DORNBIRNER
GEMEINDEBLATT
Als
gebührenpflichtige Herstellungskosten
werden
die
entsprechenden Rechnungssummen bzw.
maximal die dem Baubeschluß
zugrundeliegenden
geschätzten
Kosten
festgelegt.
9. Die Baumeisterarbeiten für er',e Ortskanalisation
Detailprojekt „Unterer Porst"
gem. Detailprojekt
des
Dipl. Ing. Riedmann,
werden an die Fa. Gebrüder
Feierle,
Höchsterstraße
49-51, Dornbirn, zu einer
voraussichtlichen
Angebotssumme
von
Schilling
2,807.688,90 netto,
und die
dazugehörigen
Rohrlieferungen
an die Fa. Betonrohrwerk
Schlins, zu einer
voraussichtlichen
Angebotssumme von S 781.610,—
netto, vergeben.
10. Die Baumeisterarbeiten für die Fremdwasserbeseitigung
aus dem Kanainetz
gem. Detailprojekt „Kehlerstraße"
des
Dipl. Ing. Riedmann, Dornbirn, werden
an die Fa.
Ing.
Otto
Reichart, Dornbirn, Steingasse
12, zu einer voraussichtlichen
Angebotssumme
von S
572.960,—netto,
und die
dazugehörigen
Rohrlieferungen
an die Fa. BRW
Schlins, zu einer
voraussichtlichen
Angebotssumme von S
56.060,—
netto, vergeben.
11.
a)
Die Stadt Dornbirn
gibt
bei, der Fa.
Autophon,
Wien-Bregenz,
10
Personenrufempfänger, Type
Florian
2CC0, zum Preis von å S
5.825,— sowie
den
notwendigen
Umbau des bestehenden Gebers
um S
7.050,—(excl. MWSt.),
Gesamtsumme
s 65.300,
—
in
Auftrag.
b)
Die Stadt Dornbirn kauft bei der Firma
Center,
Wien-Innsbruck, 10
Personenrufempfänger, Type
„Motorola", å S 6.750,- um den
Gesamtpreis
von S
67.5C0,
—
(excl. MWSt.)
unter
Bedingungen.
12. Zur
Teilfinanzierung
des Neubaues
Stadtspital
Dornbirn wird
gem. Ermächtigung
der Stadtvertretung
vom 20. 12. 1984 ein Darlehen in Höhe von
S 4 Mio. von der Dornbirner
Sparkasse
zu einem
derzeitigen Zinssatz von 8,50/0
p.
a. dekursiv bei
einer
Zuzählung
von 99,500/0 unter den mit Stadtvertreturnsbeschluß
vom 25. 3. 1976 mit der Dornbirner
Sparkasse vereinbarten
generellen Bedingungen
aufgenommen. Die
Tilgung erfolgt
ab dem 30. 6.
1986 in 10
Halbjahresraten
bei
jeweils gleich
hoher
Tilgung.
13. Die Stadt Dornbirn überläßt Walter
Köb, Dornbirn,
Erlosenstraße
55, zur
Weiterführung
des Kioskes bei
der Hatter Kirche aus der
Gp.
19623 das Teilstück,
auf
welchem sich der Kiosk
befindet, unter Bedingungen.
14.
Die Stadt Dornbirn
gewährt
der Dornbirner Kulturhaus-
Stadthallenges.m.b.H. zur
Verbesserung
derer
Eigenkapitalstruktur einen
fre!iwilligen
Nachschuß
in der Höhe von S 1 Mio.
15.
Dr.
Ra{imund
Butzerin, Facharzt für
Gynäkologie
und
Geburtshilfe, wird mit
Wirkung
vom 1. Jänner
1986
zum Oberarzt der
Abteilung Gynäkologie
und
Geburtshilfe im Krankenhaus Dornbirn bestellt.
16.
Die
Gesellschafterin Stadt Dornbirn erwirbt verschiedene
Geschäftsanteile der Dornbirner Seilbahnges.m.b.H.
unter
Bedingungen.
10. JÄNNER 1986
KUNDMACHUNG
der
Agrarbezirksbehörde Bregenz,
ZJ. 11-222-497e
Betrifft:
Sennereigenossenschaft Hatlerdorf,
Dornbirn
Bildung
einer
Agrargemeinschaft;
Einleitung
des Verfahrens
Bescheid
Der Ausschuß der
Sennereigenossenschaft
Hatlerdorf
hat im
Auftrag
der
Vollversammlung
bei der
Agrarbezirksbehörde
Bregenz die
Bildung
einer
Agrargemeinschaft
nach den
Bestimmungen
des
Flurverfassungsgesetzes,
LGBl. Nr.
2/1979, beantragt.
Hierüber
ergeht gemäß S
82
Flurverfassungsgesetz
folgender
Spruch:
Dem
Antrag
wird
Folge gegeben
und über die Sennereigenossenschaft
Hatlerdorf in Dornbirn mit der
Liegenschaft Bp.
177/4 in EZI.
1011,
KG. Dornbirn,
gemäß
S
42 Abs. 2
Flurverfassungsgesetz
das
Regulierungsverfahren
eingeleitet.
Gemäß
S
15
Agrarverfahrensgesetz
wird
festgestellt,
daß dieser Bescheid und die zur
Durchführung
des
Verfahrens erforderlichen
Vermögensübertragungen,
Rechtserwerbungen
und bücherlichen
Eintragungen
keiner öffentlichen
Abgabe unterliegen.
Begründung:
Die Sennereigenossenschaft
Dornbirn-Hatlerdorf besitzt
derzeit die
Bp. 177/4,
KG. Dornbirn,
welche im
Grundbuch einer
großen
Anzahl von
Mitbesitzern eigentümlich
zugeschrieben
ist. Die Anteile an dieser
Sennereigenossenschaft
sind stark zersplittert
und
oftmals im Grundbuch noch Personen
zugeschrieben,
welche seit Jahren verstorben sind. Andererseits dient
das Gebäude der
Sennereigenossenschaft
immer
noch als Milchsammelstelle, sodaß es für die landwirtschaftlichen
Betriebe von
Hatlerdorf und
Umgebung
noch eine
wichtige Bedeutung
hat.
Um die Anteils- und Besitzverhältnisse ordnen zu könnem
ist daher
beabsichtigt,
eine Agrargemeinschaft
zu
bilden,
welche als
juristische
Person im Grundbuch
eingetragen
werden kann und allenfalls auch selbst
Anteile zu erwerben
berechtigt
ist. Weiters ist es mög-!ich,
im
Agrarverfahren
die Anteile
kostengünstig
zu
übertragen
und allenfalls
ungeregelte
Besitzverhältnisse
zu ordnen. Vom Ausschuß der
derzeitigen
Sennereigenossenschaft
Hatlerdorf wurde daher bereits
eine neue
Satzung
erarbeitet, welche im
Zuge
des Verfahrens
der Vollversammlung zur Beschlußfassung
vorgelegt
wird. Damit kann dann die
Tätigkeit
der Sennereigenossenschaft
Hatlerdorf rechtlich einwandfrei
und
langfristig gesichert
werden. Der Bescheid stützt
sich somit auf den Willen der Antragsteller
und die bezogenen
Gesetzesstellem
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen
diesen Bescheid steht die
Berufung
offen. Eine
allfällige Berufung
kann binnen zwei Wochen nach Zustellung
schriftlich in zweifacher
Ausfertigung
mit
einem bestimmt
begründeten Berufungsantrag
bei der
Agrarbezirksbehörde Bregenz,
Landhaus,
Römerstraße
15, eingebracht
werden.
Der Amtsvorstand