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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1987 (1987)

Benützungsordnung 
für die 
Tiefgarage 
beim Kulturhaus 
(geöffnet von 0.00 24.00 Uhr) 
Die 
Benützung 
der 
Tiefgarage ist 
jedermann 
unter 
Einhaltung 
nachstehender 
Bedingungen gestattet. 
1. Tarif: 
2. 
3. 
4. 
5. 
6. 
7. 
8. 
9. 
10. 
Für die 
Benützung 
der 
Tiefgarage gelten folgende Tarife: 
A) Kurzparker: 
a) 
bis 30 Minuten 
gebührenfrei (Parkschein 
in den dafür 
vorgesehenen Einschubschlitz beim Münzau- 
tomat 
schieben.) 
b) 
ab 30 Minuten S 
10,—sofern ein Zeitraum von 10 Stunden nicht überschritten 
wird; 
Bei einer 
ge- 
wünschten ununterbrochenen Aufenthaltsdauer 
von über 10 Stunden ist die 
Garagenverwaltung 
(Aufgang Kulturhaus) zu informieren! 
Bezahlung (oder Parkscheineingabe) erfolgt vom PKW aus beim Münzautomat links vor der Ausfahrts- 
schranke 
(1 
x S 10,—oder 2 x S 
5,—Münzen). 
Achtung: 
Der Parkschein ist im PKW 
gut 
sichtbar hinter der Windschutzscheibe 
aufzulegen! (Datum- u. 
Zeitaufdruck nach 
oben!) 
B) Dauerparker: 
a) 
für 
Tagesbetrieb (6.00 
- 
19.00 
Uhr) 
S 
b) 
für 
Tag/Nachtbetrieb (0.00 
24.00 
Uhr) 
S 400,—/Monat 
Die 
Dauerparkkarte ist bei der Einfahrt und Ausfahrt in den dafür 
vorgesehenen 
Einschubschlitz zu schie- 
ben. Sie ist auf 
Tagesbetrieb oder 
Tag/Nachtbetrieb programmiert und funktioniert nur in der Serie Ein- 
fahrt-Ausfahrt-Einfahrt 
usw. Der Verlust der 
Dauerparkkarte ist der 
Verwaltung umgehend zu melden. Eine 
Ersatzkarte kostet S 
100,— 
Die Ausfahrt eines 
eingestellten Fahrzeuges ist somit nur 
möglich: 
a) gebührenfrei mit dem 
gelösten 
Parkschein innert 30 min nach der 
Einfahrt, 
b) gegen Bezahlung der 
Parkgebühr am Münzautomat, 
c) 
mit der 
Dauerparkkarte in der 
vorprogrammierten 
Zeit. 
Gasbetriebene 
Fahrzeuge 
und montierte Schneeketten sind in der 
Tiefgarage 
verboten. Die Vorschriften 
der 
Straßenverkehrsordnung gelten auch innerhalb der 
Garage 
und sind von 
jedermann zu beachten. Bei 
allen Fahrten innerhalb der 
Garage 
ist das Abblendlicht einzuschalten. Die Lenker sind zu erhöhter Auf- 
merksamkeit und Vorsicht 
verpflichtet. Bei der Ein- und Ausfahrt ist im 
Schrittempo zu fahren und auf die 
Erfordernisse der Verkehrssicherheit zu achten. 
Eingestellt werden dürfen nur polizeilich zugelassene, 
betriebssichere 
Kraftfahrzeuge. Reparaturarbeiten 
in der 
Tiefgarage 
sind 
untersagt. 
Das 
Fahrzeug 
ist nach Einfahrt 
unverzüglich auf einem freien 
Abstellplatz 
abzustellen. Die Motoren dürfen 
nicht 
länger laufen, als zum Ein- und Ausfahren 
unbedingt notwendig 
ist. Bei einem Verkehrsstau sind die 
Motoren abzustellen. 
Verbindungs- und Fußgängerwege, sowie 
Ausgänge 
und 
Fluchtwege 
der 
Garage 
dürfen durch 
abgestellte Fahrzeuge oder auf andere Weise nicht verstellt werden. 
Die 
abgestellten Fahrzeuge 
sind zu 
versperren 
und 
gegen Wegrollen zu sichern. 
Der Aufenthalt in der 
Tiefgarage ist dem Lenker und seinen 
Begleitpersonen nur zum Aus- und 
Einsteigen 
gestattet. 
Die 
Benützung 
der 
Tiefgarage erfolgt 
auf 
eigene 
Gefahr. Eine 
Verpflichtung zur 
Bewachung 
oder Verwah- 
rung 
des 
Fahrzeuges 
wird nicht übernommen. Für Schäden durch Dritte wird nicht 
gehaftet. 
Fahrzeuge, 
die den Betrieb der 
Tiefgarage behindern, 
können auf Kosten und Gefahr des 
Kraftfahrzeug- 
halters entfernt werden. 
Das Rauchen sowie alle anderen 
feuergefährlichen Handlungen 
sind innerhalb der 
Garage 
verboten. Das 
Nachfüllen von Treibstoff in der 
Tiefgarage ist 
untersagt. 
Dornbirner Kulturhaus 
und Stadthallen Ges.m.b.H. 
Rathausplatz 
1, 
6850 Dornbirn 
Tel. 055 72/67770
	        
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