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Full text : Dornbirner Gemeindeblatt 1988 (1988)

Seite 8

-

9. Dezember 1988

DORNBIRNER GEMEINDEBLATT

KUNDMACHUNG

über die

Einberufung

der

Vollversammlung

zur

Konstituierung

der

Jagdgenossenschaft

für das

Genossenschaftsjagdrevier

Dornbirn

-

Ebnit

Am Mittwoch,

dem 21. Dezember

1988,

19.30

Uhr,

findet im Gasthaus

Alpenrose

in

Ebnit,

die

Vollversammlung

zur Konstituierung

der

Jagdgenossenschaft

 für das Genossenschaftsjagdrevier

Dornbirn Vl

—

Ebnit statt.

Dieses Revier umfaßt das Gebiet von der Brücke über die Ebniter Ach im

Schanernloch

entlang

den Grenzen der KG. Ebnit I und Dornbirn sowie der KG.

Ebnit I und Hohenems bis zum Wendkopf;

von dort der Grenze der

Eigenjagd

Schönen Mann

—

Briedler,

dann der Grenze der

Eigenjagd

Schneewald

folgend

bis

zum Kugelbach;

nun dem Wasserlaufe des

Kugelbaches

nach bis zur Einmündung

in die Ebniter Ache und dieser talwärts

folgend

bis zum

Schanernloch.

(Im

Zimmer 22 des neuen Rathauses

liegt

ein Plan zur Einsichtnahme

auf).

Tagesordnung:

1.

Mitteilungen

des Vorsitzenden.

2.

Erlassung

von Satzungen.

3.

Beratung

und Beschlußfassung

über den Zusammenschluß zu einer

Jagd-Genossenschaft.



4. Wahl des

Jagdausschusses.

5. Wahl der

Rechnungsprüfer.

6.

Allfälliges.

Zu dieser Vollversammlung

werden hiemit alle

Eigentümer

der anrechenbaren

 Grundflächen im

gegenständlichen Jagdrevier

im Sinne des

S

6 des

Jagdgesetzes,

LGBl. Nr. 32/1988,

höflich

geladen.

Das Stimmrecht in der Vollversammlung

kommt nur

jenen Mitgliedern zu,

die

Eigentümer

von mehr als

0,3

ha anrechenbarer Fläche sind. Das Stimmrecht der

Genossenschaftsmitglieder

richtet sich nach ihrem Anteil an den anrechenbaren

Flächen,

die zur Jagdgenossenschaft gehören.

Bei einem Flächenanteil von 0,3

bis

5 ha stehen eine Stimme,

bei 5 bis 10 ha zwei Stimmen zu. Für die 10 ha

übersteigende

Fläche steht

je angefangene

10 ha eine weitere Stimme zu. Das

Stimmrecht ist

persönlich

oder durch einen schriftlich

Bevollmächtigten

auszuüben.

 Ein Bevollmächtigter darf, abgesehen

vom Ehegatten

sowie von Eltern und

Kindern,

höchstens drei

Mitglieder

vertreten.

Steht ein Grundstück

(anrechenbare Fläche)

im

Miteigentum

mehrerer Personen,

so haben die

Miteigentümer

zur Stimmabgabe

einen

gemeinsamen

Bevollmächtigten



zu benennen.

Die Stimmberechtigten

werden höflich ersucht,

zur Vollversammlung

eine Liste,

beinhaltend

Einlagezahl,

Grundstücksnummer sowie allenfalls die Namen

der

Miteigentümer, mitzubringen.

Der Obmann des

Jagdausschusses:

gez.

Anton

Wohlgenannt e.h.
            
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