c)

Der

Antrag

des Johann Schwendinger

auf

Widmung

einer zusätzlichen Baufläche auf

Gp.

14883/1 wird

abgelehnt.

d)

Der

Antrag

der Martha

Amann um Umwidmung



der

Gp.

14721/5 in eine Baufläche wird

zurückgestellt.

e)

Das Ansuchen des Karl ölz auf

Teilung

der

Gpn.

14590 und 14591 in zwei Bauparzellen

wird

abgelehnt.

Die Beschlußfassung

über den Bebauungsplan

Watzenegg/Heilenberg/

Moosbach/Palmern

wird

zurückgestellt.

Zu

11.) Änderung

des Flächenwidmungsplanes

Über

Antrag

des Stadtplanungsausschusses

vom 17. 7. 1985 wird der Flächenwidmungsplan

der Stadt Dornbirn innerhalb des

Geltungsbereiches

 der Bebauungspläne „Bantling"

und

„Watzenegg/Heilenberg/Palmern/Moosbach"

wie

folgt geändert:

2.

August

1985

Zu

12.)

Beschlußfassung

über den Bau eines Kioskes

mit WC-Anlagen

beim Kulturhaus

Der Neubau eines Kioskes sowie einer WC-Anlage



beim Kulturhaus

gemäß

den Plänen von

Architekt

Dipl. Ing.

Elmar Keckeis vom Juni

1985 mit einem

geschätzten

Kostenaufwand von

S

1,6

Mio. wird beschlossen.

Zu

13.) Entscheidung

über

Berufungen

a)

Der

Berufung

des Armin und Ulrich Winder,

Dornbirn,

Hatlerstraße Nr. 27, vom 24.2.

1984,

gegen

den Bescheid des Bürgermeisters

der

Stadt Dornbirn vom 25.5.

1981,

Zl. 111-61/Bau/

81,

betreffend die baubehördliche Bewilligung



für den Zubau eines Wohnhauses beim

Hause Dornbirn,

Gechelbach 17,

auf Grundparzelle



7295,

KG. Dornbirn,

wird

Folge gegeben



und der

angefochtene

Bescheid

gemäß



S

66 Abs. 4 AVG 1950

aufgehoben.

b)

Die Berufung

von Frau Herta Zimmermann,

Lehenweg 4, Hard,

datiert vom 26. 3.

1985,

gegen

den Bescheid des Bürgermeisters

der

Stadt Dornbirn vom 8. 3. 1985,

Zl. 11!/2-81-60,

betreffend die Baugrundlagenbestimmung

gem. S

5 Abs. 1 Baugesetz,

LGBl. Nr. 39/1972,

i. d. F. LGBl. Nr. 2/1982,

für ein Bauvorhaben

nach

S

23 Abs. 1 lit.

a)

bzw.

b) leg. cit.,

auf

Bp.

636/1,

KG. Dornbirn,

Viehmarktstraße,

wird

gem. S

66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet

 abgewiesen

und der angefochtene

Bescheid bestätigt.

14.)

Entscheidung

über die Zuerkennung

einer

B)

Zu

Gp,

14403/1

14257

14255

14269/1

Widmung

derzeit

Freifläche

Landwirtschaftsgebiet

Freifläche -

Landwirtschaftsgebiet

Freifläche

-

Landwirtschaftsgebiet

Freifläche

Landwirtschaftsgebiet

in

Bauerwartungsfläche



Bauerwartungsfläche



Bauerwartungsfläche



Bauerwartungsfläche



ca.-Ausmaß der

Widmungsänderung



550 m2

(Teilfläche)

1.140 rn2

(Teilfläche)

1.110 rn2

(Teilfiäche)

360 m2

(Teilfiäche)

aufschiebenden

Wirkung

Dem

Antrag

des Vorstellungswerbers

Dr. Franz

Kofler, Dornbirn,

vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Reinhold Moosbrugger,

Dornbirn,

Grabenweg



3a, um Zuerkennung

der aufschiebenden

Wirkung

für sein Aufsichtsmittel der Vorstellung

vom

11. 7. 1985

gegen

den Berufungsbescheid

der Stadtvertretung

der Stadt Dornbirn vom 26.

6. 1935,

111-1<-84/1277,

111-88/Bau/84,

betreffend

 Kurt und Arno Metzler, Dornbirn,

baubehördliche

 Bewilligung

für Pilotierungsarbeiten

bei der

Errichtung

eines Doppelwohnhauses

auf

deren

Gpn.

8274/2 und 8274/3,

KG. Dornbirn,

Dr. Anton Schneiderstraße,

wird

gem. S

79 Abs.

3 des Gemeindegesetzes,

LGBl. Nr. 45/1965,

mangels

Vollstreckbarkeit des angefochtenen

Bescheides nicht

Folge gegeben.

Nicht-öffentliche Sitzung:

1 Anstellung

von Lehrern für die

städt. Haushaltungsschule

a)

Annemarie Sohm,

wh. Doren,

Schnoran 14,

wird mit

Wirkung

vom 1. 9. 1985 zur Gemeindebediensteten

 der Stadt Dornbirn ernannt

und in das 'Gemeindeangestelltenverhältnis

aufgenommen.

Sie wird als Lehrerin für den

hauswirtschaftlichen

Fachunterricht der

städt. Haushaltungsschule

zur Dienstleistung zugewiesen.
            
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