Benützungsordnung
für die
Tiefgarage
beim Kulturhaus
(geöffnet von 0.00 24.00 Uhr)
Die
Benützung
der
Tiefgarage ist
jedermann
unter
Einhaltung
nachstehender
Bedingungen gestattet.
1. Tarif:
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Für die
Benützung
der
Tiefgarage gelten folgende Tarife:
A) Kurzparker:
a)
bis 30 Minuten
gebührenfrei (Parkschein
in den dafür
vorgesehenen Einschubschlitz beim Münzau-
tomat
schieben.)
b)
ab 30 Minuten S
10,—sofern ein Zeitraum von 10 Stunden nicht überschritten
wird;
Bei einer
ge-
wünschten ununterbrochenen Aufenthaltsdauer
von über 10 Stunden ist die
Garagenverwaltung
(Aufgang Kulturhaus) zu informieren!
Bezahlung (oder Parkscheineingabe) erfolgt vom PKW aus beim Münzautomat links vor der Ausfahrts-
schranke
(1
x S 10,—oder 2 x S
5,—Münzen).
Achtung:
Der Parkschein ist im PKW
gut
sichtbar hinter der Windschutzscheibe
aufzulegen! (Datum- u.
Zeitaufdruck nach
oben!)
B) Dauerparker:
a)
für
Tagesbetrieb (6.00
-
19.00
Uhr)
S
b)
für
Tag/Nachtbetrieb (0.00
24.00
Uhr)
S 400,—/Monat
Die
Dauerparkkarte ist bei der Einfahrt und Ausfahrt in den dafür
vorgesehenen
Einschubschlitz zu schie-
ben. Sie ist auf
Tagesbetrieb oder
Tag/Nachtbetrieb programmiert und funktioniert nur in der Serie Ein-
fahrt-Ausfahrt-Einfahrt
usw. Der Verlust der
Dauerparkkarte ist der
Verwaltung umgehend zu melden. Eine
Ersatzkarte kostet S
100,—
Die Ausfahrt eines
eingestellten Fahrzeuges ist somit nur
möglich:
a) gebührenfrei mit dem
gelösten
Parkschein innert 30 min nach der
Einfahrt,
b) gegen Bezahlung der
Parkgebühr am Münzautomat,
c)
mit der
Dauerparkkarte in der
vorprogrammierten
Zeit.
Gasbetriebene
Fahrzeuge
und montierte Schneeketten sind in der
Tiefgarage
verboten. Die Vorschriften
der
Straßenverkehrsordnung gelten auch innerhalb der
Garage
und sind von
jedermann zu beachten. Bei
allen Fahrten innerhalb der
Garage
ist das Abblendlicht einzuschalten. Die Lenker sind zu erhöhter Auf-
merksamkeit und Vorsicht
verpflichtet. Bei der Ein- und Ausfahrt ist im
Schrittempo zu fahren und auf die
Erfordernisse der Verkehrssicherheit zu achten.
Eingestellt werden dürfen nur polizeilich zugelassene,
betriebssichere
Kraftfahrzeuge. Reparaturarbeiten
in der
Tiefgarage
sind
untersagt.
Das
Fahrzeug
ist nach Einfahrt
unverzüglich auf einem freien
Abstellplatz
abzustellen. Die Motoren dürfen
nicht
länger laufen, als zum Ein- und Ausfahren
unbedingt notwendig
ist. Bei einem Verkehrsstau sind die
Motoren abzustellen.
Verbindungs- und Fußgängerwege, sowie
Ausgänge
und
Fluchtwege
der
Garage
dürfen durch
abgestellte Fahrzeuge oder auf andere Weise nicht verstellt werden.
Die
abgestellten Fahrzeuge
sind zu
versperren
und
gegen Wegrollen zu sichern.
Der Aufenthalt in der
Tiefgarage ist dem Lenker und seinen
Begleitpersonen nur zum Aus- und
Einsteigen
gestattet.
Die
Benützung
der
Tiefgarage erfolgt
auf
eigene
Gefahr. Eine
Verpflichtung zur
Bewachung
oder Verwah-
rung
des
Fahrzeuges
wird nicht übernommen. Für Schäden durch Dritte wird nicht
gehaftet.
Fahrzeuge,
die den Betrieb der
Tiefgarage behindern,
können auf Kosten und Gefahr des
Kraftfahrzeug-
halters entfernt werden.
Das Rauchen sowie alle anderen
feuergefährlichen Handlungen
sind innerhalb der
Garage
verboten. Das
Nachfüllen von Treibstoff in der
Tiefgarage ist
untersagt.
Dornbirner Kulturhaus
und Stadthallen Ges.m.b.H.
Rathausplatz
1,
6850 Dornbirn
Tel. 055 72/67770