Seite 4 18. Dezember 1987
VERORDNUNG
Nach
S
4 Abs. 4 des
Pyrotechnikgesetzes
1974,
BGBl.
Nr.
282,
wird verordnet:
Vom 31. Dezember
(17
Uhr)
bis 1. Jänner
(1
Uhr
früh)
ist das Gebiet der Stadt Dornbirn vom Verbot der
Verwendung
von pyrotechnischen
Gegenständen
der
Klasse 11
(Kleinfeuerwerk)
ausgenommen.
Nicht unter diese Ausnahme fällt
jedoch
die Verwen-
dung
von
Kleinfeuerwerk
der Klasse 11 in
geschlossenen
Räumen und innerhalb einer Entfernung
von 200 m von
Krankenhäusern und von
Altersheimen.
Der Bürgermeister:
Rudolf Sohm
VERWENDUNG
VON
FEUERWERKSKÖRPERN
Es ist zur Übung geworden,
anläßlich des Wechsels
vom
alten zum neuen
Jahr
ganze
Feuerwerke zu
veranstalten. Leider wird damit
vielfach auch
Unfug
getrieben.
Nach den bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen
werden die
sogenannten
pyrotechnischen
Gegenstände
in Klassen eingeteilt.
Solche Gegenstände
müssen als
pyrotechnische
Gegenstände
mit der
Angabe
der
Klasse
gekennzeichnet
sein. Gegenstände
der Klasse 11
dürfen an Personen unter 18 Jahre nicht überlassen
werden und deren Verwendung
ist im Gemeindegebiet
DORNBIRNER GEMEINDEBLATT
verboten
(ausgenommen
in der durch die
Verordnung
bestimmten
Zeit).
Die Verwendung pyrotechnischer
Gegenstände
der Klasse I
unterliegt
im wesentlichen
keiner
Beschränkung.
Die
Bevölkerung
wird ersucht mitzuwirken, daß insbe-
sondere lärmempfindliche
Zonen und Einrichtungen
wie
Krankenhaus, Pflegeheim,
Altersheim,
Alten- und Erho-
lungsheime
vor Lärmbelästigungen
verschont bleiben.
Der
Bürgermeister:
Rudolf Sohm
MÜLLABFUHR
Wie bereits
angekündigt, bedingt
das Zusammentreffen
der Weihnachtsfeiertage
auf das Wochenende eine
Sonderregelung
der Müllabfuhr.
Es werden daher
jene
Mülleimer, die normalerweise am
Montag,
dem 21. Dezember 1987, zur Entleerung
kämen,
bereits am Samstag
vorher,
also am
19. Dezember 1987,
entleert. Die Eimer,
die sonst am
Dienstag,
Mittwoch, Donnerstag
oder
Freitag
entleert
würden,
werden in dieser Weihnachtswoche
jeweils
einen
Tag
früher
abgeführt.
Die Parteien werden
gebeten,
die Mülleimer an den
geänderten Tagen
bereitzustellen.
Ab
Montag,
dem 28. Dezember 1987 wird wie üblich
abgeführt.
Der Bürgermeister:
Rudolf Sohm
ALLGEMEINE
VIEHZÄHLUNG AM 3. DEZEMBER 1987
in Verbindung
mit einer Erhebung
der Hausschlachtungen
von Stechvieh in der Zeit
vom 4. Dezember 1986 bis 3. Dezember 1987
GEMEINDEERGEBNIS
DORNBIRN
(In
Klammer die Vergleichszahlen
der Allgemeinen
Viehzählungen
zu den
Stichtagen
3. Dezember 1985,
3. Dezember 1983 und 3. Dezember 1981. In den Jahren 1986,
1984 und 1982 haben
lediglich
Stichprobenerhe-
bungen
stattgefunden.)
Viehhalter insgesamt
Betriebe mit Pferden
Pferde
insgesamt
Fohlen unter einem Jahr
Jungpferde
ein Jahr bis unter drei Jahren
Pferde drei bis unter 14 Jahren:
Hengste
und Wallachen
Stuten
Pferde 14 Jahre und älter
Betriebe mit Rindern
Rinder insgesamt
Kälber unter drei Monate
Jungvieh
drei Monate bis unter ein Jahr:
männlich
weiblich
Jungvieh
ein Jahr bis unter zwei Jahren:
Stiere
(Zucht-
und Schlachtstiere)
1987
318
68
196
13
24
47
91
21
192
2918
274
234
264
195
(1985)
(331)
(69)
(201)
(11)
(27)
(56)
(82)
(25)
(203)
(2944)
(302)
(215)
(300)
(205)
(1983)
(435)
(69)
(199)
(20)
(27)
(58)
(74)
(20)
(209)
(2824)
(239)
(180)
(260)
(160)
(1981)
(458)
(74)
(202)
(12)
(26)
(72)
(220)
(3041)
(296) (295)