DORNBIRNER
GEMEINDEBLATT
Zu 8.)
Einräumung
eines Pfandvorranges
Einem Darlehen der „Raiffeisen-Bausparkasse
Ges.m.b.H." wird der Pfandvorrang
vor einem
zu Gunsten der Stadt Dornbirn einverleibten
ein
g
e—
Pfandrechte im
Betrage
von S 40.000,
räumt.
Zu 9.)
Beschlußfassung
über den
Bebauungsplanentwurf
„Bantllng"
Gemäß
S
27 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes
LGBl. Nr. 15/1973,
wird der von Architekt
Dipl.
Ing.
Hans Jutz, Dornbirn,
erarbeitete und vom
Juli 1985 datierte Entwurf des Bebauungsplanes
„Bantling"
samt den Erläuterungen
und Festlegungen
beschlossen.
Zu 10.)
Beschlußfassung
über den Bebauungsplan
Watzenegg/Heilenberg/Moosbach/PaImern
a)
Der
Antrag
auf
Widmung
eines zusätzlichen
Bauplatzes
auf
Gp.
14713/3,
Bereich Heilenberg,
nördlich den beiden
gewidmeten
Bauplätzen,
wird
abgelehnt.
b)
Dem
Antrag
des
Ing.
Josef
Fußenegger,
Dornbirn, auf Rückwidmung
einer Teilfläche
von ca. 1.150 m2 der
Gp.
14855/2 von „Bauerin
„Freihaltegebiet"
wartung Wohngebiet"
wird
zugestimmt.
c)
Der
Antrag
des Johann Schwendinger
auf
Widmung
einer zusätzlichen Baufläche auf
Gp.
14883/1 wird
abgelehnt.
d)
Der
Antrag
der Martha
Amann um Umwidmung
der
Gp.
14721/5 in eine Baufläche wird
zurückgestellt.
e)
Das Ansuchen des Karl ölz auf
Teilung
der
Gpn.
14590 und 14591 in zwei Bauparzellen
wird
abgelehnt.
Die Beschlußfassung
über den Bebauungsplan
Watzenegg/Heilenberg/
Moosbach/Palmern
wird
zurückgestellt.
Zu
11.) Änderung
des Flächenwidmungsplanes
Über
Antrag
des Stadtplanungsausschusses
vom 17. 7. 1985 wird der Flächenwidmungsplan
der Stadt Dornbirn innerhalb des
Geltungsbereiches
der Bebauungspläne „Bantling"
und
„Watzenegg/Heilenberg/Palmern/Moosbach"
wie
folgt geändert:
2.
August
1985
Zu
12.)
Beschlußfassung
über den Bau eines Kioskes
mit WC-Anlagen
beim Kulturhaus
Der Neubau eines Kioskes sowie einer WC-Anlage
beim Kulturhaus
gemäß
den Plänen von
Architekt
Dipl. Ing.
Elmar Keckeis vom Juni
1985 mit einem
geschätzten
Kostenaufwand von
S
1,6
Mio. wird beschlossen.
Zu
13.) Entscheidung
über
Berufungen
a)
Der
Berufung
des Armin und Ulrich Winder,
Dornbirn,
Hatlerstraße Nr. 27, vom 24.2.
1984,
gegen
den Bescheid des Bürgermeisters
der
Stadt Dornbirn vom 25.5.
1981,
Zl. 111-61/Bau/
81,
betreffend die baubehördliche Bewilligung
für den Zubau eines Wohnhauses beim
Hause Dornbirn,
Gechelbach 17,
auf Grundparzelle
7295,
KG. Dornbirn,
wird
Folge gegeben
und der
angefochtene
Bescheid
gemäß
S
66 Abs. 4 AVG 1950
aufgehoben.
b)
Die Berufung
von Frau Herta Zimmermann,
Lehenweg 4, Hard,
datiert vom 26. 3.
1985,
gegen
den Bescheid des Bürgermeisters
der
Stadt Dornbirn vom 8. 3. 1985,
Zl. 11!/2-81-60,
betreffend die Baugrundlagenbestimmung
gem. S
5 Abs. 1 Baugesetz,
LGBl. Nr. 39/1972,
i. d. F. LGBl. Nr. 2/1982,
für ein Bauvorhaben
nach
S
23 Abs. 1 lit.
a)
bzw.
b) leg. cit.,
auf
Bp.
636/1,
KG. Dornbirn,
Viehmarktstraße,
wird
gem. S
66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet
abgewiesen
und der angefochtene
Bescheid bestätigt.
14.)
Entscheidung
über die Zuerkennung
einer
B)
Zu
Gp,
14403/1
14257
14255
14269/1
Widmung
derzeit
Freifläche
Landwirtschaftsgebiet
Freifläche -
Landwirtschaftsgebiet
Freifläche
-
Landwirtschaftsgebiet
Freifläche
Landwirtschaftsgebiet
in
Bauerwartungsfläche
Bauerwartungsfläche
Bauerwartungsfläche
Bauerwartungsfläche
ca.-Ausmaß der
Widmungsänderung
550 m2
(Teilfläche)
1.140 rn2
(Teilfläche)
1.110 rn2
(Teilfiäche)
360 m2
(Teilfiäche)
aufschiebenden
Wirkung
Dem
Antrag
des Vorstellungswerbers
Dr. Franz
Kofler, Dornbirn,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Reinhold Moosbrugger,
Dornbirn,
Grabenweg
3a, um Zuerkennung
der aufschiebenden
Wirkung
für sein Aufsichtsmittel der Vorstellung
vom
11. 7. 1985
gegen
den Berufungsbescheid
der Stadtvertretung
der Stadt Dornbirn vom 26.
6. 1935,
111-1<-84/1277,
111-88/Bau/84,
betreffend
Kurt und Arno Metzler, Dornbirn,
baubehördliche
Bewilligung
für Pilotierungsarbeiten
bei der
Errichtung
eines Doppelwohnhauses
auf
deren
Gpn.
8274/2 und 8274/3,
KG. Dornbirn,
Dr. Anton Schneiderstraße,
wird
gem. S
79 Abs.
3 des Gemeindegesetzes,
LGBl. Nr. 45/1965,
mangels
Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Bescheides nicht
Folge gegeben.
Nicht-öffentliche Sitzung:
1 Anstellung
von Lehrern für die
städt. Haushaltungsschule
a)
Annemarie Sohm,
wh. Doren,
Schnoran 14,
wird mit
Wirkung
vom 1. 9. 1985 zur Gemeindebediensteten
der Stadt Dornbirn ernannt
und in das 'Gemeindeangestelltenverhältnis
aufgenommen.
Sie wird als Lehrerin für den
hauswirtschaftlichen
Fachunterricht der
städt. Haushaltungsschule
zur Dienstleistung zugewiesen.