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Full text: Dornbirner Gemeindeblatt 1989 (1989)

Seite 6- 16. Juni 1989 
zu 3. 
Zu 4. 
zu 5. 
Erwerb und 
Veräußerung 
von 
Liegenschaften 
a) 
Die Stadt Dornbirn erwirbt von Maria Ballwe- 
ber, Dornbirn, Mitteldorfgasse 24, 
die Gst.Nr. 
9866/3, Stiglingen, 
mit 886 
m2, unter Bedin- 
gungen. 
b) 
Die Stadt Dornbirn kauft von Paul 
Zumstein, 
D-8999 Grünenbach HNr. 
8, 
die Gst.Nr. 6762 
(am Fußgängerdurchgang 
zwischen 
Riedgas- 
se und 
Eisengasse gelegen) 
unter Bedin- 
gungen. 
c) 
Die Stadt Dornbirn erwirbt für die 
Errichtung 
eines 
Gehsteiges entlang 
der Gemeindestra- 
Be „Niederbahn" aus 
Gp. 2501/1, im 
Eigen- 
tum des Josef 
Wirth, Bürglegasse 5, Dornbirn, 
insgesamt 
zirka 59 m2 kostenlos. 
Gleichzeitig 
wird dem 
vorliegenden 
Grundein- 
lösungsvertrag vom 17. Mai 1989 vollinhaltlich 
zugestimmmt. 
d) 
Die Stadt Dornbirn erwirbt für den Ausbau der 
GemeindestraBe 
„Forachstraße" von Rosi 
und Ewald 
Zitz, 
ForachstraBe 
67, Dornbirn, 
aus 
Gp. 
9277/2 zirka 70 m2 kostenlos 
(Anlage 
eines 
Gehsteiges). 
Gleichzeitig 
wird dem 
vorliegenden 
Grundein- 
lösungsvertrag 
zwischen der Stadt Dornbirn 
und der Familie Zitz vom 17. Mai 1989 vollin- 
haltlich 
zugestimmt. 
Vergabe 
von 
Lieferungen 
und 
Leistungen 
zu 6. 
Die Baumeisterarbeiten für die 
Erstellung 
des 
Mischwasserkanales 
Riedgasse, 
Abschnitt 
Kreuzgasse Marktplatz, 
Baulos 
11, gemäß 
Detailprojekt „ 
MarktstraBe 
— 
Riedgasse" 
des 
Dipl.-Ing. 
Riedmann vom 8. Oktober 
1987, 
wird 
an die Firma Hilti & Jehle, Feldkirch, zu den 
Einheitspreisen 
des 
Angebotes 
vom 12. Mai 
1989 mit einer Gesamtanbotsumme von 
zu 7. 
S 3,203.098,38 netto 
vergeben. 
Die 
zugehörigen Rohrgrabenarbeiten 
für das 
städtische Wasserwerk werden an die Firma Hilti 
& Jehle zu den 
Einheitspreisen 
des 
Angebotes 
vom 12. Mai 1989 mit einer Anbotsumme von 
S 399.487,35 _nettto 
vergeben. 
Die 
Straßenbelags- 
und Nebenarbeiten 
(Pfläste- 
rerarbeiten) 
werden ebenfalls an die Firma Hilti & 
Jehle, Feldkirch, 
gemäß Angebot 
vom 12. Mai 
1989 mit einer Gesamtanbotsumme von 
S inkl. 20 Prozent MwSt. ver- 
geben. 
Die 
Lieferung 
von statisch armierten 
Betonglok- 
kenmuffenrohren wird an die Firma A. Rädler, 
Wolfurt, zu den 
Einheitspreisen 
des 
Angebotes 
vom 10. Mai 1989 mit einer Anbotsumme von 
S 644.090,—netto vergeben. 
Übernahme von Straßen und 
Erklärung 
zu 
Gemeindestraßen 
a) Pfarrer-Moosbrugger-Straße: 
Die 
Pfarrer-Moosbrugger-StraBe, Gp. 20331, 
wird 
gemäß S 
9 Abs. 
1, Straßengesetz, 
LGBl. 
Nr. 
8/1969, durch 
Verordnung 
zur Gemeinde- 
straße erklärt. 
Die 
Pfarrer-Moosbrugger-StraBe 
ist eine Ver- 
bindungsstraBe 
zwischen der 
Eisengasse 
und 
der 
Radetzkystraße 
und stellt eine 
Anlieger- 
straße dar. Sie weist eine 
Länge 
von zirka 
135 m und eine durchschnittliche Breite von 
6,00 m auf. 
zu 8. 
DORNBIRNER GEMEINDE-BLATT 
Die Stadt Dornbirn übernimmt von der Firma 
l. A. Albrich 
OHG, 
Schillerstraße 
29, Dornbirn, 
vertreten durch Guntram 
Albrich, Schützen- 
straße 
10, Dornbirn, die 
Gp. 20331, 
Pfarrer- 
Moosbrugger-Straße, 
in EZI. 
5894, 
mit einem 
Gesamtausmaß von 781 m2 
aufgrund 
der vor- 
liegenden 
schriftlichen 
Erklärung 
kostenlos 
und lastenfrei in ihr 
Eigentum 
„Gemeindestra- 
Bennetz". 
b) 
Seitenstraße 
— 
Schützenstraße: 
1. Die Zufahrtsstraße 
Gp. 
5969 zu den Mehr- 
familienhäusern Schützenstraße 17—20 
wird 
gemäß S 
9 Abs. 
1, Straßengesetz, 
LGBl. Nr. 
8/1969, durch 
Verordnung zur 
Gemeindestraße erklärt. Diese Gemeinde- 
straße erhält 
gemäß S 
15 Abs. 
3, 
Gemein- 
degesetz, 
die 
Bezeichnung „ 
Schützen- 
straße ". 
Sie 
zweigt 
unmittelbar südlich des Hauses 
Schützenstraße Nr. 14 von der Schützen- 
straße nach Westen 
ab, 
weist eine 
Länge 
von 110 m und eine Breite von 5 m auf. 
2. Die Stadt Dornbirn übernimmt von Dr. 
Reinhold 
Moosbrugger 
die 
Gp. 
5969 im 
Gesamtausmaß von 533 m2 
aufgrund 
der 
vorliegenden Erklärung 
kostenlos und 
lastenfrei in ihr 
Eigentum 
„Gemeinde- 
straßen ". 
Parkabgabe 
— 
Erlassung 
einer 
Verordnung 
Über die 
Abgabepflicht 
für das Abstellen von 
Kraftfahrzeugen 
auf öffentlichen Verkehrsflächen 
wird 
gemäß SS 1, 2, 
4 und 5 des 
Parkabgabege- 
setzes, 
LGBl. Nr. 
2/1987, 
eine 
Parkabgabever- 
ordnung 
in der 
vorliegenden Fassung 
erlassen. 
Diese 
Verordnung 
tritt mit 15. Juli 1989 in Kraft. 
Erlassung 
einer 
a) Abfallabfuhrverordnung: 
Aufgrund 
des 
S 
7 des Gesetzes über die 
Abfuhr, 
die 
Vermeidung, 
die 
Verwertung 
und 
die 
Ablagerung 
von Abfällen 
(Abfallgesetz), 
LGBl. Nr. 30.1988, 
wird für das 
Gemeindege- 
biet der Stadt Dornbirn eine Abfallabfuhrver- 
ordnung 
in der 
vorliegenden Fassung 
er- 
lassen. 
Diese 
Verordnung 
tritt am 1. Juli 1989 in Kraft. 
b) Abfallgebührenverordnung: 
Aufgrund 
des 
S 
15 Abs. 3 Ziff. 
5, 
Finanzaus- 
gleichsgesetz 
1989 
(FAG 1989), 
BGBl. Nr. 
687/1988 i. d. 
g. 
F., 
in 
Verbindung 
mit 
S 
22 
des 
Abfallgesetzes, 
LGBl. Nr. 
30/1988, 
wird 
eine 
Abfallgebührenverordnung 
in der vor- 
liegenden Fassung 
erlassen. 
Diese 
Verordnung 
tritt am 1. Juli 1989 in 
Kraft. 
Entscheidung 
über 
Berufungen 
a) 
Die 
Berufung 
von Herrn Wilfried Feurstein und 
Herrn Kemal 
Ceviz, 
beide Dornbirn, 
gegen 
den Baubescheid des 
Bürgermeisters 
der 
Stadt Dornbirn vom 13. 
April 1989, 
Z'. 111/1 -B/ 
1988/149, 
betreffend 
Versagung 
der Baube- 
willigung 
für Herrn Kemal 
Ceviz, Errichtung 
einer Imbißstube auf 
Bp. 
2719/2 KG. Dorn- 
birn, Schwefel, wird 
gemäß S 
66 Abs. 4 AVG 
1950 als 
unbegründet abgewiesen 
und der 
angefochtene 
Bescheid bestätigt.
	        
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