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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1986 (1986)

DORNBIRNER GEMEINDEBLATT

Kundmachung

über die

Ausstellung der Wahlkarten

Am 8. Juni 1986 findet die

engere

Wahl des

Bundespräsidenten statt.

23. MAI 1986

l. An der Wahl nehmen nur

Wahlberechtigte teil,

deren Namen im

abgeschlossenen Wählerverzeichnis

 enthalten sind.

Jeder

Wahlberechtigte

hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht

grundsätzlich an dem Orte

(Gemeinde, Wahlsprengel) aus,

in dessen Wählerverzeichnis er

eingetragen ist.

Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte

sind,

können ihr Wahlrecht auch außerhalb

dieses Ortes ausüben.

11. Der

Anspruch

auf

Ausstellung einer Wahlkarte steht Wählern

zu,

die sich voraussichtlich am

Wahltag

an einem anderen Ort

(Gemeinde,

Wahlsprenge!)

als dem ihrer

Eintragung

in das

Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten.

Ferner haben

Anspruch

auf

Ausstellung einer Wahlkarte

Wähler, denen der Besuch des

zuständigen

Wahllokals

infolge Bettlägerigkeit

-

sei es aus Krankheit-, Alters- oder

sonstigen

Gründen

-

unmöglich ist, und sie die

Möglichkeit einer

Stimmabgabe vor einer besonderen

Wahlbehörde in

Anspruch nehmen wollen.

III.

Vorgang

bei der

Antragstellung

und

Ausstellung

einer Wahlkarte:

1.

Antragsort: die Gemeinde, von der der

Wahlberechtigte nach seinem ordentlichen Wohnsitz

in das Wählerverzeichnis

eingetragen

wurde.

2.

Antragsfrist:

ab sofort bis

spätestens am dritten

Tag,

bei

bettlägerigen Wahlberechtigten bis

spätestens am zehnten

Tag

vor dem

Wahltag (Montag-Freitag jeweils

7.45—12.00 und von

14.00—16.00 Uhr im neuen

Rathaus, Erdgeschoß,

Zimmer

11, Wahlkanzlei).

Der Wahlausweis

 wolle zu diesem Zwecke in der Wahlkanzlei

abgegeben

werden!

3.

Antragsform: mündlich oder schriftlich. Beim mündlichen

Antrag

ist die Identität durch ein

Dokument

nachzuweisen, bei einem schriftlichen

Antrag

kann die Identität auch auf andere

Weise, etwa durch eine

Bescheinigung

des

Dienstgebers,

der Meldebehörde oder des

Unterkunftgebers (z.

B.

Hotel,

Heid- und

Pflegeanstalt,

Kuranstalt

usw.)

-

bei Präsenzdienern

und Zivildienern durch eine

Bestätigung

der Dienststelle

-

glaubhaft gemacht

werden.

IV. Die Wahlkarte und ihre

Verwendung:

1. Die Wahlkarte ist am

Wahltag

dem Wahlleiter zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat sich

der Wahlkartenwäh!er wie alle

übrigen Wähler,

durch eine Urkunde oder

sonstige amtliche

Bescheinigung, aus der seine Identität ersichtlich

ist,

auszuweisen.

2. Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner

ursprünglichen Eintragung

im Wählerverzeichnis



zuständigen Wahlbehörde, um seiner

Wahlpflicht nachzukommen, so hat er dort

ebenfalls seine Wahlkarte zu

übergeben.

V.

Duplikate für abhanden

gekommene

oder unbrauchbar

gewordene

Wahlkarten dürfen von

der

Gemeinde nicht

ausgefolgt

werden.

Wo Wahlkartenwähler ihre Stimme

abgeben

können, wird durch eine

„Kundmachung

über

Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl"

bekanntgegeben.

Der

Bürgermeister:

Rudolf Sohm
            
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