DORNBIRNER GEMEINDEBLATT
AMTLICHE
NACHRICHTEN
Betr.:
Vorübergehende
Verkehrsbeschränkungen
während der
Dornbirner Messe 1986.
VERORDNUNG
Gemäß S
43 Abs. 1 lit.
b) StVO. 1960 werden aus Anlaß
der
diesjährigen
Dornbirner Messe
—
vom 26. Juli
1986 bis
einschließlich 3.
August1986
—
folgende
Verkehrsbeschränkungen
erlassen:
1. Die
Verbindungsstraße
zwischen MessestraBe und
der Straße Untere Roßmähder
darf
ausgenommen
der
„Messe-Expreß"-Autobusse
nur in der
gebotenen
Fahrtrichtung
—
und
zwar von Ost nach West
(Messestraße
zum
„Baumax")
—
befahren werden.
Diese
Verkehrsbeschränkung
ist mit dem
Gebotszeichen
nach S 52
Ziff. 15 StVO. 1960
(Vorgeschriebene
Fahrtrichtung)
kundzumachen.
2. Die Straßen Untere
Roßmähder, Kehlegger
Gemeindestraße,
Messestraße
(bis
zur Einfahrt der Verbindungsstraße
zwischen MessestraBe und Untere
Roßmähder)
werden zu
Einbahnstraßen
erklärt
-—
und zwar die
Straße Untere Roßmähder in
Richtung
Kehlegger Gemeindestraße,
diese in
Richtung
Lange
Mähder
und die Messestraße von der
Kehlegger
GemeindestraBe
in
Richtung
Lustenauerstraße bis
zur
Verbindungsstraße
zwischen Messestraße und
Untere Roßmähder
in der
gebotenen Fahrtrichtung
(das
Ganze
entgegen
dem
Uhrzeigersinn).
Der Riedweg
wird ebenfalls zur
Einbahnstraße erklärt
—
und
zwar in der
gebotenen Fahrtrichtung
von der Messestraße
in
Richtung
Roßmähder.
Diese
Verkehrsbeschränkungen
sind mit den Verbots-
oder
Beschränkungszeichen
nach
S
52 Ziff. 2
StVO. 1960 und den
Hinweiszeichen
nach
S
53 Ziff.
10
StVO. 1960 kundzumachen.
3.
Fahrzeugen,
die von den Parkdecks des
„Messeparks"
(„Interspar")
kommen,
wird das Linksabbiegen
in die
Verbindungsstraße
zur MessestraBe
verboten.
Diese
Fahrzeuge
haben sich in den Einbahnverkehr
einzuordnen.
Von der Straße Untere Roßmähder
wird das
Linksabbiegen
in die
Verbindungsstraße
zur
Messestraße ebenfalls verboten.
Diese
Verkehrsbeschränkungen
sind mit den Verbots-oder
Beschränkungszeichen
nach
S
52 Ziff. 3a
StVO. 1960
kundzumachen.
4.
Das für die Messestraße
bis
Riedweg
und für die
Verbindungsstraße
zwischen Messestraße und der
Straße
Untere Roßmähder erlassene Halte- und
Parkverbot
mit
Zeitbeschränkung
wird in ein Halteund
Parkverbot ohne
Zeitbeschränkung umgewandelt.
5.
Für
den
gesamten
Einbahnverkehr
rund um das
Messegelände
wird für die
geteerten
Fahrbahnstreifen
ein
beidseitiges
Halte- und Parkverbot
angeordnet,
damit die
gleichzeitige Fortbewegung
von zwei
Reihen
mehrspuriger
Fahrzeuge
möglich
ist. Für
den
Riedweg
wird außerdem während der Messezeit
nordseitig
ein Halte- und Parkverbot
angeordnet.
25. JULI 1986
Diese
Verkehrsbeschränkungen
sind mit den Verbots-
oder
Beschränkungszeichen
nach
S
52 Ziff.
13b StVO. 1960 und den Zusatztafeln
„Anfang"
und
„Ende"
kundzumachen.
6.
Fahrzeuge,
die von der
Schweizerstraße
zum Messegelände
fahren und
Fahrzeuge,
die von der
Straße
Lange
Mähder zum
Messegelände
fahren,
haben
den im
Einbahnverkehr befindlichen
Fahrzeugen
den
Vorrang
zu
geben.
Dies ist mit dem
Vorrangzeichen
nach
S
52 Ziff. 23
StVO. 1960
(Vorrang geben) kundzumachen.
Weiters wird auf der Straße
—
von der Schweizerstraße
kommend
in
Richtung
Untere
Roßmähder
—
das
Abbiegen
nach links verboten.
Diese
Verkehrsbeschränkung
ist mit dem Verbotsoder
Beschränkungszeichen
nach S 52 Ziff. 3a StVO.
1960
(Einbiegen
nach links
verboten)
kundzumachen.
7.
Fahrzeuge,
die von der Straße
Lange
Mähder
in
Richtung Kehlegger Gemeindestraße fahren,
haben
sich nach rechts in die
gebotene Fahrtrichtung
einzuordnen
und im Sinne der
Einbahnregelung
weiterzufahren.
Diese
Verkehrsbeschränkung
ist mit dem Gebotszeichen
nach S
52 Ziff. 15 StVO. 1960
(Vorgeschriebene
Fahrtrichtung)
kundzumachen.
Der
Bürgermeister:
Rudolf Sohm
Betrifft: L
48,
Bödelestraße,
Baulos
„Ammenegg
-
Bödele" ;
Änderung
der
Verordnung
der
Vorarlberger
Landesregieung
vom 14.6. 1985
VERORDNUNG
Gemäß
S
43 Abs. 1 lit. b Z. 1 in
Verbindung
mit
S
94a
StVO. 1960 wird
verordnet:
Im Interesse
der Sicherheit des Verkehrs wird zum
Zwecke des Ausbaues der LandesstraBe
L
48, Bödelestraße,
Baulos
„Ammenegg
-
Bödele"
und der damit
im
Zusammenhang
stehenden Felsräumarbeiten
die
Landesstraße
L 48 zwischen der Parzelle
Ammenegg
in Dornbirn und der
Bödele-PaBhöhe
in Schwarzenberg
ab sofort von
Montag
bis
Freitag
in der Zeit von
7.30 bis 12.20 Uhr und von 13.30 bis 18.30 Uhr für
jeden
Verkehr in beiden
Fahrtrichtungen gesperrt.
Diese
Verordnung
ist durch das
Verkehrszeichen gemäß
S
52 lit. a Z. 1 StVO. 1960
„Fahrverbot
(in beiden
Richtungen)"
mit der Zusatztafel „Betreten
der Baustelle
verboten"
und einer
entsprechenden
Hinweistafel
mit der Aufschrift „von Montag
bis
Freitag
in der
zeit von 7.30 bis 12.20 Uhr und von 13.30 bis 18.30
Uhr" kundzumachen.
Diese
Verordnung
tritt am 13.
September
1986 außer
Kraft. Ab diesem
Zeitpunkt
tritt die
Verordnung
der
Vorarlberger Landesregierung
vom 14. 6.
1985,
Zl. lb-123-30/85,
vollinhaltlich
wieder in Kraft.
Für die
Vorarlberger Landesregierung:
Im
Auftrag:
Dr. Schneider