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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1986 (1986)

DORNBIRNER GEMEINDEBLATT

Umwelthinweis

26. SEPTEMBER 1986

(VKL)

Pflanzliche Gartenabfälle sollen nach

Möglichkeit

nicht verbrannt, sondern

kompostiert

werden. Denn durch das Verbrennen von Laub werden Schadstoffe wie

giftige

Kohlenwasserstoffverbindungen,



Schwefel und viele andere

aufgrund

der

niedrigen Verbrennungstemperatur

freigesetzt.

Ein weiterer Vorteil des

Kompostierens ist,

daß dadurch ein

ganz

natürliches, biologisches

Abfallprodukt entsteht, das

wichtige Nährstoffe, sowohl für den Boden als auch für den

Baum,

enthält. Durch das

Kompostieren

und die

Wiederverwertung

des daraus entstehenden Humus

werden diese Stoffe in den Boden

zurückgeführt.

Wird der

gesamte

Laubbestand

verbrannt,

fehlen dem Boden diese Nährstoffe, Dünger

und chemische Hilfsmittel müssen dann als Ersatz

verwendet werden.

Nähere Auskünfte zu diesem Thema erhalten Sie über das Umwelttelefon der

Vorarlberger

Landesregierung,

Telefon 05574/511-88.

BAUAUSSCHREIBUNG

Die Stadt Dornbirn

bringt

für verschiedene städtische

Objekte folgende

Arbeiten öffentlich zur

Ausschreibung:



a)

Volksschule Winsau

— Geflechtzaun

b)

Volksschule

Kehlegg

—

Geflechtzaun

c)

Altersheim

—

Betonsanierung

Die Ausschreibungsunterlagen

können ab 26. 9. 1986

im Stadtbauamt Dornbirn

(Ulmerhaus,

5. Stock,

Zimmer

 Nr.

8) abgeholt

werden.

Die

Angebote

sind bis

spätestens Freitag,

den 3. 10.

1986,

10.00

Uhr,

in verschlossenem

Umschlag

mit der

entsprechenden Offertbezeichnung versehen,

beim

Amt der Stadt Dornbirn,

Zimmer Nr.

30,

des neuen

Rathauses,

einzureichen.

Die

Offerteröffnung

ist öffentlich und findet um 10.15

Uhr im

großen Sitzungssaal

des neuen Rathauses

statt.

Der

Bürgermeister:

Rudolf Sohm

STÄDTISCHE FRIEDHÖFE

In den Friedhöfen Hatlerdorf und Markt bestehen noch

Reihengräber,

die teilweise schon seit

längerer

Zeit

nicht mehr

gepflegt

und betreut werden, bei denen

jedoch

noch Grabmäler und

Grabeinfassungen

vorhanden

 sind.

Solche unbetreuten Gräber

beeinträchtigen

das Friedhofsbild.



Sollte eine weitere

Betreuung

dieser Grabstätten

durch die Grabbesitzer nicht

erfolgen, so wird

ersucht,

diese Grabstätten

gänzlich

abzuräumen!

Alle, an solchen Gräbern bis zum 18. Oktober 1986

nicht entfernten Grabmale und

Einfassungen

werden

ohne Ersatzanspruch

durch die Stadt

geräumt.

Die durch diese Arbeiten entstehenden Kosten werden

 den Grabbesitzern

vorgeschrieben.

Der

Bürgermeister:

Rudolf Sohm

Gewährung

von Prämien an

Jugendliche

für

Dienstleistungen

In der heimischen Land- bzw.

Alpwlrtschaft

Gemäß

S

13 Abs. 1 lit.

b)

des Landwirtschaftsförderungsgesetzes,



LGBl. Nr. 37/1974,

gewährt

das Land

Vorarlberg

zur

Erhaltung

der Arbeitskräfte sowie zur

Beseitigung

der durch den

Arbeitskräftemangel

in der

heimischen Landwirtschaft bestehenden Erschwernisse

 nach

Maßgabe

dieser Richtlinien Prämien.

I.

Anspruchsberechtigt

s!nd:

1.

Jugendliche,

die

a)

nach

Erfüllung

der

allgemeinen Schulpflicht

mindestens

 12 Monate in einem nicht

familieneigenen

 landwirtschaftlichen Betrieb mit

Viehhaltung

'in einem

versicherungspflichtigen

Dienst- oder

Lehrverhältnis

tätig sind;

b)

innerhalb der

gleichen

Zeit mindestens einen

Alpsommer

auf einer

Vorarlberger Alpe

als

pflichtversicherte

Dienstnehmer

tätig

sind.

c)

auf einer

familieneigenen

oder von deren Familie

'im

Pachtwege

auf

eigene Rechnung

und Gefahr

bewirtschafteten

Vorarlberger Alpe

durch mindestens

 einen

Alpsommer

ausschließlich beschäftigt



und während dieser Zeit dort wohnhaft sind.

Ein

Jugendlicher

ist auch dann noch als ausschließlich

 auf der

familieneigenen Alpe

beschäftigt

 anzusehen, wenn er neben dieser

Tätigkeit

in

untergeordnetem

Ausmaß fallweise Arbeiten

(z.

B. Heuernte)

auf dem

familieneigenen

Heimbetrieb



mitbesorgt.

2. Kinder, die nach

Vollendung

des 12.

Lebensjahres

unter

Beachtung

der

Bestimmungen

des

S

95 Landund



Forstarbeitergesetz,

LGBL. Nr. 1/1978,

während

der Sommerferien mindestens 6 Wochen auf einer

Vorarlberger Alpe tätig

sind.

3. Pro bewirtschaftende Familie kann nur ein Familienmitglied

 (Jugendlicher oder

Kind)

die Prämie in

Anspruch nehmen.
            
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