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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1986 (1986)

DORNBIRNER

GEMEINDEBLATT

Zu 1.)

Mitteilungen

des Vorsitzenden

Über Mitteilung

des Vorsitzenden wird der Berufungsbescheid



des Amtes der Vorarlberger

Landesregierung

vom 22. 1. 1986 betreffend Errichtung



des

Einkaufszentrums „Messepark"

in

Dornbirn, gewerbebehördliche

Genehmigung,

zur

Kenntnis

genommen.

Zu 2.)

Erwerb und Veräußerung

von Liegenschaften

a)

Die Stadt Dornbirn erwirbt für den Neubau

der

Fallbachbrücke „In

Steinen" von der

VOGEWOSI, Dornbirn,

St. Martinstraße 7,

die

Gst.Nr. 4895 mit 122 m2 im Tausch

gegen

angrenzende



Restflächen von ca. 70 m2 aus der

Gst.Nr. 19589 und ca. 50 m2 aus der Gst.Nr.

20206/1.

b)

Die Stadt Dornbirn erwirbt für öffentliche

Park- und Spielflächen

von Erich Rhomberg,

Dornbirn,

Sala

1,

die

Gp.

4897

(In Steinen)

mit 3.989 m2 unter Bedingungen.

Zu

c)

Die Stadt Dornbirn erwirbt von Maria Masal,

Dornbirn,

Birkenwiese

31,

die

Gp.

1912

(Industriegrund



Untere Roßmähder)

mit 2.702 m2

unter Bedingungen.

d)

Die Stadt Dornbirn verkauft an die Eheleute

Anna und Fridolin Klocker, Dornbirn,

Unterries



2,

die im

Zuge

des Ausbaues der L

48,

Bödelestraße,

entstandenen Restflächen

117,

111 und 116 mit zusammen 865 m2 unter Bedingungen.



Zu

3.)

Übernahme von Straßen ins öffentliche Gut

Generelle

Regelung

In

Abänderung

des Beschlusses der Stadtvertretung



vom 17.5. 1966,

Pkt.

4g,

zur

Übernahme

von Privatstraßen in das

Eigentum

der Stadt

Dornbirn, Gemeindestraßen,

wird beschlossen:

Privatstraßen werden über schriftlichen

Antrag

der

Eigentümer

unter nachstehenden

Bedingungen



in das Gemeindestraßennetz übernommen:

a)

Die für die

Anlage

und den Betrieb der Strassen

 in

Anspruch genommenen

Grundflächen

bzw.

Wegparzellen

müssen von sämtlichen

Miteigentümern

kostenlos und lastenfrei in

das

Eigentum

der Stadt Dornbirn

„Gemeindestraßen"



übertragen

werden.

b)

Die Mindestbreite der Straße muß auf Grund

des

Ergebnisses

des Generalverkehrsplanes

der Stadt Dornbirn 1984

grundsätzlich

bei

Sammelstraßen

6,00 m und bei:

Anliegerstrassen

 im

Wohngebiet 4,00 m

betragen.

c)

Ausnahmen von Pkt.

b)

sind bei

Vorliegen

anderer öffentlicher Interessen

(z.

B. Fußwege,

 Radwege usw.)

und vor allem in

Berggebieten



möglich.

7. FEBRUAR 1986

d)

Sofern die zu übertragende

Straßenfläche

zum Zeitpunkt

der beantragten

Übernahme

in das

Gemeindestraßennetz noch nicht die

von der Stadt Dornbirn für notwendig

erachtete

 Straßenbreite aufweist,

ist der für einen

zum Zeitpunkt

der

Übernahme bereits

planlich

 festgelegten

Ausbau der Gemeindestraße

bis zu einer maximalen Gesamtbreite von

5,50

m benötigte

zusätzliche

Privatgrund

von

den Anrainern kostenlos und lastenfrei abzutreten.



Dabei ist die bereits erfolgte

kostenlose

Grundabtretung entsprechend

zu berücksichtigen;



der für die Straßenverbreiterung

benötigte



zusätzliche Grund ist nach Möglichkeit

aus

jenen

Liegenschaften

zur Verfügung

zu

stellen, aus welchen bisher noch keine oder

nur geringfügige

Grundflächen in

Anspruch

genommen

wurden.

e)

Die aus diesem Rechtsgeschäft

erwachsenen

Kosten und Gebühren einschließlich der Vermessungskosten

 trägt

die Stadt Dornbirn.

4.)

Übernahme von

bestehender Straße ins öffentliche

 Gut und Erklärung

zur

Gemeindestraße

sowie Erwerb von

Teilf!ächen.

Der Ausbauplan

des Stadtbauamtes Dornbirn

 vom 8. 2. 1985,

Zl. 111/4-6/85, Plan Nr.

190/1,

betreffend den Ausbau des Rebstockweges



mit einer Fahrbahnbreite von

5,00 m bzw. 2,50

m im Bereich der

Liegenschaften



Gpn.

8139/2 und 8137/2 wird

genehmigt.



2. Der Rebstockweg

wird im Bereich Kehlerstraße



-

Ostqrenze

der Wegnachbarschaft

der

Gp.

8137/4

-

gem. S

9 des Straßengesetzes,



LGBl. Nr. 8/1969,

durch

Verordnung

zur

Gemeindestraße erklärt. Der Rebstockweg



weist eine

Länge

von 260 m auf. Die

Fahrbahnbreite

beträgt

in der

Regel 5,0 m.

Im Bereich der

Gpn.

8137/2 und 8139/2 beträgt



die Fahrbahnbreite auf eine

Länge

von ca. 50 m

lediglich 2,50

m.

3. Die erforderlichen Grundflächen werden

kostenlos und lastenfrei in das

Eigentum

der Stadt Dornbirn „Straßen

und

Wege"

übernommen. Die

zugehörigen

schriftlichen

Vereinbarungen liegen

vor.

4. Den in den

schriftlichen Vereinbarungen

enthaltenen Zusatzvereinbarungen

wird zugestimmt.



5. Der Ausbau erfolgt

nach

Maßgabe

der finanziellen

 Mittel.

Die

Gp.

20033/2, Staufenhof, Wegnachbarschaft

 in EZI. 3933,

wird

gem. S

9

(1)

Strassengesetz,



LGBl. Nr. 8/1969,

durch Verordnung



zur

Gemeindestraße erklärt.

Diese Gemeindestraße

zweigt

von der alten

Bödelestraße nach Norden ab und mündet

in den

„Bantlingerweg", Gp. 20033/4, ein.

Die

Länge

dieser Straße

beträgt

ca. 160 m,
            
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