DORNBIRNER GEMEINDEBLATT
Kundmachung
über die
Ausstellung der Wahlkarten
Am 8. Juni 1986 findet die
engere
Wahl des
Bundespräsidenten statt.
23. MAI 1986
l. An der Wahl nehmen nur
Wahlberechtigte teil,
deren Namen im
abgeschlossenen Wählerverzeichnis
enthalten sind.
Jeder
Wahlberechtigte
hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht
grundsätzlich an dem Orte
(Gemeinde, Wahlsprengel) aus,
in dessen Wählerverzeichnis er
eingetragen ist.
Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte
sind,
können ihr Wahlrecht auch außerhalb
dieses Ortes ausüben.
11. Der
Anspruch
auf
Ausstellung einer Wahlkarte steht Wählern
zu,
die sich voraussichtlich am
Wahltag
an einem anderen Ort
(Gemeinde,
Wahlsprenge!)
als dem ihrer
Eintragung
in das
Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten.
Ferner haben
Anspruch
auf
Ausstellung einer Wahlkarte
Wähler, denen der Besuch des
zuständigen
Wahllokals
infolge Bettlägerigkeit
-
sei es aus Krankheit-, Alters- oder
sonstigen
Gründen
-
unmöglich ist, und sie die
Möglichkeit einer
Stimmabgabe vor einer besonderen
Wahlbehörde in
Anspruch nehmen wollen.
III.
Vorgang
bei der
Antragstellung
und
Ausstellung
einer Wahlkarte:
1.
Antragsort: die Gemeinde, von der der
Wahlberechtigte nach seinem ordentlichen Wohnsitz
in das Wählerverzeichnis
eingetragen
wurde.
2.
Antragsfrist:
ab sofort bis
spätestens am dritten
Tag,
bei
bettlägerigen Wahlberechtigten bis
spätestens am zehnten
Tag
vor dem
Wahltag (Montag-Freitag jeweils
7.45—12.00 und von
14.00—16.00 Uhr im neuen
Rathaus, Erdgeschoß,
Zimmer
11, Wahlkanzlei).
Der Wahlausweis
wolle zu diesem Zwecke in der Wahlkanzlei
abgegeben
werden!
3.
Antragsform: mündlich oder schriftlich. Beim mündlichen
Antrag
ist die Identität durch ein
Dokument
nachzuweisen, bei einem schriftlichen
Antrag
kann die Identität auch auf andere
Weise, etwa durch eine
Bescheinigung
des
Dienstgebers,
der Meldebehörde oder des
Unterkunftgebers (z.
B.
Hotel,
Heid- und
Pflegeanstalt,
Kuranstalt
usw.)
-
bei Präsenzdienern
und Zivildienern durch eine
Bestätigung
der Dienststelle
-
glaubhaft gemacht
werden.
IV. Die Wahlkarte und ihre
Verwendung:
1. Die Wahlkarte ist am
Wahltag
dem Wahlleiter zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat sich
der Wahlkartenwäh!er wie alle
übrigen Wähler,
durch eine Urkunde oder
sonstige amtliche
Bescheinigung, aus der seine Identität ersichtlich
ist,
auszuweisen.
2. Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner
ursprünglichen Eintragung
im Wählerverzeichnis
zuständigen Wahlbehörde, um seiner
Wahlpflicht nachzukommen, so hat er dort
ebenfalls seine Wahlkarte zu
übergeben.
V.
Duplikate für abhanden
gekommene
oder unbrauchbar
gewordene
Wahlkarten dürfen von
der
Gemeinde nicht
ausgefolgt
werden.
Wo Wahlkartenwähler ihre Stimme
abgeben
können, wird durch eine
„Kundmachung
über
Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl"
bekanntgegeben.
Der
Bürgermeister:
Rudolf Sohm