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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1986 (1986)

DORNBIRNER GEMEINDEBLATT

AMTLICHE

NACHRICHTEN

Betr.:

Vorübergehende

Verkehrsbeschränkungen

während der

Dornbirner Messe 1986.

VERORDNUNG

Gemäß S

43 Abs. 1 lit.

b) StVO. 1960 werden aus Anlaß

 der

diesjährigen

Dornbirner Messe

—

vom 26. Juli

1986 bis

einschließlich 3.

August1986

—

folgende

Verkehrsbeschränkungen



erlassen:

1. Die

Verbindungsstraße

zwischen MessestraBe und

der Straße Untere Roßmähder

darf

ausgenommen

der

„Messe-Expreß"-Autobusse

nur in der

gebotenen



Fahrtrichtung

—

und

zwar von Ost nach West

(Messestraße

zum

„Baumax")

—

befahren werden.

Diese

Verkehrsbeschränkung

ist mit dem

Gebotszeichen

 nach S 52

Ziff. 15 StVO. 1960

(Vorgeschriebene



Fahrtrichtung)

kundzumachen.

2. Die Straßen Untere

Roßmähder, Kehlegger

Gemeindestraße,



Messestraße

(bis

zur Einfahrt der Verbindungsstraße



zwischen MessestraBe und Untere

Roßmähder)

werden zu

Einbahnstraßen

erklärt

-—

und zwar die

Straße Untere Roßmähder in

Richtung

Kehlegger Gemeindestraße,

diese in

Richtung

Lange

 Mähder

und die Messestraße von der

Kehlegger

GemeindestraBe

in

Richtung

Lustenauerstraße bis

zur

Verbindungsstraße

zwischen Messestraße und

Untere Roßmähder

in der

gebotenen Fahrtrichtung

(das

Ganze

entgegen

dem

Uhrzeigersinn).

Der Riedweg



wird ebenfalls zur

Einbahnstraße erklärt

—

und

zwar in der

gebotenen Fahrtrichtung

von der Messestraße

 in

Richtung

Roßmähder.

Diese

Verkehrsbeschränkungen

sind mit den Verbots-

 oder

Beschränkungszeichen

nach

S

52 Ziff. 2

StVO. 1960 und den

Hinweiszeichen

nach

S

53 Ziff.

10

StVO. 1960 kundzumachen.

3.

Fahrzeugen,

die von den Parkdecks des

„Messeparks"



(„Interspar")

kommen,

wird das Linksabbiegen



in die

Verbindungsstraße

zur MessestraBe

verboten.

 Diese

Fahrzeuge

haben sich in den Einbahnverkehr

 einzuordnen.

Von der Straße Untere Roßmähder

 wird das

Linksabbiegen

in die

Verbindungsstraße

 zur

Messestraße ebenfalls verboten.

Diese

Verkehrsbeschränkungen

sind mit den Verbots-oder



Beschränkungszeichen

nach

S

52 Ziff. 3a

StVO. 1960

kundzumachen.

4.

Das für die Messestraße

bis

Riedweg

und für die

Verbindungsstraße

zwischen Messestraße und der

Straße

Untere Roßmähder erlassene Halte- und

Parkverbot

mit

Zeitbeschränkung

wird in ein Halteund



Parkverbot ohne

Zeitbeschränkung umgewandelt.



5.

Für

den

gesamten

Einbahnverkehr

rund um das

Messegelände

wird für die

geteerten

Fahrbahnstreifen

 ein

beidseitiges

Halte- und Parkverbot

angeordnet,

 damit die

gleichzeitige Fortbewegung

von zwei

Reihen

mehrspuriger

Fahrzeuge

möglich

ist. Für

den

Riedweg

wird außerdem während der Messezeit

nordseitig

ein Halte- und Parkverbot

angeordnet.

25. JULI 1986

Diese

Verkehrsbeschränkungen

sind mit den Verbots-

 oder

Beschränkungszeichen

nach

S

52 Ziff.

13b StVO. 1960 und den Zusatztafeln

„Anfang"

und

„Ende"

kundzumachen.

6.

Fahrzeuge,

die von der

Schweizerstraße

zum Messegelände



fahren und

Fahrzeuge,

die von der

Straße

Lange

Mähder zum

Messegelände

fahren,

haben

den im

Einbahnverkehr befindlichen

Fahrzeugen

den

Vorrang

zu

geben.

Dies ist mit dem

Vorrangzeichen

nach

S

52 Ziff. 23

StVO. 1960

(Vorrang geben) kundzumachen.

Weiters wird auf der Straße

—

von der Schweizerstraße



kommend

in

Richtung

Untere

Roßmähder

—

das

Abbiegen

nach links verboten.

Diese

Verkehrsbeschränkung

ist mit dem Verbotsoder



Beschränkungszeichen

nach S 52 Ziff. 3a StVO.

1960

(Einbiegen

nach links

verboten)

kundzumachen.



7.

Fahrzeuge,

die von der Straße

Lange

Mähder

in

Richtung Kehlegger Gemeindestraße fahren,

haben

sich nach rechts in die

gebotene Fahrtrichtung

einzuordnen

 und im Sinne der

Einbahnregelung

weiterzufahren.



Diese

Verkehrsbeschränkung

ist mit dem Gebotszeichen

 nach S

52 Ziff. 15 StVO. 1960

(Vorgeschriebene



Fahrtrichtung)

kundzumachen.

Der

Bürgermeister:

Rudolf Sohm

Betrifft: L

48,

Bödelestraße,

Baulos

„Ammenegg

-

Bödele" ;

Änderung

der

Verordnung

der

Vorarlberger

Landesregieung

vom 14.6. 1985

VERORDNUNG

Gemäß

S

43 Abs. 1 lit. b Z. 1 in

Verbindung

mit

S

94a

StVO. 1960 wird

verordnet:

Im Interesse

der Sicherheit des Verkehrs wird zum

Zwecke des Ausbaues der LandesstraBe

L

48, Bödelestraße,



Baulos

„Ammenegg

-

Bödele"

und der damit

im

Zusammenhang

stehenden Felsräumarbeiten

die

Landesstraße

L 48 zwischen der Parzelle

Ammenegg

in Dornbirn und der

Bödele-PaBhöhe

in Schwarzenberg



ab sofort von

Montag

bis

Freitag

in der Zeit von

7.30 bis 12.20 Uhr und von 13.30 bis 18.30 Uhr für

jeden

 Verkehr in beiden

Fahrtrichtungen gesperrt.

Diese

Verordnung

ist durch das

Verkehrszeichen gemäß



S

52 lit. a Z. 1 StVO. 1960

„Fahrverbot

(in beiden

Richtungen)"

mit der Zusatztafel „Betreten

der Baustelle

 verboten"

und einer

entsprechenden

Hinweistafel

 mit der Aufschrift „von Montag

bis

Freitag

in der

zeit von 7.30 bis 12.20 Uhr und von 13.30 bis 18.30

Uhr" kundzumachen.

Diese

Verordnung

tritt am 13.

September

1986 außer

Kraft. Ab diesem

Zeitpunkt

tritt die

Verordnung

der

Vorarlberger Landesregierung

vom 14. 6.

1985,

Zl. lb-123-30/85,



vollinhaltlich

wieder in Kraft.

Für die

Vorarlberger Landesregierung:

Im

Auftrag:

Dr. Schneider
            
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