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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1986 (1986)

DORNBIRNER

GEMEINDEBLATT

Als

gebührenpflichtige Herstellungskosten

werden

die

entsprechenden Rechnungssummen bzw.

maximal die dem Baubeschluß

zugrundeliegenden

geschätzten

Kosten

festgelegt.

9. Die Baumeisterarbeiten für er',e Ortskanalisation

Detailprojekt „Unterer Porst"

gem. Detailprojekt

des

Dipl. Ing. Riedmann,

werden an die Fa. Gebrüder

Feierle,

Höchsterstraße

49-51, Dornbirn, zu einer

voraussichtlichen

Angebotssumme

von

Schilling

2,807.688,90 netto,

und die

dazugehörigen

Rohrlieferungen



an die Fa. Betonrohrwerk

Schlins, zu einer

voraussichtlichen

Angebotssumme von S 781.610,—

netto, vergeben.

10. Die Baumeisterarbeiten für die Fremdwasserbeseitigung



aus dem Kanainetz

gem. Detailprojekt „Kehlerstraße"

 des

Dipl. Ing. Riedmann, Dornbirn, werden

 an die Fa.

Ing.

Otto

Reichart, Dornbirn, Steingasse

 12, zu einer voraussichtlichen

Angebotssumme

 von S

572.960,—netto,

und die

dazugehörigen

Rohrlieferungen

an die Fa. BRW

Schlins, zu einer

voraussichtlichen

Angebotssumme von S

56.060,—

netto, vergeben.

11.

a)

Die Stadt Dornbirn

gibt

bei, der Fa.

Autophon,

Wien-Bregenz,

10

Personenrufempfänger, Type

Florian

2CC0, zum Preis von å S

5.825,— sowie

den

notwendigen

Umbau des bestehenden Gebers

 um S

7.050,—(excl. MWSt.),

Gesamtsumme

s 65.300,

—

in

Auftrag.

b)

Die Stadt Dornbirn kauft bei der Firma

Center,

Wien-Innsbruck, 10

Personenrufempfänger, Type

„Motorola", å S 6.750,- um den

Gesamtpreis

von S

67.5C0,

—

(excl. MWSt.)

unter

Bedingungen.

12. Zur

Teilfinanzierung

des Neubaues

Stadtspital

Dornbirn wird

gem. Ermächtigung

der Stadtvertretung



vom 20. 12. 1984 ein Darlehen in Höhe von

S 4 Mio. von der Dornbirner

Sparkasse

zu einem

derzeitigen Zinssatz von 8,50/0

p.

a. dekursiv bei

einer

Zuzählung

von 99,500/0 unter den mit Stadtvertreturnsbeschluß

 vom 25. 3. 1976 mit der Dornbirner

Sparkasse vereinbarten

generellen Bedingungen

aufgenommen. Die

Tilgung erfolgt

ab dem 30. 6.

1986 in 10

Halbjahresraten

bei

jeweils gleich

hoher

Tilgung.

13. Die Stadt Dornbirn überläßt Walter

Köb, Dornbirn,

Erlosenstraße

55, zur

Weiterführung

des Kioskes bei

der Hatter Kirche aus der

Gp.

19623 das Teilstück,

auf

welchem sich der Kiosk

befindet, unter Bedingungen.



14.

Die Stadt Dornbirn

gewährt

der Dornbirner Kulturhaus-





Stadthallenges.m.b.H. zur

Verbesserung

derer

Eigenkapitalstruktur einen

fre!iwilligen

Nachschuß

 in der Höhe von S 1 Mio.

15.

Dr.

Ra{imund

Butzerin, Facharzt für

Gynäkologie

und

Geburtshilfe, wird mit

Wirkung

vom 1. Jänner

1986

zum Oberarzt der

Abteilung Gynäkologie

und

Geburtshilfe im Krankenhaus Dornbirn bestellt.

16.

Die

Gesellschafterin Stadt Dornbirn erwirbt verschiedene

 Geschäftsanteile der Dornbirner Seilbahnges.m.b.H.

 unter

Bedingungen.

10. JÄNNER 1986

KUNDMACHUNG

der

Agrarbezirksbehörde Bregenz,

ZJ. 11-222-497e

Betrifft:

Sennereigenossenschaft Hatlerdorf,

Dornbirn

Bildung

einer

Agrargemeinschaft;

Einleitung

des Verfahrens

Bescheid

Der Ausschuß der

Sennereigenossenschaft

Hatlerdorf

hat im

Auftrag

der

Vollversammlung

bei der

Agrarbezirksbehörde



Bregenz die

Bildung

einer

Agrargemeinschaft

 nach den

Bestimmungen

des

Flurverfassungsgesetzes,



LGBl. Nr.

2/1979, beantragt.

Hierüber

ergeht gemäß S

82

Flurverfassungsgesetz

folgender

Spruch:

Dem

Antrag

wird

Folge gegeben

und über die Sennereigenossenschaft



Hatlerdorf in Dornbirn mit der

Liegenschaft Bp.

177/4 in EZI.

1011,

KG. Dornbirn,

gemäß



S

42 Abs. 2

Flurverfassungsgesetz

das

Regulierungsverfahren

 eingeleitet.

Gemäß

S

15

Agrarverfahrensgesetz

wird

festgestellt,

daß dieser Bescheid und die zur

Durchführung

des

Verfahrens erforderlichen

Vermögensübertragungen,

Rechtserwerbungen

und bücherlichen

Eintragungen

keiner öffentlichen

Abgabe unterliegen.

Begründung:

Die Sennereigenossenschaft

Dornbirn-Hatlerdorf besitzt

 derzeit die

Bp. 177/4,

KG. Dornbirn,

welche im

Grundbuch einer

großen

Anzahl von

Mitbesitzern eigentümlich

 zugeschrieben

ist. Die Anteile an dieser

Sennereigenossenschaft

sind stark zersplittert

und

oftmals im Grundbuch noch Personen

zugeschrieben,

welche seit Jahren verstorben sind. Andererseits dient

das Gebäude der

Sennereigenossenschaft

immer

noch als Milchsammelstelle, sodaß es für die landwirtschaftlichen

 Betriebe von

Hatlerdorf und

Umgebung

noch eine

wichtige Bedeutung

hat.

Um die Anteils- und Besitzverhältnisse ordnen zu könnem



ist daher

beabsichtigt,

eine Agrargemeinschaft

zu

bilden,

welche als

juristische

Person im Grundbuch

eingetragen

werden kann und allenfalls auch selbst

Anteile zu erwerben

berechtigt

ist. Weiters ist es mög-!ich,

 im

Agrarverfahren

die Anteile

kostengünstig

zu

übertragen

und allenfalls

ungeregelte

Besitzverhältnisse

 zu ordnen. Vom Ausschuß der

derzeitigen

Sennereigenossenschaft



Hatlerdorf wurde daher bereits

eine neue

Satzung

erarbeitet, welche im

Zuge

des Verfahrens

 der Vollversammlung zur Beschlußfassung

vorgelegt

wird. Damit kann dann die

Tätigkeit

der Sennereigenossenschaft



Hatlerdorf rechtlich einwandfrei

und

langfristig gesichert

werden. Der Bescheid stützt

sich somit auf den Willen der Antragsteller

und die bezogenen



Gesetzesstellem

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen

diesen Bescheid steht die

Berufung

offen. Eine

allfällige Berufung

kann binnen zwei Wochen nach Zustellung



schriftlich in zweifacher

Ausfertigung

mit

einem bestimmt

begründeten Berufungsantrag

bei der

Agrarbezirksbehörde Bregenz,

Landhaus,

Römerstraße



15, eingebracht

werden.

Der Amtsvorstand
            
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