DORNBIRNER
GEMEINDEBLATT
11. Stellungnahme
bei einem
allfälligen
Nachweis der
Notwendigkeit
Sollten die unter Pkt. I
geforderten
Nachweise erbracht
werden können, wird zur vorliegenden
Trassenstudie 1986 der Bodensee-Schnellstraße
S
18,
Variante C
3,
nachstehende Stellungnahme
abgegeben:
1.
Anschlußpunkt
Der nun ausgearbeitete Vorschlag
für den
„Anschluß
Lauterach-Wolfurt"
(im
Bereich des früheren
Autobahndreieckes A 14
-
A
15) entspricht
weitgehend
dem von der Stadt Dornbirn bereits
früher
vorgelegten Vorschlag „C
2" und wird
daher zur Kenntnis
genommen.
2. Wirtschaftlichkeit, Umweltverträglichkeit
der
Trassenführung
zwischen der
Mündung
der
Schwarzach und dem Bereich Rheintalbinnenkanal
Gemäß
S
4
Bundesstraßengesetz,
i. d. f. Bundesstraßengesetznovelle
1983,
BGBl. Nr. 63/1983,
hat der Bundesminister für Bauten und Technik
einen beabsichtigten
Straßenverlauf unter Beachtung
der Wirtschaftlichkeit und der Umweltverträglichkeit
zu bestimmen. Die
Führung
der
Trasse „C 3" südlich der Dornbirner Ach wurde
vom Amt der
Vlbg. Landesregierung
bisher weder
mit wirtschaftlichen, verkehrsplanerischen,
noch verkehrstechnischen
Argumenten begründet.
(Rechnungshofbericht,
Zl. 400-1V/1/85
-
Abschnitt
G).
In den
bisherigen Vorentscheidungen
zu einer
allfälligen Trassenführung
der S 18
liegen
solche umfassenden
Entscheidungsgrundlagen
nur zur
Frage
des Anschlusses der
S 18 an die A 14 vor.
Vor Einsetzen der
generellen Planung
ist die
Trassenführung
im Bereich zwischen
Mündung
der Schwarzach in die Dornbirner Ach und die
Achquerung
im Bereich der Senderstraße durch
Anwendung
der im
Bundesstraßengesetz normierten
Kosten-Nutzen-Analyse
und Umweltverträglichkeitsprüfung
zu
optimieren.
Insbesondere erscheint der Stadt Dornbirn eine
Trassenführung
am südlichen Damm des „Landgrabens"
(Eulentobelbaches)
auf Lauteracher
Gemeindegebiet
zumindest technisch
gleichwertig,
da bei dieser
Trassenführung
für die Überquerung
der Dornbirner Ach kein
längeres
Brückenbauwerk
notwendig
und keine Verlegung
der auf Dornbirner
Gemeindegebiet
die
Dornbirner Ach
begleitenden Gewässer erforderlich
würde.
(z.
B.
Parallelgraben, Metzgere
graben, .
3.
Regelquerschnitt
Die Stadt Dornbirn erachtet eine
Regelfahrbahnbreite
entsprechend
dem
Regelquerschnitt
„B 4" mit einer Fahrbahnbreite
von 7,50 m und
einer
asphaltierten Gesamtbreite
von 8,50 m
gegenüber 10,00 m laut Trassenstudie 1986 als
ausreichend.
Begründet
wird unter anderem
diese
Forderung
mit den neuen Grundsätzen
im Straßenbau durch BM. Übleis
(siehe auch
Zeitschrift
„Technik und
Umwelt", Heft
1/2/1986,
18. APRIL 1986
Seite 8 ff und Heft Nr. 210 des Bundesministeriums
für Bauten und Technik, Knoflacher, Verkehrssicherheit
verschiedener
Straßenquerschnitte:
„Ein
solcher reduzierter
Regelquerschnitt
ohne Abstellstreifen mit einer reduzierten
Fahrstreifenbreite von 3,50 m kann bei Verkehrsmengen
von
20.000—25.C00 KfzJ24 h und
einer
zulässigen Geschwindigkei von 130 km/h
vertreten werden."
)
4. Nivellette
Die
vorgeschlagene Höhenlage
der
„S
18" wirkt
besonders im Bereich zwischen
Kreuzung
mit
der L 41, Senderstraße, und dem Rheintalbin.
nenkanal auf Grund der
Höhenlage
von ca. 6
Meter über Gelände sehr störend auf das Land.
schaftsbild. Die Nivellette der S 18 ist daher in
diesem Bereich um mindestens 3 m abzusenken,
damit die störende
Wirkung
auf das Landschaftsbild
sowie die seitliche Lärmausstrahlung
vermindert werden kann. Dazu ist die L
41,
Senderstraße, im Bereich der
Kreuzung mit der
S 18
entsprechend
abzusenken
(Wannenbau.
werk).
Dies kann ohne weiteres vertreten
werden,
da
die L
41, Senderstraße, nur noch dem Freizeitverkehr
sowie dem landwirtschaftlichen Verkehr
zu dienen hat.
Im Bereich zwischen der Brücke über die Dornbirner
Ach sowie der L
41, Senderstraße, ist die
S 18 max. ca. 1,00 m über dem bestehenden
Gelände zu führen, damit die Emissionen eingeschränkt
werden können.
5. Einfluß auf die
Oberflächengewässer
a)
Die Konstruktionen der
Brückentragwerke
sind unter
Berücksichtigung
der technischen
Erfordernisse
möglichst gering
zu wählen,
der Hochwasserabfluß muß
jedoch
stets
gewährleistet
sein.
b)
Durch
vorgeschlagene Trassenführung
der S 18 ist
der,
die Dornbirner Ach südlich
des Hochwassedammes
begleitende
Parallelgraben
zu
verlegen.
Dieser ist derzeit durch
eine
Steinbepflasterung
stabilisiert.
Im Hinblick auf die stets
notwendige
einwandfreie
Ableitung
von Hochwässern ist auch das
neu zu erstellende Gerinne in naturnaher
Bauweise mit einer
Steinpflasterung
auszukleiden.
c)
Die
ordnungsgemäße Anbindung
bzw. Wiederherstellung
der bestehenden Gräben
und
Drainagen
muß weiterhin einwandfrei
gewährleistet
sein.
6.
Auswirkungen aus Sicht des Natur- und
Landschaftsschutzes
Die
vorliegende Trasse
„C
3" ist aus Sicht
des
Natur- und Landschaftsschutzes die relativ
günstigere im
Vergleich
zu allen „D"-Varianten
(Anschluß im Bereich des bestehenden
Autobahnanschlusses
Dornbirn
Nord).
Dennoch
sind
auch von dieser Trasse
„C
3" nachstehende
negative
Auswirkungen
auf die ökologischen
Zusammenhänge
zu erwarten: I