DORNBIRNER GEMEINDEBLATT
AMTLICHE
NACHRICHTEN
Betrifft: Altes Rathaus und
Riedgasse; Parkplätze
für
Behinderte; Halte- und Parkverbot
VERORDNUNG
des Stadtrates der Stadt Dornbirn
in
Anwendung
der
Bestimmungen'
des
S
94 d Ziff. 4
StVO 1960 und des
S
60 Abs. 1
Gemeindegesetz,
LGBl. Nr. 40/1985:
Aufgrund
des Beschlusses des Stadtrates
vom 16.
August
1988 wird
gemäß S
43 Abs. 1 d StVO 1960
angeordnet:
Auf dem
Parkplatz vor dem alten Rathaus ist auf dem
Parkplatz
für Behinderte das Halten und Parken ver-
boten.
Ebenso ist auf den zwei
Behindertenparkplätzen
auf der
östlichen Seite der
Riedgasse,
im Abschnitt zwischen
der
Elhmündung
der
Klostergasse
und der
Einmündung
Marktplatz, das Halten und Parken verboten.
Diese
Verordnung
ist durch Straßenverkehrszeichen
nach
S
52 lit a Ziff. 13b StVO 1960
„Halten und Parken
verboten" und den Zusatztafeln nach
S
54 lit. h StVO
1960
kundzumachen; sie tritt
gemäß S
44 Abs. 1 StVO
1960 mit der
Anbringung
dieser Zeichen in Kraft.
Der
Bürgermeister:
i. V.
Dipl.-Ing. Wolfgang
Rümmele
Betrifft:
Schwendeweg;
Fahrverbot für
Fahrzeuge
mit
über drei Tonnen
Gesamtgewicht
VERORDNUNG
des
Bürgermeisters der Stadt Dornbirn
in
Anwendung
der
Bestimmungen
des
S
94 c Abs. 1
StVO 1960 i.V.m. der
Verordnung
der
Vorarlberger
Landesregierung
über den
übertragenen Wirkungsbe-
reich der Gemeinde in
Angelegenheiten
der
Straßenpo-
lizei, LGBl. Nr. 20/1970 i.d.F.d.
Verordnung
LGBl. Nr.
48/1970, sowie des
S
67 Abs. 1
Gemeindegesetz,
LGBl. Nr. 40/1985:
Gemäß
S
43 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 stvo 1960 wird
ange-
ordnet:
Lenker
von
Fahrzeugen
ist es
untersagt,
den Schwen-
deweg
—
Abzweigung Watzenegg
—
mit
Fahrzeugen
über drei Tonnen
Gesamtgewicht zu befahren.
Diese
Verordnung
ist durch das Straßenverkehrszei-
chen
nach
S
52 lit. a Ziff. 9 c
„
Fahrverbot für
Fahrzeuge
mit
über drei Tonnen
Gesamtgewicht"
StVO 1960
kundzumachen; sie tritt
gemäß S
44 Abs. 1 StVO 1960
mit
der
Anbringung
dieses Zeichens in Kraft.
Der
Bürgermeister: i. V.
Dipl.-Ing. Wolfgang
Rümmele
Denk daran:
Ein
Spielplatz
ist kein
Hundeklo!
2.
September 1988
—
Seite 3
Betrifft:
Schwendeweg; allgemeines Fahrverbot
VERORDNUNG
des
Bürgermeisters der Stadt Dornbirn
in
Anwendung
der
Bestimmungen
des
S
94 c Abs. 1
StVO 1960 i.V.m. der
Verordnung
der
Vorarlberger
Landesregierung
über den
übertragenen Wirkungsbe-
reich der Gemeinde in
Angelegenheiten der
Straßenpo-
lizei, LGBl. Nr. 20/1970 i.d.F.d.
Verordnung
LGBl.
Nr.
48/1970, sowie des
S
67 Abs. 1
Gemeindegesetz,
LGBl. Nr. 40/1985:
Gemäß
S
43 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 StVO 1960 wird
ange-
ordnet:
Lenker von
Fahrzeugen
ist es verboten, den Schwende-
weg
—
Abzweigung Watzenegg
—
zu befahren.
Diese
Verordnung
ist durch
Straßenverkehrszeichen
nach
S
52 lit a Ziff. 1 StVO 1960 „Fahrverbot in beiden
Richtungen"
und der Zusatztafel" Zufahrt für Anrainer
und Zustellverkehr
gestattet" kundzumachen; sie tritt
gemäß S
44 Abs. 1 StVO 1960 mit der
Anbringung
dieser Zeichen in Kraft.
Der
Bürgermeister: i. V.
Dipl.-Ing. Wolfgang
Rümmele
BAUAUSSCHREIBUNG
Die Stadt Dornbirn sehreibt für die
Sanierung
der
Tribünenanlage
im Stadion Birkenwiese
(alter
Bau-
teil)
nachstehende
Lieferungen
und
Leistungen
öffent-
lich zur
Anbotsteilung
aus:
1.
Lüftungsanlage
2. Alu-Fenster
Die
Angebotsunterlagen
können ab sofort im Stadtbau-
amt, Schreibbüro, behoben werden.
Die
Angebote
sind
ordnungsgemäß
verschlossen und
mit der
Angebotsbezeichnung versehen, bis
spätestens
Dienstag,
den 20.
September 1988,
10
Uhr,
im Amt
der Stadt
Dornbirn, Zimmer
30,
Rathaus einzureichen.
Die öffentliche
Angebotseröffnung
findet anschließend
um 10.15
Uhr,
im
großen Sitzungssaal
des Rathauses
statt.
Der
Bürgermeister:
i. V.
Dipl.-Ing. Wolfgang
Rümmele
Fund- und Verlustausweis
der städtischen Sicherheitswache
Gefunden:
Schlüsselbunde mit und ohne
Anhänger,
Fahrräder der
Marken
„
California",
„ Kynast-Luxus-Klasse",
„
Mini-
Universal
,
ISP"
„ KTM-Excellent", „Motobecane",
„Junior", ein Fahrrad
—
Marke
unbekannt, eine Hals-
kette mit ovalem
Anhänger,
eine
optische
Brille.
Vom Hallenbad:
Badehauben, Badehosen, ein
Handtuch, ein
Badeball,
Seifendosen, Unterwäsche, Socken, eine Bürste.
Verloren:
Eine
optische Brille, eine
optische
Damenbrille mit
Kunststoffgläsern
und
goldfarbenem Metallrahmen in
einem braunen
Lederetui, ein Verteiler für ein Jauche-
faß, eine schwarze Geldtasche mit
Bargeld
—
zum Teil in
ausländischer
Währung,
eine weiße Geldtasche mit
Bargeld
und
Beleg,
eine kleine braune Geldtasche mit Bargeld.