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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1986 (1986)

DORNBIRNER GEMEINDEBLATT

AMTLICHE

NACHRICHTEN

KURZBERICHT

über die am 4. November 1986 unter dem Vorsitz des

Herrn

Bürgermeister

Rudolf SOHM

abgehaltene

70.

Sitzung

des Stadtrates.

1. Für die Errichtung

eines überdachten Autoabstellplatzes



auf

Gp.

9023/2, Albert-Lortzing-StraBe 1,

durch Günter

Kohout,

Forachstraße 2,

wird eine

Ausnahmegenehmigung gem. S

36 des

Straßengesetzes

 im Sinne eines verringerten

Abstandes bis

auf 2,00

m zur Albert-Lortzing-Straße

unter der Bedingung,



daß die Seitenwände dieser Überdachung

offen bleiben müssen,

erteilt.

2. Die Stadt Dornbirn

gewährt

dem

Kinderdorf Vorarlberg



zu den Kosten für den Neubau von drei Familienhäusern

 und eines Gemeinschaftshauses für

1986 einen Investitionsbeitrag.

3. Die Erstellung

eines Teilungsplanes

über den Ausbau

 der Mühlebacherstraße wird zum Anbotspreis

incl. MWSt. an das Vermessungsvon

 S 106.750,

büro

Dipl. Ing.

Guntram Zündel

vergeben.

4. Die Erstellung

eines Detailprojektes

für die Erweiterung



der

Ortskanalisation Abschnitt Gütlestraße,

Baulos

1,

Bauhof

— Waldbad

Enz,

wird an Dipl.-Ing.

Peter Riedmann,

Moosmahdstraße 14/111,

gem.

Honorarangebot



mit einem

vorläufigen

Honorar von

S 129.500,—netto zuzüglich

der anfallenden Nebenkosten

 vergeben.

5. Die Gesellschafterin Stadt Dornbirn erwirbt von verschiedenen

 Gesellschaftern weitere Geschäftsanteile

 der Dornbirner Seilbahnges.m.b.H.

6. Dem Bustransport

für

Kindergartenkinder

und

Schüler auf den Strecken

Raimundweg

—

Kindergarten

Wallenmahd;

Birkenwiese/Heinzenbeer

—

Kindergarten

J. A. Herrburgerstraße;

Winsau

—

SOS Kindedorf;

Kindergarten

„Am

Wall"

—

Kehlegg;

Volksschule und

Kindergarten Watzenegg

—

Oberfallenberg/Ammenegg



—

(o. MWSt.) pro Tag

durch den Postum

 S 1.616,

autodienst und auf der Strecke

Gütle

— Volksschule Markt

—

Kindergarten

Weißachergasse

—

(incl. MWSt.) pro

Fahrt durch die Fa.

um S 140,

Kuchling

wird

zugestimmt.

Betrifft: B 190 und L 48 in Dornbirn;

Straßensperre

aus Anlaß des

Martini-Marktes

1986

VERORDNUNG

Gemäß

S

43 Abs. 1 lit.

b)

Z. 1 StVO 1960 wird

angeordnet:



In der Zeit vom 13. November 1986,

13.00

Uhr,

bis zum

15. November,

22.00 Uhr,

wird in Dornbirn auf der B

190 im Bereiche

zwischen der Einmündung

der Schillerstraße

 in die B 190 und 50 m nördlich der Markt-14.

 NOVEMBER

1986

platzkreuzung (Kreuzung

B 190

-

L 48

-

Bahnhofstraße)

sowie auf der L 48 im Bereich zwischen der

Einmündung



zwischen der

Eisengasse

und der

Kreuzung mit

der B 190 das Fahren mit

Fahrzeugen

im Sinne des

S

2

Abs. 1 Z. 19 StVO 1960 verboten.

Der Verkehr auf der B 190 wird in beiden

Richtungen

über die Klostergasse,

die Moosmahdstraße, die Brükkengasse



sowie die B 204

umgeleitet;

die

Umleitung

des Verkehrs auf der L 48

erfolgt

über die B 190

(neu),

die

Eisengasse

sowie die

Kreuzgasse.

Diese

Verordnung

ist mittels Vorschriftszeichen nach

S

52 Z. 1 StVO 1960 „Fahrverbot (in

beiden Richtungen)"



kundzumachen, auf die

jeweiligen Umleitungen

ist mit Vorschriftszeichen nach

S

53 Z. 16 StVO 1960

mit der

Angabe

des

jeweiligen

Fahrzieles

(„Bregenz",

„Feldkirch", „Bödele")

hinzuweisen.

Der Bezirkshauptmann: gez.

Dr. Ludescher

Betr.:

Kreuzung

Untere Roßmähderstraße

—

Verbindungsstraße

zwischen Messestraße und

Untere Roßmähderstraße, sowie Ausfahrt vom

„Baumax";

Regelung

des Verkehrs

(Kreisverkehr).

VERORDNUNG

Gemäß

S

43 Abs.

(1)

lit.

b)

Ziff. 1 StVO. 1960 wird angeordnet:



Die Lenker von Fahrzeugen,

die von der Unteren Roßmähderstraße



(sowohl

von Richtung

Norden als auch

von Richtung

Süden

kommend)

und auch diejenigen,

welche von der Verbindungsstraße

von der Messestraße

 zur Unteren Roßmähderstraße und auch

jene,

die vom „Baumax"

in die

dortige Kreuzung

einfahren,

haben

1. den im Kreisverkehr befindlichen

Fahrzeuglenkern

Vorrang

zu

geben

und

2. den Kreisverkehr

entgegen

dem Lauf der

Uhrzeiger

zu befahren.

Diese

Verordnung

ist hinsichtlich Punkt 1 mittels

Straßenverkehrszeichen nach

S

52 Ziff. 23 StVO. 1960

„Vorrang geben"

und hinsichtlich Punkt 2 mittels

Straßenverkehrszeichen nach

S

52 Ziff. 15 StVO. 1960

„Vorgeschriebene

Fahrtrichtung"

kundzumachen.

Der

Bürgermeister:

Rudolf Sohm

VERORDNUNG

Betrifft: Untere Roßmähder-Straße

-

direkte

Verbindung

zur

Autobahnabfahrt

Erklärung

zur Gemeindestraße

Auf Grund eines Beschlusses der Stadtvertretung

vom

28. 10. 1986 wird die direkte Abfahrtsspur von der

Rheintalautobahn A 14 auf die Gemeindestraße

„Untere

 Roßmähder"

gemäß S

9 Straßengestz,

LGBl. Nr.

8/1969,

durch Verordnung

zur Gemeindestraße erklärt.

Die

Länge

dieser Gemeindestaße

beträgt

ca. 80 Ifm,

die Regelfahrbahnbreite beträgt 5,00 m

zuzüglich

der

in der Kurve notwendigen Verbreiterungen.

Der Bürgermeister:

Rudolf Sohm
            
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