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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1987 (1987)

Seite 4 18. Dezember 1987 
VERORDNUNG 
Nach 
S 
4 Abs. 4 des 
Pyrotechnikgesetzes 
1974, 
BGBl. 
Nr. 
282, 
wird verordnet: 
Vom 31. Dezember 
(17 
Uhr) 
bis 1. Jänner 
(1 
Uhr 
früh) 
ist das Gebiet der Stadt Dornbirn vom Verbot der 
Verwendung 
von pyrotechnischen 
Gegenständen 
der 
Klasse 11 
(Kleinfeuerwerk) 
ausgenommen. 
Nicht unter diese Ausnahme fällt 
jedoch 
die Verwen- 
dung 
von 
Kleinfeuerwerk 
der Klasse 11 in 
geschlossenen 
Räumen und innerhalb einer Entfernung 
von 200 m von 
Krankenhäusern und von 
Altersheimen. 
Der Bürgermeister: 
Rudolf Sohm 
VERWENDUNG 
VON 
FEUERWERKSKÖRPERN 
Es ist zur Übung geworden, 
anläßlich des Wechsels 
vom 
alten zum neuen 
Jahr 
ganze 
Feuerwerke zu 
veranstalten. Leider wird damit 
vielfach auch 
Unfug 
getrieben. 
Nach den bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen 
werden die 
sogenannten 
pyrotechnischen 
Gegenstände 
in Klassen eingeteilt. 
Solche Gegenstände 
müssen als 
pyrotechnische 
Gegenstände 
mit der 
Angabe 
der 
Klasse 
gekennzeichnet 
sein. Gegenstände 
der Klasse 11 
dürfen an Personen unter 18 Jahre nicht überlassen 
werden und deren Verwendung 
ist im Gemeindegebiet 
DORNBIRNER GEMEINDEBLATT 
verboten 
(ausgenommen 
in der durch die 
Verordnung 
bestimmten 
Zeit). 
Die Verwendung pyrotechnischer 
Gegenstände 
der Klasse I 
unterliegt 
im wesentlichen 
keiner 
Beschränkung. 
Die 
Bevölkerung 
wird ersucht mitzuwirken, daß insbe- 
sondere lärmempfindliche 
Zonen und Einrichtungen 
wie 
Krankenhaus, Pflegeheim, 
Altersheim, 
Alten- und Erho- 
lungsheime 
vor Lärmbelästigungen 
verschont bleiben. 
Der 
Bürgermeister: 
Rudolf Sohm 
MÜLLABFUHR 
Wie bereits 
angekündigt, bedingt 
das Zusammentreffen 
der Weihnachtsfeiertage 
auf das Wochenende eine 
Sonderregelung 
der Müllabfuhr. 
Es werden daher 
jene 
Mülleimer, die normalerweise am 
Montag, 
dem 21. Dezember 1987, zur Entleerung 
kämen, 
bereits am Samstag 
vorher, 
also am 
19. Dezember 1987, 
entleert. Die Eimer, 
die sonst am 
Dienstag, 
Mittwoch, Donnerstag 
oder 
Freitag 
entleert 
würden, 
werden in dieser Weihnachtswoche 
jeweils 
einen 
Tag 
früher 
abgeführt. 
Die Parteien werden 
gebeten, 
die Mülleimer an den 
geänderten Tagen 
bereitzustellen. 
Ab 
Montag, 
dem 28. Dezember 1987 wird wie üblich 
abgeführt. 
Der Bürgermeister: 
Rudolf Sohm 
ALLGEMEINE 
VIEHZÄHLUNG AM 3. DEZEMBER 1987 
in Verbindung 
mit einer Erhebung 
der Hausschlachtungen 
von Stechvieh in der Zeit 
vom 4. Dezember 1986 bis 3. Dezember 1987 
GEMEINDEERGEBNIS 
DORNBIRN 
(In 
Klammer die Vergleichszahlen 
der Allgemeinen 
Viehzählungen 
zu den 
Stichtagen 
3. Dezember 1985, 
3. Dezember 1983 und 3. Dezember 1981. In den Jahren 1986, 
1984 und 1982 haben 
lediglich 
Stichprobenerhe- 
bungen 
stattgefunden.) 
Viehhalter insgesamt 
Betriebe mit Pferden 
Pferde 
insgesamt 
Fohlen unter einem Jahr 
Jungpferde 
ein Jahr bis unter drei Jahren 
Pferde drei bis unter 14 Jahren: 
Hengste 
und Wallachen 
Stuten 
Pferde 14 Jahre und älter 
Betriebe mit Rindern 
Rinder insgesamt 
Kälber unter drei Monate 
Jungvieh 
drei Monate bis unter ein Jahr: 
männlich 
weiblich 
Jungvieh 
ein Jahr bis unter zwei Jahren: 
Stiere 
(Zucht- 
und Schlachtstiere) 
1987 
318 
68 
196 
13 
24 
47 
91 
21 
192 
2918 
274 
234 
264 
195 
(1985) 
(331) 
(69) 
(201) 
(11) 
(27) 
(56) 
(82) 
(25) 
(203) 
(2944) 
(302) 
(215) 
(300) 
(205) 
(1983) 
(435) 
(69) 
(199) 
(20) 
(27) 
(58) 
(74) 
(20) 
(209) 
(2824) 
(239) 
(180) 
(260) 
(160) 
(1981) 
(458) 
(74) 
(202) 
(12) 
(26) 
(72) 
(220) 
(3041) 
(296) (295)
	        
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