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21. August
1987
9.
Als Ersatz für ein 21 Jahre altes,
auszuscheidendes
Fahrzeug
kauft die Stadt Dornbirn für die Ortsfeuer-
wehr Dornbirn bei der Fa. Rosenbauer, Feuerwehrge-
räte, Linz—Bregenz,
ein Feuerwehrtanklöschfahr-
zeug Type Steyr,
12 S 21, um S
inkl.
MWSt. unter
Bedingungen.
4. Die
Erstellung
eines Parkplatzes
auf der
Gp.
9300
(Sportplatz Forach)
wird an die Fa. Gebrüder Feierle,
Dornbirn, zu einer
Angebotssumme
von S 526.284,—
incl. 20 % MWSt.
vergeben.
5. Die Baumeisterarbeiten für die
Erstellung
einer
Straßenquerung
für einen Mischwasserkanal in
der L
3,
Dr.-Anton-Schneider-Straße (Länge
ca.
20
m, Stahlbetonglockenmuffenrohre
NW 1100
mm),
werden zu einer Gesamtanbotssumme von
S
192.514,—netto
an die Fa. Gebhard Hinteregger,
Maria-Hilf-StraBe 6, Bregenz, vergeben.
Die Ausfüh-
rung
der Arbeiten hat im Zusammenhang
mit der
Errichtung
der Fischbachbrücke zu erfolgen.
6. Uber
Mitteilung
des Vorsitzenden wird das Schreiben
der Städt. Sicherheitswache betreffend
„Kritische
Bauern
Vorarlbergs
—
Demonstration mit 100 bis
150 Traktoren am 22.
August
1987 in Dornbirn"
zur Kenntnis
genommen.
Der Stadtrat ist hiezu der
Meinung,
daß die Bezirks-
hauptmannschaft
Dornbirn als
zuständige
Behörde
nochmals auf die
prekäre
Verkehrssituation,
die durch
eine solche Demonstration an einem
Samstagvormit-
tag
entsteht,
aufmerksam
gemacht
werden soll.
Betrifft: Landesstraße Nr. 48 in Dornbirn;
Stra-
Bensperre
und Halteverbot aus Anlaß einer
sportlichen Veranstaltung.
Verordnung
Gemäß
S
43 Abs. 1 lit. b Z. 1 StVO 1960 und
S
64 Abs. 3
StVO 1960 wird
angeordnet:
Am 28. 8. 1987 wird aus
Anlaß einer
Radsportveranstal-
tung
die Landesstraße Nr. 48 in Dornbirn im Bereich
zwischen der Einmündung
der Bundesstraße Nr. 190
(neu)
und der Goethestraße in der Zeit von 14 Uhr bis
zum Ende der
sportlichen Veranstaltung,
das ist bis ca.
20.30 Uhr,
für
jeden
Verkehr, ausgenommen
Teilneh-
meran der
sportlichen Veranstaltung, gesperrt.
Die
Umleitung
des
Straßenverkehrs
erfolgt
aus Fahrt-
richtung
Bödele über die Sebastianstraße, die
Säger-
straße und die Bundesstraße Nr. 190
(neu)
und in
Fahrtrichtung
Bödele über die Bundesstraße Nr. 190
(neu),
die
Bergmannstraße
und die
Flurgasse.
Diese
Verordnung
ist mittels Straßenverkehrszeichen
nach
S
52 Z. 1 StVO 1960 „Fahrverbot (in
beiden
Richtungen)"
kundzumachen. Auf die
Umleitung
des
Straßenverkehrs im
Zuge
der LandesstraBe Nr. 48 aus
Fahrtrichtung
Bödele ist mittels Straßenverkehrszeichen
nach
S
53 Z. 16a StVO 1960 „Vorankündigung
einer
Umleitung"
hinzuweisen, die Umleitungsstrecke
selbst
ist mittels Straßenverkehrszeichen nach
S
53 Z. 16b
StVO 1960 „Umleitung"
zu beschildern.
Der Bezirkshauptmann
DORNBIRNER GEMEINDE-BLATT
Betrifft: Schillerstraße, RosenstraBe, GoethestraBe,
Teilstück der neuen Stadtstraße; Straßensper-
re
anläßlich einer
sportlichen Veranstaltung am
28.
August
1987.
VERORDNUNG
Gemäß
S
43 Abs.
(1)
lit.
b)
Ziffer 1,
StVO 1960 und
S 64,
Abs. 3,
StVO 1960,
wird aus Anlaß einer Radsportveran-
staltung
am 28.
August
1987,
1. die Schillerstraße ab
Einmündung
der Marktstraße
—
B-190
—
bis Einmündungsbereich
der RosenstraBe,
2. die Rosenstraße bis
Einmündung
Goethestraße,
3. die GoethestraBe ab Einmündung
Rosenstraße,
in der Zeit von 14.00 Uhr bis zum Ende der Veranstal-
tung,
das ist bis
gegen
20.30 Uhr,
für
jeden Verkehr,
ausgenommen
die Teilnehmer an der
sportlichen
Veran-
staltung, gesperrt.
Ebenso ist auf dem Baulos der neuen
Stadtstraße, zwischen der Dr.-Waibelstraße
bis zur Einmündung
der Schillerstraße,
während der
angeführten
Zeit,
das Halten und Parken verboten.
Die
Umleitung
des Straßenverkehrs in
Richtung
Ober-
dorf
erfolgt
über die Marktstraße, Kapuzinergasse,
Schillerstraße, Bockackerstraße, Rosenstraße, aus
Richtung
Oberdorf über die Rosenstraße,
Bockacker-
straBe,
Schillerstraße, Kapuzinergasse,
Marktstraße.
Diese
Verordnung
ist für Punkt 1, 2, 3,
mittels Stra-
Benverkehrszeichen nach
S 52,
Ziffer
1,
StVO 1960,
„
Fahrverbot"
(in
beiden
Richtungen)
kundzumachen.
Das Hinweiszeichen nach
S 53,
Ziffer
la,
StVO 1960,
ist
auf dem Baulos der neuen Stadtstraße
—
Einmündung
Schillerstraße
—
abzudecken.
Die Umleitungsstrecke
selbst ist mittels Straßenver-
kehrszeichen nach
S 53,
Ziffer
16b,
StVO 1960, (Umlei-
tung)
zu beschildern.
Der
Bürgermeister:
i. V.
Dipl.-Ing. Wolfgang
RUMMELE
AMTLICHE
BEKANNTMACHUNG
Auf Grund der Verordnung
des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 24.
September
1985,
BGBl. 410/1985,
sind mit
Stichtag
3.
September
1987
folgende Erhebungen
durchzuführen:
Eine Schweinezählung,
eine Erhebung
der Hausschlachtungen
von
Schweinen
für die Zeit vom 4. Juni 1987 bis 3.
September
1987.
Die
Erhebung
wird als
Stichprobe
nur bei bestimmten
Betrieben,
die nach einer statistisch-mathematischen
Methode vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt
ausgewählt
wurden, durchgeführt.
Die Besitzer
(Bewirtschafter)
dieser Betriebe sind ver-
pflich{et,
über Aufforderung
durch das Gemeindeamt
rechtzeitig, vollständig
und wahrheitsgetreu
die
erforderlichen
Angaben
zu machen.
Alle
Angaben
unterliegen
der Geheimhaltungs-
pflicht.
Der Vizebürgermeister:
Dipl.-Ing. Wolfgang RUMMELE