DORNBIRNER
GEMEINDEBLATT
Wahlsprengel
45
Wahllokal:
Hauptschule
Haselstauden, Feldgasse
30,
Eingang
Turnhalle
Wahlzeit:
7.30—13.00 Uhr
Wahlleiter: Mag.
Dr. Hermann Böckle, Bachgasse
1
Stellvertreter: Ing.
Kurt David,
Jennen 8
Beisitzer: Ing.
Kurt David,
Jennen 8
Kurt Amann, Tobelgasse
16
Herbert Heinzle,
Rohrmoos 9
Ersatzmänner:
Oswald Schwendinger, Bachgasse
10
Wol{gang
Sohm, Adelsgehr
6
Siegward
Pansi, Klostergasse
3a
Wahlsprengel
46
Wahllokal:
Wi rtschaftsförderungsinstitut,
Bahnhofstraße
24
Wahlzeit:
7.30—13.00 Uhr
Wahlleiter: Dr. Rudolf Diem, Flurgasse
18
Stellvertreter:
Dr. Helmut Längle,
Prälat
Drexelstraße 9
Beisitzer:
Dr. Helmut Längle,
Prälat Drexelstraße 9
Paul Wampl,
Marktstraße 59
Paula Mayrhauser,
Bahnhofstraße 1
Ersatzmänner:
Herbert Mäser, Eisengasse
27a
Thomas Natter,
Marktstraße 55
Johann Böhler,
Bäumlegasse
19a
„Besondere
Wahlkommission" zum
Aufsuchen
bettlägeriger
Personen
Wahlzeit: 8.00—12.45 Uhr
Wahlleiter:
Ing.
Harald Dünser,
Pfeiler 11
Ste!lvertreter: Hanno Platzgummer
Gabelsbergerstraße
10
Beisitzer: Hanno Platzgummer,
Gabelsbergerstraße
10
Bernhard Brunold,
Sonnhalde 4
Gottfried Masal,
Schweizerstraße 80
Ersatzmänner: Günther Bildstein,
Kehlerstraße 54a
Guntram Mäser, Adelsgehr
5
Maria Pauritsch,
Bündtlittenstraße 6
Während der Wahlzeit ist die Stimmabgabe
durchlaufend
möglich.
Als Urkunden oder amtliche
Bescheinigungen
zur Glaubhaftmachung
der Identität kommen
insbesondere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder
Art,
Personalausweise, Tauf-,
Geburts- und Trau-Heimatrollenauszüge,
Heiratsurkunden,
scheine,
Staatsbürgerschaftsnachweise,
Anstellungsdekrete,
Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten,
Eisenbahn-,
Straßenund
Autobuspermanenzkarten,
Führerscheine,
Gewerbescheine,
Lizenzen, Diplome,
Immatrikulierungsscheine,
Meldungsbücher
und
Studienbücher
einer
Hochschule,
Hoch- u.
Mittelschulzeugnisse,
Postausweiskarten
und dergleichen,
überhaupt
alle unter Beidruck
eines Amtsstempels ausgefertigten
Urkunden,
die den Personenstand des Wählers erkennen
lassen.
Der Meldezettel ist zum
Nachweis der Identität nicht
geeignet.
Am
Wahltag
ist innerhalb der Verbotszone (Verbotszone
ist das Gebäude,
in dem sich ein Wahllokal befindet
sowie ein Umkreis von 20 m um das
jeweilige
Wahllokal)
folgendes
verboten:
a) jede Art der Wahlwerbung,
insbesondere
auch
durch
Ansprachen
an die Wähler,
durch Anschlag
oder Verteilen von
Wahlaufrufen oder von
Kandidatenlf,sten
u.
dgl.,
14. NOVEMBER 1986
b) jede Ansammlung
von Personen,
c)
das
Tragen
von
Waffen
jeder
Art.
(Das
Verbot des
Tragens
von Waffen bezieht sich nicht auf
jene
Waffen,
die am Wahltag
von öffentlichen, im betreffenden
Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen
nach ihren dienstlichen
Vorschriften
getragen
werden müssen).
Übertretungen
dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer
Geldstrafe bis zu Schilling
3.000,
—
,
im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest
bis zu zwei Wochen
geahndet.
Wahlpflicht
Jede wahlberechtigte
und im Wählerverzeichnis eingetragene
Person ist verpflichtet,
am Wahltag
innerhalb
der Wahlzeit vor der zuständigen
Wahlbehörde
zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.
Wer sich dileser Verpflichtung
ohne gerechtfertigte
Entschuldigungsgründe
entzieht, begeht
eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirkverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,—
im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu zwei
Wochen bestraft.
Ein
gerechtfertigter
Entschuldigungsgrund liegt
insbesondere
vor,
wenn
1. ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichke:t am
Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;
2. ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst
unaufschiebbare Berufspflichten
zurückgehalten
wird;
3. ein Wähler durch
Krankheit von Familienmitgliedern
oder durch sonstige
unaufschiebbare Familienangelegenheiten
zurückgehalten
wird;
4. ein Wähler durch Verkehrsstörungen
oder sonstige
zwingende
Umstände an der Erfüllung
seiner
Wahlpflicht
verhindert ist.
Entschuldigungsgründe
können in der Gemeindewahlkanzlei
(neues
Rathaus, Parterre,
Zimmer
11) geltend
gemacht
werden. Entsprechende Unterlagen (z.
B. ärztliche
Zeugnisse)
sind beizubringen.
Wahllokale für
Wahlkartenwäh!er
Als Wahllokal für Wahlkartenwähler, die in Dornbirn
wählen wollen,
wurden die Sprengel
46
(Wirtschaftsförderungsinstitu't)
und 38
(Volksschule
Ebnit)
bestimmt.
Mit Wahlkarten versehene
Wähler haben in
Dornbirn ihr Simmrecht in diesen
Wahllokalen auszuüben.
Die Antragsfrist
für die Ausstellung
von
Wahlkarten
läuft am Donnerstag,
den 20. November 1986 ab. Nach
diesem Termin können daher unter keinen Umständen
mehr Wahlkarten ausgestellt
werden.
Achtung!
Für bettlägerige
Wahlberechtigte
endet die
Antragsfrist
am Donnerstag,
den 13. November 1986.
Wahldienst
Die
Gemeindewahlkanzlei
im neuen Rathaus,
Parterre
Zimmer 11,
ist täglich
während der Amtsstunden
geöffnet.
Den Wahlberechtigten
wird in ihrem
eigenen
Interesse
empfohlen,
bei Unklarheiten dort vorzusprechen.
Der Bürgermeister:
Rudolf Sohm