DORNBIRNER GEMEINDEBLATT
AMTLICHE
NACHRICHTEN
KURZBERICHT
über die am 4. November 1986 unter dem Vorsitz des
Herrn
Bürgermeister
Rudolf SOHM
abgehaltene
70.
Sitzung
des Stadtrates.
1. Für die Errichtung
eines überdachten Autoabstellplatzes
auf
Gp.
9023/2, Albert-Lortzing-StraBe 1,
durch Günter
Kohout,
Forachstraße 2,
wird eine
Ausnahmegenehmigung gem. S
36 des
Straßengesetzes
im Sinne eines verringerten
Abstandes bis
auf 2,00
m zur Albert-Lortzing-Straße
unter der Bedingung,
daß die Seitenwände dieser Überdachung
offen bleiben müssen,
erteilt.
2. Die Stadt Dornbirn
gewährt
dem
Kinderdorf Vorarlberg
zu den Kosten für den Neubau von drei Familienhäusern
und eines Gemeinschaftshauses für
1986 einen Investitionsbeitrag.
3. Die Erstellung
eines Teilungsplanes
über den Ausbau
der Mühlebacherstraße wird zum Anbotspreis
incl. MWSt. an das Vermessungsvon
S 106.750,
büro
Dipl. Ing.
Guntram Zündel
vergeben.
4. Die Erstellung
eines Detailprojektes
für die Erweiterung
der
Ortskanalisation Abschnitt Gütlestraße,
Baulos
1,
Bauhof
— Waldbad
Enz,
wird an Dipl.-Ing.
Peter Riedmann,
Moosmahdstraße 14/111,
gem.
Honorarangebot
mit einem
vorläufigen
Honorar von
S 129.500,—netto zuzüglich
der anfallenden Nebenkosten
vergeben.
5. Die Gesellschafterin Stadt Dornbirn erwirbt von verschiedenen
Gesellschaftern weitere Geschäftsanteile
der Dornbirner Seilbahnges.m.b.H.
6. Dem Bustransport
für
Kindergartenkinder
und
Schüler auf den Strecken
Raimundweg
—
Kindergarten
Wallenmahd;
Birkenwiese/Heinzenbeer
—
Kindergarten
J. A. Herrburgerstraße;
Winsau
—
SOS Kindedorf;
Kindergarten
„Am
Wall"
—
Kehlegg;
Volksschule und
Kindergarten Watzenegg
—
Oberfallenberg/Ammenegg
—
(o. MWSt.) pro Tag
durch den Postum
S 1.616,
autodienst und auf der Strecke
Gütle
— Volksschule Markt
—
Kindergarten
Weißachergasse
—
(incl. MWSt.) pro
Fahrt durch die Fa.
um S 140,
Kuchling
wird
zugestimmt.
Betrifft: B 190 und L 48 in Dornbirn;
Straßensperre
aus Anlaß des
Martini-Marktes
1986
VERORDNUNG
Gemäß
S
43 Abs. 1 lit.
b)
Z. 1 StVO 1960 wird
angeordnet:
In der Zeit vom 13. November 1986,
13.00
Uhr,
bis zum
15. November,
22.00 Uhr,
wird in Dornbirn auf der B
190 im Bereiche
zwischen der Einmündung
der Schillerstraße
in die B 190 und 50 m nördlich der Markt-14.
NOVEMBER
1986
platzkreuzung (Kreuzung
B 190
-
L 48
-
Bahnhofstraße)
sowie auf der L 48 im Bereich zwischen der
Einmündung
zwischen der
Eisengasse
und der
Kreuzung mit
der B 190 das Fahren mit
Fahrzeugen
im Sinne des
S
2
Abs. 1 Z. 19 StVO 1960 verboten.
Der Verkehr auf der B 190 wird in beiden
Richtungen
über die Klostergasse,
die Moosmahdstraße, die Brükkengasse
sowie die B 204
umgeleitet;
die
Umleitung
des Verkehrs auf der L 48
erfolgt
über die B 190
(neu),
die
Eisengasse
sowie die
Kreuzgasse.
Diese
Verordnung
ist mittels Vorschriftszeichen nach
S
52 Z. 1 StVO 1960 „Fahrverbot (in
beiden Richtungen)"
kundzumachen, auf die
jeweiligen Umleitungen
ist mit Vorschriftszeichen nach
S
53 Z. 16 StVO 1960
mit der
Angabe
des
jeweiligen
Fahrzieles
(„Bregenz",
„Feldkirch", „Bödele")
hinzuweisen.
Der Bezirkshauptmann: gez.
Dr. Ludescher
Betr.:
Kreuzung
Untere Roßmähderstraße
—
Verbindungsstraße
zwischen Messestraße und
Untere Roßmähderstraße, sowie Ausfahrt vom
„Baumax";
Regelung
des Verkehrs
(Kreisverkehr).
VERORDNUNG
Gemäß
S
43 Abs.
(1)
lit.
b)
Ziff. 1 StVO. 1960 wird angeordnet:
Die Lenker von Fahrzeugen,
die von der Unteren Roßmähderstraße
(sowohl
von Richtung
Norden als auch
von Richtung
Süden
kommend)
und auch diejenigen,
welche von der Verbindungsstraße
von der Messestraße
zur Unteren Roßmähderstraße und auch
jene,
die vom „Baumax"
in die
dortige Kreuzung
einfahren,
haben
1. den im Kreisverkehr befindlichen
Fahrzeuglenkern
Vorrang
zu
geben
und
2. den Kreisverkehr
entgegen
dem Lauf der
Uhrzeiger
zu befahren.
Diese
Verordnung
ist hinsichtlich Punkt 1 mittels
Straßenverkehrszeichen nach
S
52 Ziff. 23 StVO. 1960
„Vorrang geben"
und hinsichtlich Punkt 2 mittels
Straßenverkehrszeichen nach
S
52 Ziff. 15 StVO. 1960
„Vorgeschriebene
Fahrtrichtung"
kundzumachen.
Der
Bürgermeister:
Rudolf Sohm
VERORDNUNG
Betrifft: Untere Roßmähder-Straße
-
direkte
Verbindung
zur
Autobahnabfahrt
Erklärung
zur Gemeindestraße
Auf Grund eines Beschlusses der Stadtvertretung
vom
28. 10. 1986 wird die direkte Abfahrtsspur von der
Rheintalautobahn A 14 auf die Gemeindestraße
„Untere
Roßmähder"
gemäß S
9 Straßengestz,
LGBl. Nr.
8/1969,
durch Verordnung
zur Gemeindestraße erklärt.
Die
Länge
dieser Gemeindestaße
beträgt
ca. 80 Ifm,
die Regelfahrbahnbreite beträgt 5,00 m
zuzüglich
der
in der Kurve notwendigen Verbreiterungen.
Der Bürgermeister:
Rudolf Sohm