Seite 6- 16. Juni 1989
zu 3.
Zu 4.
zu 5.
Erwerb und
Veräußerung
von
Liegenschaften
a)
Die Stadt Dornbirn erwirbt von Maria Ballwe-
ber, Dornbirn, Mitteldorfgasse 24,
die Gst.Nr.
9866/3, Stiglingen,
mit 886
m2, unter Bedin-
gungen.
b)
Die Stadt Dornbirn kauft von Paul
Zumstein,
D-8999 Grünenbach HNr.
8,
die Gst.Nr. 6762
(am Fußgängerdurchgang
zwischen
Riedgas-
se und
Eisengasse gelegen)
unter Bedin-
gungen.
c)
Die Stadt Dornbirn erwirbt für die
Errichtung
eines
Gehsteiges entlang
der Gemeindestra-
Be „Niederbahn" aus
Gp. 2501/1, im
Eigen-
tum des Josef
Wirth, Bürglegasse 5, Dornbirn,
insgesamt
zirka 59 m2 kostenlos.
Gleichzeitig
wird dem
vorliegenden
Grundein-
lösungsvertrag vom 17. Mai 1989 vollinhaltlich
zugestimmmt.
d)
Die Stadt Dornbirn erwirbt für den Ausbau der
GemeindestraBe
„Forachstraße" von Rosi
und Ewald
Zitz,
ForachstraBe
67, Dornbirn,
aus
Gp.
9277/2 zirka 70 m2 kostenlos
(Anlage
eines
Gehsteiges).
Gleichzeitig
wird dem
vorliegenden
Grundein-
lösungsvertrag
zwischen der Stadt Dornbirn
und der Familie Zitz vom 17. Mai 1989 vollin-
haltlich
zugestimmt.
Vergabe
von
Lieferungen
und
Leistungen
zu 6.
Die Baumeisterarbeiten für die
Erstellung
des
Mischwasserkanales
Riedgasse,
Abschnitt
Kreuzgasse Marktplatz,
Baulos
11, gemäß
Detailprojekt „
MarktstraBe
—
Riedgasse"
des
Dipl.-Ing.
Riedmann vom 8. Oktober
1987,
wird
an die Firma Hilti & Jehle, Feldkirch, zu den
Einheitspreisen
des
Angebotes
vom 12. Mai
1989 mit einer Gesamtanbotsumme von
zu 7.
S 3,203.098,38 netto
vergeben.
Die
zugehörigen Rohrgrabenarbeiten
für das
städtische Wasserwerk werden an die Firma Hilti
& Jehle zu den
Einheitspreisen
des
Angebotes
vom 12. Mai 1989 mit einer Anbotsumme von
S 399.487,35 _nettto
vergeben.
Die
Straßenbelags-
und Nebenarbeiten
(Pfläste-
rerarbeiten)
werden ebenfalls an die Firma Hilti &
Jehle, Feldkirch,
gemäß Angebot
vom 12. Mai
1989 mit einer Gesamtanbotsumme von
S inkl. 20 Prozent MwSt. ver-
geben.
Die
Lieferung
von statisch armierten
Betonglok-
kenmuffenrohren wird an die Firma A. Rädler,
Wolfurt, zu den
Einheitspreisen
des
Angebotes
vom 10. Mai 1989 mit einer Anbotsumme von
S 644.090,—netto vergeben.
Übernahme von Straßen und
Erklärung
zu
Gemeindestraßen
a) Pfarrer-Moosbrugger-Straße:
Die
Pfarrer-Moosbrugger-StraBe, Gp. 20331,
wird
gemäß S
9 Abs.
1, Straßengesetz,
LGBl.
Nr.
8/1969, durch
Verordnung
zur Gemeinde-
straße erklärt.
Die
Pfarrer-Moosbrugger-StraBe
ist eine Ver-
bindungsstraBe
zwischen der
Eisengasse
und
der
Radetzkystraße
und stellt eine
Anlieger-
straße dar. Sie weist eine
Länge
von zirka
135 m und eine durchschnittliche Breite von
6,00 m auf.
zu 8.
DORNBIRNER GEMEINDE-BLATT
Die Stadt Dornbirn übernimmt von der Firma
l. A. Albrich
OHG,
Schillerstraße
29, Dornbirn,
vertreten durch Guntram
Albrich, Schützen-
straße
10, Dornbirn, die
Gp. 20331,
Pfarrer-
Moosbrugger-Straße,
in EZI.
5894,
mit einem
Gesamtausmaß von 781 m2
aufgrund
der vor-
liegenden
schriftlichen
Erklärung
kostenlos
und lastenfrei in ihr
Eigentum
„Gemeindestra-
Bennetz".
b)
Seitenstraße
—
Schützenstraße:
1. Die Zufahrtsstraße
Gp.
5969 zu den Mehr-
familienhäusern Schützenstraße 17—20
wird
gemäß S
9 Abs.
1, Straßengesetz,
LGBl. Nr.
8/1969, durch
Verordnung zur
Gemeindestraße erklärt. Diese Gemeinde-
straße erhält
gemäß S
15 Abs.
3,
Gemein-
degesetz,
die
Bezeichnung „
Schützen-
straße ".
Sie
zweigt
unmittelbar südlich des Hauses
Schützenstraße Nr. 14 von der Schützen-
straße nach Westen
ab,
weist eine
Länge
von 110 m und eine Breite von 5 m auf.
2. Die Stadt Dornbirn übernimmt von Dr.
Reinhold
Moosbrugger
die
Gp.
5969 im
Gesamtausmaß von 533 m2
aufgrund
der
vorliegenden Erklärung
kostenlos und
lastenfrei in ihr
Eigentum
„Gemeinde-
straßen ".
Parkabgabe
—
Erlassung
einer
Verordnung
Über die
Abgabepflicht
für das Abstellen von
Kraftfahrzeugen
auf öffentlichen Verkehrsflächen
wird
gemäß SS 1, 2,
4 und 5 des
Parkabgabege-
setzes,
LGBl. Nr.
2/1987,
eine
Parkabgabever-
ordnung
in der
vorliegenden Fassung
erlassen.
Diese
Verordnung
tritt mit 15. Juli 1989 in Kraft.
Erlassung
einer
a) Abfallabfuhrverordnung:
Aufgrund
des
S
7 des Gesetzes über die
Abfuhr,
die
Vermeidung,
die
Verwertung
und
die
Ablagerung
von Abfällen
(Abfallgesetz),
LGBl. Nr. 30.1988,
wird für das
Gemeindege-
biet der Stadt Dornbirn eine Abfallabfuhrver-
ordnung
in der
vorliegenden Fassung
er-
lassen.
Diese
Verordnung
tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
b) Abfallgebührenverordnung:
Aufgrund
des
S
15 Abs. 3 Ziff.
5,
Finanzaus-
gleichsgesetz
1989
(FAG 1989),
BGBl. Nr.
687/1988 i. d.
g.
F.,
in
Verbindung
mit
S
22
des
Abfallgesetzes,
LGBl. Nr.
30/1988,
wird
eine
Abfallgebührenverordnung
in der vor-
liegenden Fassung
erlassen.
Diese
Verordnung
tritt am 1. Juli 1989 in
Kraft.
Entscheidung
über
Berufungen
a)
Die
Berufung
von Herrn Wilfried Feurstein und
Herrn Kemal
Ceviz,
beide Dornbirn,
gegen
den Baubescheid des
Bürgermeisters
der
Stadt Dornbirn vom 13.
April 1989,
Z'. 111/1 -B/
1988/149,
betreffend
Versagung
der Baube-
willigung
für Herrn Kemal
Ceviz, Errichtung
einer Imbißstube auf
Bp.
2719/2 KG. Dorn-
birn, Schwefel, wird
gemäß S
66 Abs. 4 AVG
1950 als
unbegründet abgewiesen
und der
angefochtene
Bescheid bestätigt.