DORNBIRNER
GEMEINDEBLATT
Zu 1.)
Mitteilungen
des Vorsitzenden
Über Mitteilung
des Vorsitzenden wird der Berufungsbescheid
des Amtes der Vorarlberger
Landesregierung
vom 22. 1. 1986 betreffend Errichtung
des
Einkaufszentrums „Messepark"
in
Dornbirn, gewerbebehördliche
Genehmigung,
zur
Kenntnis
genommen.
Zu 2.)
Erwerb und Veräußerung
von Liegenschaften
a)
Die Stadt Dornbirn erwirbt für den Neubau
der
Fallbachbrücke „In
Steinen" von der
VOGEWOSI, Dornbirn,
St. Martinstraße 7,
die
Gst.Nr. 4895 mit 122 m2 im Tausch
gegen
angrenzende
Restflächen von ca. 70 m2 aus der
Gst.Nr. 19589 und ca. 50 m2 aus der Gst.Nr.
20206/1.
b)
Die Stadt Dornbirn erwirbt für öffentliche
Park- und Spielflächen
von Erich Rhomberg,
Dornbirn,
Sala
1,
die
Gp.
4897
(In Steinen)
mit 3.989 m2 unter Bedingungen.
Zu
c)
Die Stadt Dornbirn erwirbt von Maria Masal,
Dornbirn,
Birkenwiese
31,
die
Gp.
1912
(Industriegrund
Untere Roßmähder)
mit 2.702 m2
unter Bedingungen.
d)
Die Stadt Dornbirn verkauft an die Eheleute
Anna und Fridolin Klocker, Dornbirn,
Unterries
2,
die im
Zuge
des Ausbaues der L
48,
Bödelestraße,
entstandenen Restflächen
117,
111 und 116 mit zusammen 865 m2 unter Bedingungen.
Zu
3.)
Übernahme von Straßen ins öffentliche Gut
Generelle
Regelung
In
Abänderung
des Beschlusses der Stadtvertretung
vom 17.5. 1966,
Pkt.
4g,
zur
Übernahme
von Privatstraßen in das
Eigentum
der Stadt
Dornbirn, Gemeindestraßen,
wird beschlossen:
Privatstraßen werden über schriftlichen
Antrag
der
Eigentümer
unter nachstehenden
Bedingungen
in das Gemeindestraßennetz übernommen:
a)
Die für die
Anlage
und den Betrieb der Strassen
in
Anspruch genommenen
Grundflächen
bzw.
Wegparzellen
müssen von sämtlichen
Miteigentümern
kostenlos und lastenfrei in
das
Eigentum
der Stadt Dornbirn
„Gemeindestraßen"
übertragen
werden.
b)
Die Mindestbreite der Straße muß auf Grund
des
Ergebnisses
des Generalverkehrsplanes
der Stadt Dornbirn 1984
grundsätzlich
bei
Sammelstraßen
6,00 m und bei:
Anliegerstrassen
im
Wohngebiet 4,00 m
betragen.
c)
Ausnahmen von Pkt.
b)
sind bei
Vorliegen
anderer öffentlicher Interessen
(z.
B. Fußwege,
Radwege usw.)
und vor allem in
Berggebieten
möglich.
7. FEBRUAR 1986
d)
Sofern die zu übertragende
Straßenfläche
zum Zeitpunkt
der beantragten
Übernahme
in das
Gemeindestraßennetz noch nicht die
von der Stadt Dornbirn für notwendig
erachtete
Straßenbreite aufweist,
ist der für einen
zum Zeitpunkt
der
Übernahme bereits
planlich
festgelegten
Ausbau der Gemeindestraße
bis zu einer maximalen Gesamtbreite von
5,50
m benötigte
zusätzliche
Privatgrund
von
den Anrainern kostenlos und lastenfrei abzutreten.
Dabei ist die bereits erfolgte
kostenlose
Grundabtretung entsprechend
zu berücksichtigen;
der für die Straßenverbreiterung
benötigte
zusätzliche Grund ist nach Möglichkeit
aus
jenen
Liegenschaften
zur Verfügung
zu
stellen, aus welchen bisher noch keine oder
nur geringfügige
Grundflächen in
Anspruch
genommen
wurden.
e)
Die aus diesem Rechtsgeschäft
erwachsenen
Kosten und Gebühren einschließlich der Vermessungskosten
trägt
die Stadt Dornbirn.
4.)
Übernahme von
bestehender Straße ins öffentliche
Gut und Erklärung
zur
Gemeindestraße
sowie Erwerb von
Teilf!ächen.
Der Ausbauplan
des Stadtbauamtes Dornbirn
vom 8. 2. 1985,
Zl. 111/4-6/85, Plan Nr.
190/1,
betreffend den Ausbau des Rebstockweges
mit einer Fahrbahnbreite von
5,00 m bzw. 2,50
m im Bereich der
Liegenschaften
Gpn.
8139/2 und 8137/2 wird
genehmigt.
2. Der Rebstockweg
wird im Bereich Kehlerstraße
-
Ostqrenze
der Wegnachbarschaft
der
Gp.
8137/4
-
gem. S
9 des Straßengesetzes,
LGBl. Nr. 8/1969,
durch
Verordnung
zur
Gemeindestraße erklärt. Der Rebstockweg
weist eine
Länge
von 260 m auf. Die
Fahrbahnbreite
beträgt
in der
Regel 5,0 m.
Im Bereich der
Gpn.
8137/2 und 8139/2 beträgt
die Fahrbahnbreite auf eine
Länge
von ca. 50 m
lediglich 2,50
m.
3. Die erforderlichen Grundflächen werden
kostenlos und lastenfrei in das
Eigentum
der Stadt Dornbirn „Straßen
und
Wege"
übernommen. Die
zugehörigen
schriftlichen
Vereinbarungen liegen
vor.
4. Den in den
schriftlichen Vereinbarungen
enthaltenen Zusatzvereinbarungen
wird zugestimmt.
5. Der Ausbau erfolgt
nach
Maßgabe
der finanziellen
Mittel.
Die
Gp.
20033/2, Staufenhof, Wegnachbarschaft
in EZI. 3933,
wird
gem. S
9
(1)
Strassengesetz,
LGBl. Nr. 8/1969,
durch Verordnung
zur
Gemeindestraße erklärt.
Diese Gemeindestraße
zweigt
von der alten
Bödelestraße nach Norden ab und mündet
in den
„Bantlingerweg", Gp. 20033/4, ein.
Die
Länge
dieser Straße
beträgt
ca. 160 m,