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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1988 (1988)

DORNBIRNER GEMEINDEBLATT 
AMTLICHE 
NACHRICHTEN 
Betrifft: Altes Rathaus und 
Riedgasse; Parkplätze 
für 
Behinderte; Halte- und Parkverbot 
VERORDNUNG 
des Stadtrates der Stadt Dornbirn 
in 
Anwendung 
der 
Bestimmungen' 
des 
S 
94 d Ziff. 4 
StVO 1960 und des 
S 
60 Abs. 1 
Gemeindegesetz, 
LGBl. Nr. 40/1985: 
Aufgrund 
des Beschlusses des Stadtrates 
vom 16. 
August 
1988 wird 
gemäß S 
43 Abs. 1 d StVO 1960 
angeordnet: 
Auf dem 
Parkplatz vor dem alten Rathaus ist auf dem 
Parkplatz 
für Behinderte das Halten und Parken ver- 
boten. 
Ebenso ist auf den zwei 
Behindertenparkplätzen 
auf der 
östlichen Seite der 
Riedgasse, 
im Abschnitt zwischen 
der 
Elhmündung 
der 
Klostergasse 
und der 
Einmündung 
Marktplatz, das Halten und Parken verboten. 
Diese 
Verordnung 
ist durch Straßenverkehrszeichen 
nach 
S 
52 lit a Ziff. 13b StVO 1960 
„Halten und Parken 
verboten" und den Zusatztafeln nach 
S 
54 lit. h StVO 
1960 
kundzumachen; sie tritt 
gemäß S 
44 Abs. 1 StVO 
1960 mit der 
Anbringung 
dieser Zeichen in Kraft. 
Der 
Bürgermeister: 
i. V. 
Dipl.-Ing. Wolfgang 
Rümmele 
Betrifft: 
Schwendeweg; 
Fahrverbot für 
Fahrzeuge 
mit 
über drei Tonnen 
Gesamtgewicht 
VERORDNUNG 
des 
Bürgermeisters der Stadt Dornbirn 
in 
Anwendung 
der 
Bestimmungen 
des 
S 
94 c Abs. 1 
StVO 1960 i.V.m. der 
Verordnung 
der 
Vorarlberger 
Landesregierung 
über den 
übertragenen Wirkungsbe- 
reich der Gemeinde in 
Angelegenheiten 
der 
Straßenpo- 
lizei, LGBl. Nr. 20/1970 i.d.F.d. 
Verordnung 
LGBl. Nr. 
48/1970, sowie des 
S 
67 Abs. 1 
Gemeindegesetz, 
LGBl. Nr. 40/1985: 
Gemäß 
S 
43 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 stvo 1960 wird 
ange- 
ordnet: 
Lenker 
von 
Fahrzeugen 
ist es 
untersagt, 
den Schwen- 
deweg 
— 
Abzweigung Watzenegg 
— 
mit 
Fahrzeugen 
über drei Tonnen 
Gesamtgewicht zu befahren. 
Diese 
Verordnung 
ist durch das Straßenverkehrszei- 
chen 
nach 
S 
52 lit. a Ziff. 9 c 
„ 
Fahrverbot für 
Fahrzeuge 
mit 
über drei Tonnen 
Gesamtgewicht" 
StVO 1960 
kundzumachen; sie tritt 
gemäß S 
44 Abs. 1 StVO 1960 
mit 
der 
Anbringung 
dieses Zeichens in Kraft. 
Der 
Bürgermeister: i. V. 
Dipl.-Ing. Wolfgang 
Rümmele 
Denk daran: 
Ein 
Spielplatz 
ist kein 
Hundeklo! 
2. 
September 1988 
— 
Seite 3 
Betrifft: 
Schwendeweg; allgemeines Fahrverbot 
VERORDNUNG 
des 
Bürgermeisters der Stadt Dornbirn 
in 
Anwendung 
der 
Bestimmungen 
des 
S 
94 c Abs. 1 
StVO 1960 i.V.m. der 
Verordnung 
der 
Vorarlberger 
Landesregierung 
über den 
übertragenen Wirkungsbe- 
reich der Gemeinde in 
Angelegenheiten der 
Straßenpo- 
lizei, LGBl. Nr. 20/1970 i.d.F.d. 
Verordnung 
LGBl. 
Nr. 
48/1970, sowie des 
S 
67 Abs. 1 
Gemeindegesetz, 
LGBl. Nr. 40/1985: 
Gemäß 
S 
43 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 StVO 1960 wird 
ange- 
ordnet: 
Lenker von 
Fahrzeugen 
ist es verboten, den Schwende- 
weg 
— 
Abzweigung Watzenegg 
— 
zu befahren. 
Diese 
Verordnung 
ist durch 
Straßenverkehrszeichen 
nach 
S 
52 lit a Ziff. 1 StVO 1960 „Fahrverbot in beiden 
Richtungen" 
und der Zusatztafel" Zufahrt für Anrainer 
und Zustellverkehr 
gestattet" kundzumachen; sie tritt 
gemäß S 
44 Abs. 1 StVO 1960 mit der 
Anbringung 
dieser Zeichen in Kraft. 
Der 
Bürgermeister: i. V. 
Dipl.-Ing. Wolfgang 
Rümmele 
BAUAUSSCHREIBUNG 
Die Stadt Dornbirn sehreibt für die 
Sanierung 
der 
Tribünenanlage 
im Stadion Birkenwiese 
(alter 
Bau- 
teil) 
nachstehende 
Lieferungen 
und 
Leistungen 
öffent- 
lich zur 
Anbotsteilung 
aus: 
1. 
Lüftungsanlage 
2. Alu-Fenster 
Die 
Angebotsunterlagen 
können ab sofort im Stadtbau- 
amt, Schreibbüro, behoben werden. 
Die 
Angebote 
sind 
ordnungsgemäß 
verschlossen und 
mit der 
Angebotsbezeichnung versehen, bis 
spätestens 
Dienstag, 
den 20. 
September 1988, 
10 
Uhr, 
im Amt 
der Stadt 
Dornbirn, Zimmer 
30, 
Rathaus einzureichen. 
Die öffentliche 
Angebotseröffnung 
findet anschließend 
um 10.15 
Uhr, 
im 
großen Sitzungssaal 
des Rathauses 
statt. 
Der 
Bürgermeister: 
i. V. 
Dipl.-Ing. Wolfgang 
Rümmele 
Fund- und Verlustausweis 
der städtischen Sicherheitswache 
Gefunden: 
Schlüsselbunde mit und ohne 
Anhänger, 
Fahrräder der 
Marken 
„ 
California", 
„ Kynast-Luxus-Klasse", 
„ 
Mini- 
Universal 
, 
ISP" 
„ KTM-Excellent", „Motobecane", 
„Junior", ein Fahrrad 
— 
Marke 
unbekannt, eine Hals- 
kette mit ovalem 
Anhänger, 
eine 
optische 
Brille. 
Vom Hallenbad: 
Badehauben, Badehosen, ein 
Handtuch, ein 
Badeball, 
Seifendosen, Unterwäsche, Socken, eine Bürste. 
Verloren: 
Eine 
optische Brille, eine 
optische 
Damenbrille mit 
Kunststoffgläsern 
und 
goldfarbenem Metallrahmen in 
einem braunen 
Lederetui, ein Verteiler für ein Jauche- 
faß, eine schwarze Geldtasche mit 
Bargeld 
— 
zum Teil in 
ausländischer 
Währung, 
eine weiße Geldtasche mit 
Bargeld 
und 
Beleg, 
eine kleine braune Geldtasche mit Bargeld.
	        
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