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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1986 (1986)

DORNBIRNER

GEMEINDEBLATT

11. Stellungnahme

bei einem

allfälligen

Nachweis der

Notwendigkeit

Sollten die unter Pkt. I

geforderten

Nachweise erbracht

 werden können, wird zur vorliegenden

Trassenstudie 1986 der Bodensee-Schnellstraße

S

18,

Variante C

3,

nachstehende Stellungnahme

abgegeben:

1.

Anschlußpunkt

Der nun ausgearbeitete Vorschlag

für den

„Anschluß

 Lauterach-Wolfurt"

(im

Bereich des früheren

 Autobahndreieckes A 14

-

A

15) entspricht

weitgehend

dem von der Stadt Dornbirn bereits

früher

vorgelegten Vorschlag „C

2" und wird

daher zur Kenntnis

genommen.

2. Wirtschaftlichkeit, Umweltverträglichkeit

der

Trassenführung

zwischen der

Mündung

der

Schwarzach und dem Bereich Rheintalbinnenkanal



Gemäß

S

4

Bundesstraßengesetz,

i. d. f. Bundesstraßengesetznovelle

 1983,

BGBl. Nr. 63/1983,

hat der Bundesminister für Bauten und Technik

einen beabsichtigten

Straßenverlauf unter Beachtung



der Wirtschaftlichkeit und der Umweltverträglichkeit

 zu bestimmen. Die

Führung

der

Trasse „C 3" südlich der Dornbirner Ach wurde

vom Amt der

Vlbg. Landesregierung

bisher weder

 mit wirtschaftlichen, verkehrsplanerischen,

noch verkehrstechnischen

Argumenten begründet.



(Rechnungshofbericht,

Zl. 400-1V/1/85

-

Abschnitt



G).

In den

bisherigen Vorentscheidungen

zu einer

allfälligen Trassenführung

der S 18

liegen

solche umfassenden

Entscheidungsgrundlagen



nur zur

Frage

des Anschlusses der

S 18 an die A 14 vor.

Vor Einsetzen der

generellen Planung

ist die

Trassenführung

im Bereich zwischen

Mündung

der Schwarzach in die Dornbirner Ach und die

Achquerung

im Bereich der Senderstraße durch

Anwendung

der im

Bundesstraßengesetz normierten



Kosten-Nutzen-Analyse

und Umweltverträglichkeitsprüfung



zu

optimieren.

Insbesondere erscheint der Stadt Dornbirn eine

Trassenführung

am südlichen Damm des „Landgrabens"

 (Eulentobelbaches)

auf Lauteracher

Gemeindegebiet

zumindest technisch

gleichwertig,



da bei dieser

Trassenführung

für die Überquerung



der Dornbirner Ach kein

längeres

Brückenbauwerk

notwendig

und keine Verlegung



der auf Dornbirner

Gemeindegebiet

die

Dornbirner Ach

begleitenden Gewässer erforderlich

 würde.

(z.

B.

Parallelgraben, Metzgere

graben, .

3.

Regelquerschnitt

Die Stadt Dornbirn erachtet eine

Regelfahrbahnbreite



entsprechend

dem

Regelquerschnitt

„B 4" mit einer Fahrbahnbreite

von 7,50 m und

einer

asphaltierten Gesamtbreite

von 8,50 m

gegenüber 10,00 m laut Trassenstudie 1986 als

ausreichend.

Begründet

wird unter anderem

diese

Forderung

mit den neuen Grundsätzen

im Straßenbau durch BM. Übleis

(siehe auch

Zeitschrift

„Technik und

Umwelt", Heft

1/2/1986,

18. APRIL 1986

Seite 8 ff und Heft Nr. 210 des Bundesministeriums

 für Bauten und Technik, Knoflacher, Verkehrssicherheit

 verschiedener

Straßenquerschnitte:



„Ein

solcher reduzierter

Regelquerschnitt

 ohne Abstellstreifen mit einer reduzierten

 Fahrstreifenbreite von 3,50 m kann bei Verkehrsmengen

 von

20.000—25.C00 KfzJ24 h und

einer

zulässigen Geschwindigkei von 130 km/h

vertreten werden."

)

4. Nivellette

Die

vorgeschlagene Höhenlage

der

„S

18" wirkt

besonders im Bereich zwischen

Kreuzung

mit

der L 41, Senderstraße, und dem Rheintalbin.

nenkanal auf Grund der

Höhenlage

von ca. 6

Meter über Gelände sehr störend auf das Land.

schaftsbild. Die Nivellette der S 18 ist daher in

diesem Bereich um mindestens 3 m abzusenken,



damit die störende

Wirkung

auf das Landschaftsbild

 sowie die seitliche Lärmausstrahlung



vermindert werden kann. Dazu ist die L

41,

Senderstraße, im Bereich der

Kreuzung mit der

S 18

entsprechend

abzusenken

(Wannenbau.

werk).

Dies kann ohne weiteres vertreten

werden,

da

die L

41, Senderstraße, nur noch dem Freizeitverkehr

 sowie dem landwirtschaftlichen Verkehr

zu dienen hat.

Im Bereich zwischen der Brücke über die Dornbirner

 Ach sowie der L

41, Senderstraße, ist die

S 18 max. ca. 1,00 m über dem bestehenden

Gelände zu führen, damit die Emissionen eingeschränkt



werden können.

5. Einfluß auf die

Oberflächengewässer

a)

Die Konstruktionen der

Brückentragwerke

sind unter

Berücksichtigung

der technischen

Erfordernisse

möglichst gering

zu wählen,

der Hochwasserabfluß muß

jedoch

stets

gewährleistet

 sein.

b)

Durch

vorgeschlagene Trassenführung

der S 18 ist

der,

die Dornbirner Ach südlich

des Hochwassedammes

begleitende

Parallelgraben



zu

verlegen.

Dieser ist derzeit durch

eine

Steinbepflasterung

stabilisiert.

Im Hinblick auf die stets

notwendige

einwandfreie



Ableitung

von Hochwässern ist auch das

neu zu erstellende Gerinne in naturnaher

Bauweise mit einer

Steinpflasterung

auszukleiden.



c)

Die

ordnungsgemäße Anbindung

bzw. Wiederherstellung



der bestehenden Gräben

und

Drainagen

muß weiterhin einwandfrei

gewährleistet

 sein.

6.

Auswirkungen aus Sicht des Natur- und

Landschaftsschutzes

Die

vorliegende Trasse

„C

3" ist aus Sicht

des

Natur- und Landschaftsschutzes die relativ

günstigere im

Vergleich

zu allen „D"-Varianten

(Anschluß im Bereich des bestehenden

Autobahnanschlusses

 Dornbirn

Nord).

Dennoch

sind

auch von dieser Trasse

„C

3" nachstehende

negative



Auswirkungen

auf die ökologischen

Zusammenhänge

 zu erwarten: I
            
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