DORNBIRNER GEMEINDEBLATT
10. Für die Sanierung
des Daches der
Volksschule
Schoren werden die
Spenglerund
Schwarzdeckerarbeiten
um S 81.252,—incl.
MWSt. an die Firma
Ludwig
Nosko u. Co.,
Dornbirn, vergeben.
11. Für die Sanierung
der Heänzungsanlage
in der
Kunsteisbahn werden
nachstehende Lieferungen
und Leistungen vergeben:
a)
die
Installationsarbeiten um S 406.204,71
excl.
MWSt. an die Fa.
Ing.
Günther Thurnher,
Dornbirn
und
b)
die
Elektroinstallationen um S 180.454,10
excl.
MWSt. an die Fa.
Ing.
Elmar Graf,
Dornbirn.
12. Das kalte
Buffet für 650 Gäste anläßlich der Internationalen
Chemiefasertagung (25.—27.
9.
1985)
wird an Günther Mennel, Dornbirn,
Rohrmoos 52,
vergeben.
13. Dem
Musikverein
Dornbirn-Rohrbach wird
gemäß
der
SS
1 und 5 des Sammlungsgesetzes,
LGBl. Nr.
48/1969, die Durchführung
einer Haussammlung
im
Monat Oktober 1985 unter den üblichen Bedingungen
bewilligt.
14. Nachstehender
Amtsbericht des Stadtbauamtes
vom 17.
September
1985 betreffend „Bodenseeschnellstraße
S
18;
Variantenvergleich
Rudelstorfer"
wird zustimmend zur Kenntnis
genommen
und beschlossen,
diese Stellungnahme
der Landesregierung
zur Kenntnis zu bringen.
„Die
Stadt Dornbirn nimmt zum Variantenvergleich
Bodenseeschnellstraße
S 18 des Büros Straße-Umweit-Verkehr
von Prof. Rudelstorfer und Prof. Tiefenthaler
vom 9. 9. 1985, vorgelegt
mit Schreiben des
Amtes der
Vlbg.
Landesregierung
vom 11. 9. 1985,
Zl. Vilb 318-0/56/85,
sowie nach der Besprechung
beim Amt der
Vlbg.
Landesregierung
am
16. 9. 1985
wie folgt Stellung;
Das vorliegende
Gutachten
Rudélstofer zur Amtsvariante
der Stadt Dornbirn kann die
Argumentationen
der Stadt Dornbirn keinesfalls
erschüttern.
Dies wird wie
folgt begründet:
1. Im vorliegenden
Gutachten wird von
falschen Voraussetzungen
ausgegangen:
Die
Amtsstraße der
Stadt Dornbirn
durchschneidet
keinesfalls das
Schutzgebiet
Lauteracher Ried im Kerngebiet,
sondern tangiert
es lediglich
in einem kleinen Abschnitt,
nämlich im «Bereich der Einmündung
des
Rickenbaches (Schwarzach)
in die Dornbirner
Ache (siehe
auch LGBl. Nr. 22/1966).
Sowohl die Varianten D 13/3 wie D 13/4 zerstören
den dringend
erforderlichen Naherholungsraum
für die 40.000
Einwohner-Stadt Dornbirn,
dies
auch mit den
auftretenden
Lärmemissionen bis zu
1.500 seitlich der Straßentrasse. Die mäandrierende
Dornbirner
Ache mit dem Auwald wird als
mitteleuropäisches
Unicat bezeichnet. Demgegenüber
schneidet die
Amtsvariante der Stadt Dornbirn
kein Naturschutzgebiet,
beide schützenswerten
Gebiete (Dornbirner
Ache und „Schwarzes
Zeug"
einerseits und
Lauteracher Ried andererseits),
werden lediglich tangiert.
27. SEPTEMBER 1985
2. Im
Vlbg.
LGBl. Nr. 1/1982 ist festgehalten,
daß im
Bereich von fließendén Gewässern innerhalb des
Hochwasserabflußgebietes
und eines daran anschließenden
20 m breiten Geländestreifens,
Verbewilligungspflichtig
sind. Daänderungen
raus ist abzuleiten,
daß
gerade
der im Gutachten
als Unicat bezeichnete mäandrierende Teil der
Dornbirner Ache als
geschützter
Landschaftsteil
anzusehen ist.
3. Das stadtnah liegende
Naherholungsgebiet
des
Dornbirner Riedes darf keinesfalls durch eine
südlich der Dornbirner Ache zu
liegen
kommende
Trassenvariante in seiner Qualität beeinträchtigt
Die Stadt Dornbirn hat eine Biotop-Erhebung
des
gesamten
Auwaldgebietes
zur Sicherstellung
der
Einmaligkeit
in
Auftrag gegeben.
Der
Auftragnehmer
Dipl. Ing. Broggi
hat sich zu den vorliegenden
Varianten D 13/3,
D 13/4 bereits
negativ geäußert.
4. Hinsichtlich der techn. Vergleichbarkeit
muß darauf
verwiesen werden,
daß im Amtsvorschlag
der
Stadt Dornbirn dieselben Radien im Anschlußbereich
der S 18 an die A 14
angewendet
wurden
wie im Knoten
Dornbirn-Nord. Die Steigungsverhältnisse
sind
selbstverständlich noch
genauer
zu
untersuchen, die grundsätzliche
Durchführbarkeit
wurde
jedoch
anläßlich des o. e. Gespräches
am
•16. 9. 1985 von den anwesenden Fachleuten nicht
bestritten.
5. Beim Arntsvorschiag
der Stadt Dornbirn wird den
Gemeinden Lauterach und Wolfurt die Möglichkeit
eingeräumt,
direkt und auf kürzestem
Wege
auf
die Hauptverkehrsträger
A 14 und S 18 aufzufahren
bzw. abzufahren, ebenso kann der Schwerlastverkehr
mit Ziel- bzw. Ausgangspunkt
Güterbahnhof
Wolfurt auf kürzestem
Wege
auf diese
Hauptverkehrsstraßen
geleitet
werden. Daraus
resultiert eine bedeutende Entlastung
best. Strassen
sowie der Umwelt,
da auf Grund des kürzesten
Weges
die Emissionen ebenfalls bedeutend
vermindert werden können.
6. Die vom
Gutachter Rudelstorfer
gemachte
Festste!lung,
daß eine Verknüpfung
zweier Anschlußstellen
(A
14
-
S 18 bzw. S 18
-
L
41)
technisch
und aus Sicherheitsgründen
nicht durchführbar
sei,
erscheint ebenfalls nicht haltbar;
da bei einer,
allenfalls im Verordnungswege,
vorzunehmenden
Geschwindigkeitsreduzierung
irn Ansch!uBberejch
auf z. B. 60 km/h,
wie dies auch bei! allen anderen
Anschlußstellen praktiziert
wird,
der Autofahrer
problemlos
die erforderlichen Hinweise und Ankündigungen
erkennen und ausführen kann.
7. Die ausschließliche Entscheidung
Trassenwahl
nach dem Flächenbedarf kann nicht allein
maßgebend
sein, Vielmehr sind landschaftsschützerische
und
ökologische Aspekte
ebenso zu
berücksilchtfiigen,
die laut Gutachten der Amtssachverständigen
eindeutig
für die Amtsvariante
der Stadt Dornbirn
sprechen.
8. Die beim Knoten Lauterach vorhandenen Bauwerke
(3
Brückenbauwerke)
sowie die bereits für