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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1985 (1985)

DORNBIRNER GEMEINDEBLATT

10. Für die Sanierung

des Daches der

Volksschule

Schoren werden die

Spenglerund

 Schwarzdeckerarbeiten

 um S 81.252,—incl.

MWSt. an die Firma

Ludwig

Nosko u. Co.,

Dornbirn, vergeben.

11. Für die Sanierung

der Heänzungsanlage

in der

Kunsteisbahn werden

nachstehende Lieferungen

und Leistungen vergeben:

a)

die

Installationsarbeiten um S 406.204,71

excl.

MWSt. an die Fa.

Ing.

Günther Thurnher,

Dornbirn

und

b)

die

Elektroinstallationen um S 180.454,10

excl.

MWSt. an die Fa.

Ing.

Elmar Graf,

Dornbirn.

12. Das kalte

Buffet für 650 Gäste anläßlich der Internationalen

 Chemiefasertagung (25.—27.

9.

1985)

wird an Günther Mennel, Dornbirn,

Rohrmoos 52,

vergeben.

13. Dem

Musikverein

Dornbirn-Rohrbach wird

gemäß

der

SS

1 und 5 des Sammlungsgesetzes,

LGBl. Nr.

48/1969, die Durchführung

einer Haussammlung

im

Monat Oktober 1985 unter den üblichen Bedingungen



bewilligt.

14. Nachstehender

Amtsbericht des Stadtbauamtes

vom 17.

September

1985 betreffend „Bodenseeschnellstraße

 S

18;

Variantenvergleich

Rudelstorfer"

wird zustimmend zur Kenntnis

genommen

und beschlossen,



diese Stellungnahme

der Landesregierung



zur Kenntnis zu bringen.

„Die

Stadt Dornbirn nimmt zum Variantenvergleich

Bodenseeschnellstraße

S 18 des Büros Straße-Umweit-Verkehr

 von Prof. Rudelstorfer und Prof. Tiefenthaler

 vom 9. 9. 1985, vorgelegt

mit Schreiben des

Amtes der

Vlbg.

Landesregierung

vom 11. 9. 1985,

Zl. Vilb 318-0/56/85,

sowie nach der Besprechung

beim Amt der

Vlbg.

Landesregierung

am

16. 9. 1985

wie folgt Stellung;

Das vorliegende

Gutachten

Rudélstofer zur Amtsvariante

 der Stadt Dornbirn kann die

Argumentationen

 der Stadt Dornbirn keinesfalls

erschüttern.

Dies wird wie

folgt begründet:

1. Im vorliegenden

Gutachten wird von

falschen Voraussetzungen

 ausgegangen:

Die

Amtsstraße der

Stadt Dornbirn

durchschneidet

keinesfalls das

Schutzgebiet

Lauteracher Ried im Kerngebiet,

sondern tangiert

es lediglich

in einem kleinen Abschnitt,



nämlich im «Bereich der Einmündung

des

Rickenbaches (Schwarzach)

in die Dornbirner

Ache (siehe

auch LGBl. Nr. 22/1966).

Sowohl die Varianten D 13/3 wie D 13/4 zerstören

den dringend

erforderlichen Naherholungsraum

für die 40.000

Einwohner-Stadt Dornbirn,

dies

auch mit den

auftretenden

Lärmemissionen bis zu

1.500 seitlich der Straßentrasse. Die mäandrierende

 Dornbirner

Ache mit dem Auwald wird als

mitteleuropäisches

Unicat bezeichnet. Demgegenüber

 schneidet die

Amtsvariante der Stadt Dornbirn

 kein Naturschutzgebiet,

beide schützenswerten

 Gebiete (Dornbirner

Ache und „Schwarzes

Zeug"

einerseits und

Lauteracher Ried andererseits),



werden lediglich tangiert.

27. SEPTEMBER 1985

2. Im

Vlbg.

LGBl. Nr. 1/1982 ist festgehalten,

daß im

Bereich von fließendén Gewässern innerhalb des

Hochwasserabflußgebietes

und eines daran anschließenden

 20 m breiten Geländestreifens,

Verbewilligungspflichtig



sind. Daänderungen



raus ist abzuleiten,

daß

gerade

der im Gutachten

als Unicat bezeichnete mäandrierende Teil der

Dornbirner Ache als

geschützter

Landschaftsteil

anzusehen ist.

3. Das stadtnah liegende

Naherholungsgebiet

des

Dornbirner Riedes darf keinesfalls durch eine

südlich der Dornbirner Ache zu

liegen

kommende

Trassenvariante in seiner Qualität beeinträchtigt

Die Stadt Dornbirn hat eine Biotop-Erhebung

des

gesamten

Auwaldgebietes

zur Sicherstellung

der

Einmaligkeit

in

Auftrag gegeben.

Der

Auftragnehmer

 Dipl. Ing. Broggi

hat sich zu den vorliegenden

Varianten D 13/3,

D 13/4 bereits

negativ geäußert.

4. Hinsichtlich der techn. Vergleichbarkeit

muß darauf

 verwiesen werden,

daß im Amtsvorschlag

der

Stadt Dornbirn dieselben Radien im Anschlußbereich

 der S 18 an die A 14

angewendet

wurden

wie im Knoten

Dornbirn-Nord. Die Steigungsverhältnisse

 sind

selbstverständlich noch

genauer

zu

untersuchen, die grundsätzliche

Durchführbarkeit

wurde

jedoch

anläßlich des o. e. Gespräches

am

•16. 9. 1985 von den anwesenden Fachleuten nicht

bestritten.

5. Beim Arntsvorschiag

der Stadt Dornbirn wird den

Gemeinden Lauterach und Wolfurt die Möglichkeit

eingeräumt,

direkt und auf kürzestem

Wege

auf

die Hauptverkehrsträger

A 14 und S 18 aufzufahren

 bzw. abzufahren, ebenso kann der Schwerlastverkehr

 mit Ziel- bzw. Ausgangspunkt

Güterbahnhof

 Wolfurt auf kürzestem

Wege

auf diese

Hauptverkehrsstraßen

geleitet

werden. Daraus

resultiert eine bedeutende Entlastung

best. Strassen

 sowie der Umwelt,

da auf Grund des kürzesten



Weges

die Emissionen ebenfalls bedeutend

vermindert werden können.

6. Die vom

Gutachter Rudelstorfer

gemachte

Festste!lung,



daß eine Verknüpfung

zweier Anschlußstellen



(A

14

-

S 18 bzw. S 18

-

L

41)

technisch

und aus Sicherheitsgründen

nicht durchführbar

sei,

erscheint ebenfalls nicht haltbar;

da bei einer,

allenfalls im Verordnungswege,

vorzunehmenden

Geschwindigkeitsreduzierung

irn Ansch!uBberejch

auf z. B. 60 km/h,

wie dies auch bei! allen anderen

Anschlußstellen praktiziert

wird,

der Autofahrer

problemlos

die erforderlichen Hinweise und Ankündigungen



erkennen und ausführen kann.

7. Die ausschließliche Entscheidung

Trassenwahl

 nach dem Flächenbedarf kann nicht allein

maßgebend

sein, Vielmehr sind landschaftsschützerische

 und

ökologische Aspekte

ebenso zu

berücksilchtfiigen,

die laut Gutachten der Amtssachverständigen

 eindeutig

für die Amtsvariante

der Stadt Dornbirn

sprechen.

8. Die beim Knoten Lauterach vorhandenen Bauwerke



(3

Brückenbauwerke)

sowie die bereits für
            
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