DORNBIRNER
GEMEINDE-BLATT
b)
Der Ausbau der
Badgasse
im
gegenständlichen
Bereich mit einem
geschätzten
Kostenaufwand
von rund 6 Mio.
Schilling
wird beschlossen. Die
Bauarbeiten sind sofort nach Abschluß der
gesamten
Grundablösen in
Angriff
zu nehmen.
c) Bezüglich
der Grundablösen wird durch Verord-
nung
bestimmt,
daß in
jenen
Fällen,
in welchen
der für die
Erstellung
des
Gehsteiges
erforderli-
che Grund nicht kostenlos
abgetreten
wird,
die
Bestimmungen
von
S
10 Abs. 2 und Abs.
6,
Straßengesetz,
LGBl.Nr. 8/1969,
anzuwenden
sind,
wonach
ca)
den
Grundeigentümern,
von denen der
Grund für den
Gehsteig
erworben wurde,
der Ersatz der für den Erwerb des einzelnen
Grundes
aufgewendeten
Kosten im Aus-
maß von 50 % und
cb)
den
Eigentümern
der an den
Gehsteig
angrenzenden
Grundstücke der Ersatz der
aufgewendeten
Baukosten im Ausmaß von
2/6 und den
Eigentümern
der Grundstücke,
welche an die dem
Gehsteig gegenüberlie-
gende
Straßenseite
angrenzen,
der Ersatz
der
aufgewendeten
Kosten im Ausmaß von
1/6
durch Bescheid
vorgeschrieben
wird.
Über-
Zu 5. Erschließungsstraße „In Fängen"
—
nahme ins öffentliche Gut und
Erklärung
zur
Gemeindestraße.
a)
Die im
Zuge
des Umlegungsverfahrens
für den
Ortsteil
„In Fängen"
neu geschaffene
Erschlie-
Bungsstraße, Gp.
20700,
wird
gemäß S
9
Abs. 1 Straßengesetz,
LGBl.Nr. 8/1969,
durch
Verordnung
zur
Gemeindestraße erklärt.
Diese Gemeindestraße zweigt
zirka 50 m süd-
lich der L
45,
Schweizer Straße, von der
Gemeindestraße „In Fängen", Gp.
19572/1,
nach Westen ab bis zur Bahnlinie,
führt dann
entlang
der Bahnlinie auf einer
Länge
von
200 m in südlicher Richtung
und mündet unmit-
telbar nördlich der Fußgängerunterführung
„In
Fängen"
wieder in die bestehende Gemeinde-
straße „In Fängen"
ein. Die
Länge
dieser
Erschließungsstraße
beträgt
zirka 430
m,'
die
Regelstraßenbreite
5 m.
Diese Sti•aße stellt in ihrer Funktion im Gemein-
destraßennetz eine reine Anliegerstraße
dar.
b)
Die
Gp.
20700 wird
aufgrund
der anläßlich
dieses Umlegungsverfahrens
getroffenen
Ver-
einbarungen
kostenlos und lastenfrei ins
Eigen-
tum der Stadt Dornbirn „Straßen
und
Wege"
in
EZI. 11040 übernommen.
c)
Die Staubfreimachung
dieser neuen Gemein-
destraße wird in Abhängigkeit
von der Flächen-
widmung
und nach Maßgabe
der finanziellen
Mittel
durchgeführt.
d)
Der Wohnbauselbsthilfe, Vorarlberger gemein-
nützige reg.
Genossenschaft m.b.H., Bregenz,
wird für die bereits durchgeführten
Ausbau-
maßnahmen ein Kostenbeitrag
in Höhe von
S 191.700,- gewährt.
Zu 6.
Rechnungsabschluß
1988
a)
Krankenhaus Dornbirn:
Die Jahresrechnung
1988 des Krankenhauses
der Stadt Dornbirn
19. Mai 1989
-
Seite 9
s 154,120.401 mit Einnahmen von
und
Ausgaben
von
somit mit einem
Abgang
von
wird
genehmigt.
b) Pflegeheim
der Stadt Dornbirn:
Die Jahresrechnung
1988 des
Pflegeheimes
der Stadt Dornbirn mit
Einnahmen von
und
Ausgaben
von
S
20,844.405,—
zu 7.
zu 8.
zu 9.
somit mit
eioem
Abgang
von S 4,197.129,12
wird
genehmigt.
Übernahme der
Haftung
für das WWF-DarIe-
hen des Wasserverbandes
Rheintal im Rah-
men der Aufstockung
für den BA 03.
a)
Der
Abgabe
der
Erklärung
der vorbehaltlosen
Annahme der Abänderung
der
Zusicherung
des
Umwelt- und
Wasserwirtschaftsfonds vom
4. Juli 1988,
Z. 584.244/ 28-022/88,
betreffend
die
Erhöhung
des Fondsdarlehens von 2,45
Mio. S auf
3,5
Mio. S für die
Erweiterung
der
Wasserversorgungsanlage
BA 03 durch den
Wasserverband Rheintal wird
zugestimmt.
b)
Die Stadt Dornbirn
verpflichtet
sich im Sinne
der
Bestimmungen
des Wasserbautenförde-
rungsgesetzes i.d.g.F.
für die Rückzahlung
samt Zinsen und Verzugszinsen
des vom
Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
dem
Wasserverband Rheintal zum Bau der Wasser-
versorgungsanlage gewährten
Darlehens in der
Höhe von S
3,500.000,—bis
zur Höhe ihres
Beteiligungsverhältnisses
von 48,35%
als
Bürge
zu haften.
Nachtragsvoranschlag
für 1988.
Die mit Beschluß der Stadtvertretung
vom
24. November 1988 beschlossenen
Kreditüber-
schreitungen
werden als Nachtragsvoranschlag
für 1988 beschlossen.
Der Gemeindevoranschlag
für 1988 wird somit
unter Miteinbeziehung
der Nachträge
mit
s 998,992.ooo,- Einnahmen von
s 998,992.ooo,-
und
Ausgaben
von
somit
ausgeglichen, festgestellt.
Entscheidung
über
Berufungen.
Vizebürgermeister Dipl.-Ing. Wolfgang
RUMMELE
übernimmt den Vorsitz.
Bürgermeister
Rudolf SOHM verläßt
wegen
Befangenheit
den
Sitzungssaal.
a)
Die
Berufung
von Frau Laura
Sonnberger,
ver-
treten durch Rechtsanwalt Dr. Alfons Simma
aus Dornbirn,
gegen
den
Baubescheid des
Bürgermeisters
betreffend Erwin und Alwine
Schwendinger, Watzenegg 11,
6850 Dornbirn,
Baubewilligung
für einen Billardraum Zl. 111/1 -B/
1955/184,
wird
gemäß S
66 Abs. 4 AVG 1950
als
unbegründet abgewiesen
und der
angefoch-
tene Bescheid
bestätigt.
b)
Der
Berufung
von Frau Elfriede Lutz
gegen
den
Baubescheid des
Bürgermeisters
der Stadt
Dornbirn,
Zl. 111/1 -47/Bau/1986,
betreffend
Baubewilligung
für Josef Feurstein zur
Verle-
gung
von drei
Schuppen
auf Gst.Nr. 10828/1,
KG. Dornbirn, Stiglingen,
wird
gemäß S
66
Abs. 4 in
Verbindung
mit
S
42 Abs. 1 AVG 1950