Seite 4 15. Dezember
1989
BAUAUSSCHREIBUNG
Die Stadt Dornbirn schreibt für die Erweiterung,
den
Umbau und die
Sanierung
der Volksschule Markt
nachstehende Lieferungen
und Leistungen
öffentlich
zur Anbotstellung
aus:
1. Kunststeinarbeiten
2. Malerarbeiten I
Die Angebotsunterlagen
können ab sofort im Stadtbau-
amt,
Schreibbüro,
behoben werden.
Die
Angebote
sind ordnungsgemäß
verschlossen und
mit der
Angebotsbezeichnung
versehen,
bis
spätestens
FREITAG,
12. Jänner 1990,
10 Uhr,
im Amt der Stadt
Dornbirn,
Zimmer 30,
Rathaus,
einzureichen.
Die öffentliche Angebotseröffnung
findet anschließend
um 10.15 Uhr im
großen
Sitzungssaal
des Rathauses
statt.
Der Bürgermeister
Rudolf Sohm
BAUAUSSCHREIBUNG
Die Stadt Dornbirn schreibt für den Umbau und die
Sanierung
des Gebäudes Schulgasse
44
(Stadt-
bücherei)
die Fenster
öffentlich zur Anbotstellung
aus.
Die
Angebotsunterlagen
können ab sofort im Stadtbau-
amt,
Schreibbüro,
behoben werden.
Die
Angebote
sind ordnungsgemäß
verschlossen und
mit der Angebotsbezeichnung
versehen bis
spätestens
FREITAG,
12. Jänner 1990,
10 Uhr,
im Amt der Stadt
Dornbirn,
Zimmer 30, Rathaus,
einzureichen.
Die öffentliche Angebotseröffnung
findet anschließend
um 10.15 Uhr im
großen
Sitzungssaal
des Rathauses
statt.
Der
Bürgermeister
Rudolf Sohm
DORNBIRNER GEMEINDEBLATT
BAUAUSSCHREIBUNG
Die Stadt Dornbirn schreibt für die Kanalisation
„Wep-
pach—Pinselburg"
die Baumeisterarbeiten und
Lieferungen
öffentlich zur Anbotstellung
aus.
Die
Angebotsunterlagen
konnen ab sofort im Stadtbau-
amt Dornbirn
(Ulmerhochhaus,
5. Stock, Schreibbüro)
behoben werden.
Die
Angebote
sind
ordnungsgemäß
verschlossen und
mit der
Angebotsbezeichnung
versehen bis
spätestens
Freitag,
12. Jänner 1990, 11 Uhr,
im Amt der Stadt
Dornbirn
(Bürgermeistervorzimmer,
Zimmer 30 des
neuen Rathauses)
einzureichen.
Die öffentliche
Angebotseroffnung erfolgt
anschließend
im
großen Sitzungssaal
des neuen Rathauses.
Der
Bürgermeister:
Rudolf Sohm
CHRISTBAUMKONTROLLE
1989
Im
S
83
Forstgesetz
1975,
BGBl. Nr.
440,
und der hiezu
ergangenen
Tannenchristbaumverordnung,
BGBl. Nr.
536/1976,
ist die
Gewinnung
und das Inverkehrsetzen
von
Tannenchristbäumen
geregelt.
Die Waldaufseher werden
beauftragt,
für die
Gewinnung
und Kennzeichnung
der in den Verkehr
gebrachten
Christbäume aller Tannenarten in ihrem
Aufsichtsge-
biet zu
sorgen.
Zur
Sicherung
einer
geordneten
Kontrolle wird erneut
auf die
wichtigsten Bestimmungen hingewiesen:
Weißtannenchristbäume sowie
Tannenreisig
dürfen
nur im Rahmen normaler
Nutzungen
oder
Pflegemaß-
nahmen (Durchforstungen)
und auf Grundflächen,
die
der Christbaumzucht dienen, gewonnen
werden. Christ-
bäume aller Tannenarten
(also
auch zum
Beispiel
Nordmannstanne) sind, vor sie in den Verkehr
gebracht
werden,
mit der
gesetzlich vorgeschriebenen
Plombe zu
versehen. Diese Plomben sind beim örtlichen Waldauf-
seher zum
Preis von S
3,—pro
Stück zu
beziehen. Für
aus dem Ausland
eingeführte
Christbäume der Holzart
Inseratenannahmeschluß
für die 52. Woche
Freitag,
den
22.
Dezember 1989
16 Uhr