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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1986 (1986)

DORNBIRNER

GEMEINDEBLATT

Wahlsprengel

45

Wahllokal:

Hauptschule

Haselstauden, Feldgasse

30,

Eingang

Turnhalle

Wahlzeit:

7.30—13.00 Uhr

Wahlleiter: Mag.

Dr. Hermann Böckle, Bachgasse

1

Stellvertreter: Ing.

Kurt David,

Jennen 8

Beisitzer: Ing.

Kurt David,

Jennen 8

Kurt Amann, Tobelgasse

16

Herbert Heinzle,

Rohrmoos 9

Ersatzmänner:

Oswald Schwendinger, Bachgasse

10

Wol{gang

Sohm, Adelsgehr

6

Siegward

Pansi, Klostergasse

3a

Wahlsprengel

46

Wahllokal:

Wi rtschaftsförderungsinstitut,

Bahnhofstraße

24

Wahlzeit:

7.30—13.00 Uhr

Wahlleiter: Dr. Rudolf Diem, Flurgasse

18

Stellvertreter:

Dr. Helmut Längle,

Prälat

Drexelstraße 9

Beisitzer:

Dr. Helmut Längle,

Prälat Drexelstraße 9

Paul Wampl,

Marktstraße 59

Paula Mayrhauser,

Bahnhofstraße 1

Ersatzmänner:

Herbert Mäser, Eisengasse

27a

Thomas Natter,

Marktstraße 55

Johann Böhler,

Bäumlegasse

19a

„Besondere

Wahlkommission" zum

Aufsuchen

bettlägeriger

Personen

Wahlzeit: 8.00—12.45 Uhr

Wahlleiter:

Ing.

Harald Dünser,

Pfeiler 11

Ste!lvertreter: Hanno Platzgummer

Gabelsbergerstraße

10

Beisitzer: Hanno Platzgummer,

Gabelsbergerstraße

10

Bernhard Brunold,

Sonnhalde 4

Gottfried Masal,

Schweizerstraße 80

Ersatzmänner: Günther Bildstein,

Kehlerstraße 54a

Guntram Mäser, Adelsgehr

5

Maria Pauritsch,

Bündtlittenstraße 6

Während der Wahlzeit ist die Stimmabgabe

durchlaufend



möglich.

Als Urkunden oder amtliche

Bescheinigungen



zur Glaubhaftmachung

der Identität kommen

insbesondere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder



Art,

Personalausweise, Tauf-,

Geburts- und Trau-Heimatrollenauszüge,



Heiratsurkunden,

scheine,

Staatsbürgerschaftsnachweise,

Anstellungsdekrete,

Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten,

Eisenbahn-,

Straßenund



Autobuspermanenzkarten,

Führerscheine,

Gewerbescheine,

 Lizenzen, Diplome,

Immatrikulierungsscheine,

 Meldungsbücher

und

Studienbücher

einer

Hochschule,

Hoch- u.

Mittelschulzeugnisse,

Postausweiskarten

 und dergleichen,

überhaupt

alle unter Beidruck

 eines Amtsstempels ausgefertigten

Urkunden,

die den Personenstand des Wählers erkennen

lassen.

Der Meldezettel ist zum

Nachweis der Identität nicht

geeignet.

Am

Wahltag

ist innerhalb der Verbotszone (Verbotszone

 ist das Gebäude,

in dem sich ein Wahllokal befindet

sowie ein Umkreis von 20 m um das

jeweilige

Wahllokal)

 folgendes

verboten:

a) jede Art der Wahlwerbung,

insbesondere

auch

durch

Ansprachen

an die Wähler,

durch Anschlag

oder Verteilen von

Wahlaufrufen oder von

Kandidatenlf,sten

 u.

dgl.,

14. NOVEMBER 1986

b) jede Ansammlung

von Personen,

c)

das

Tragen

von

Waffen

jeder

Art.

(Das

Verbot des

Tragens

von Waffen bezieht sich nicht auf

jene

Waffen,



die am Wahltag

von öffentlichen, im betreffenden

 Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen



nach ihren dienstlichen

Vorschriften

getragen

werden müssen).

Übertretungen

dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde



mit einer

Geldstrafe bis zu Schilling



3.000,

—
,

im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest

bis zu zwei Wochen

geahndet.

Wahlpflicht

Jede wahlberechtigte

und im Wählerverzeichnis eingetragene



Person ist verpflichtet,

am Wahltag

innerhalb

 der Wahlzeit vor der zuständigen

Wahlbehörde

zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.

Wer sich dileser Verpflichtung

ohne gerechtfertigte

Entschuldigungsgründe

entzieht, begeht

eine Verwaltungsübertretung



und wird von der Bezirkverwaltungsbehörde



mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,—

im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu zwei

Wochen bestraft.

Ein

gerechtfertigter

Entschuldigungsgrund liegt

insbesondere



vor,

wenn

1. ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichke:t am

Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;

2. ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst

unaufschiebbare Berufspflichten

zurückgehalten

wird;

3. ein Wähler durch

Krankheit von Familienmitgliedern

oder durch sonstige

unaufschiebbare Familienangelegenheiten



zurückgehalten

wird;

4. ein Wähler durch Verkehrsstörungen

oder sonstige

zwingende

Umstände an der Erfüllung

seiner

Wahlpflicht



verhindert ist.

Entschuldigungsgründe

können in der Gemeindewahlkanzlei



(neues

Rathaus, Parterre,

Zimmer

11) geltend

gemacht

werden. Entsprechende Unterlagen (z.

B. ärztliche

 Zeugnisse)

sind beizubringen.

Wahllokale für

Wahlkartenwäh!er

Als Wahllokal für Wahlkartenwähler, die in Dornbirn

wählen wollen,

wurden die Sprengel

46

(Wirtschaftsförderungsinstitu't)



und 38

(Volksschule

Ebnit)

bestimmt.

 Mit Wahlkarten versehene

Wähler haben in

Dornbirn ihr Simmrecht in diesen

Wahllokalen auszuüben.



Die Antragsfrist

für die Ausstellung

von

Wahlkarten

läuft am Donnerstag,

den 20. November 1986 ab. Nach

diesem Termin können daher unter keinen Umständen

mehr Wahlkarten ausgestellt

werden.

Achtung!

Für bettlägerige

Wahlberechtigte

endet die

Antragsfrist

am Donnerstag,

den 13. November 1986.

Wahldienst

Die

Gemeindewahlkanzlei

im neuen Rathaus,

Parterre

Zimmer 11,

ist täglich

während der Amtsstunden

geöffnet.



Den Wahlberechtigten

wird in ihrem

eigenen

Interesse

empfohlen,

bei Unklarheiten dort vorzusprechen.

Der Bürgermeister:

Rudolf Sohm
            
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