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§ 3.
Sämtliche holzmale Markierungszeichen) müssen bei
der Gemeinde angemeldet und von derselben bewilligt
werden, damit eine genaue Kontrolle möglich ist.
8 4.
Das Tristholz muß möglichst bis spätestens Ende
Hpril jeden Sahres in den Grützbach eingeworfen werden,
damit alles in einer Trift befördert werden kann. Späteres
LinwerfeN nach der haupttrist bedarf einer speziellen
Bewilligung durch den Gemeindevorstand.
§ 5.
Dor Beginn der Trist haben die Triftwerber um
Bewilligung bei der k. k. Lezirkshauptmannschaft anzusuchen.
Nach erhaltener Bewilligung wählen die Triftwerber
unter sich im Beisein eines Gemeindevertreters
zwei Triftmeifter, wovon der eine seinen Sitz in Rankweil,
der andere in Laterns haben soll. Menn bei dieser
Mahl keine Einigkeit erzielt werden kann, so bestimmt
die Gemeinde zwei Triftmeister auf Kosten der Parteien.
8 6.
Den Holztristern (event, vertreten durch die Triftmeister)
steht die Holzfanganlage der Gemeinde zur Verfügung.
Für richtiges und vollständiges Auffangen, überhaupt
für unbedingte Funktion der Anlage übernimmt
die Gemeinde keine Garantie.
8 7.
Der jeweils von der Gemeinde aufgestellte Muhrmeister
wird möglichst im Einvernehmen mit den Triftmeistern
und über Anweisung des von der Gemeinde
bestellten Vertreters die Linlaufstelle so lange als möglich
offen halten und überwachen. Vie Gemeinde hat aber
das Recht, bei Hochwassergefahr (wenn das Wasser die
User des Flößkanales gegen die Schottergewinnungsanlage
überläuft) den Sandladen zu ziehen eventuell die
Eichen und Läden zu schließen.
Der Beginn und die Beendigung der Trift ist dem
Wuhrmeister zu melden.
8 8.
Die Ausfuhr des getrifteten Holzes vom Holzplatze
wird in der Regel im Absteigerungswege im Beisein eines
Gemeindevertreters vergeben, wobei auch die notwendigen
Bestimmungen für die Ausfuhr bekannt gegeben werden.
8 9.
Für die Benützung der Holzfanganlage haben die
Trister folgende Gebühren an die Gemeinde zu bezahlen:
a) für Holz aus den Gemeindewaldungen von Rankweil-Meiningen
per Raummeter 20 Heller;
b) für Holz aus anderen Wäldern per Raummeter
l Krone.
Das aus den unter b) genannten Waldern stammende
Holz muß vor dem Einwerfen in den Bach auf-,
geschichtet und von einem Waldaufseher der Gemeinde
Rankweil aus Kosten der Parteien gemessen werden,
wer sich dieser Bedingung entzieht, hat für sämtliches
von ihm getriftete Holz derselben Trift per Raummeter
1 Krone zu zahlen und überdies noch eine vom Gemeindevorstand
zu verhängende Strafe zu gewärtigen.
vorzeitige Aus- und Abfuhr ohne besondere Erlaubnis
ist verboten und wird mit 10 Kronen oder mehr
bestraft. Die Ausfuhr wird von einem durch die Gemeinde
bestimmten Drgane überwacht und haben sich
die Trister und Ausfuhrübernehmer dessen Anordnungen
unbedingt zu fügen.
Die Gemeinde behält sich das Recht vor, auch während
der Holzausfuhr die Sand- und Schottergewinnungsanlage
am Flößkanal in Betrieb zu setzen ohne jegliche
Vergütung an die Trister oder Ausfuhrübernehmer.
8 l O.-Allfällige
Beschwerden in Holzplatzangelegenheiten
sind an den Gemeindevorstand zu richten und werden
von diesem endgiltig im Sinne vorstehender Bestimmungen
entschieden. .
Hohversteigerung.
Am Mittwoch, den 29. April (9(4, abends 8 Uhr
werden im Gasthause zum „schwarzen Adler" dahier nachstehende
Partien Vurchforftholz gegen Barzahlung versteigert.
Rr. Grt Taxe Kronen
61 Unter der Kriegerbrücke 26 Eichen 36
62 „ 9 Eichen 16
63 Unter der Eisenbahnbrücke 1 Hausen Aeste 3
64 „ 2 6
65 „ 2 4
66 „ 2 4
67 Sn der Langenrütte 2 Stämme 15
68 „ am Stickelplatztöbele 10 Stämme 60
69 Fritztobel 3 Stämme 16
70 Hintere Gasternwand 2 Stämme 15
71 „ 1 Stamm 25
72 Geißlers Kreuz 2 Stämme 12
73 vor dem Zchasplatz 15 Stämme 8
74 Gb der Eisenbahnbrücke 2 Stämme 35
75 vor dem alten Stein 2 Stämme 25
76 Sm oberen Riedle Riedlezug 6 Stämme 26
77 Db den Bündten Hinterm Berg 6 Stämme 18
Anwesen-Verpachtung.
Ueber freiwilliges Ansuchen der Erben nach Engelina
Jenny wird am Freitag, den (. Mai, nachm.
4 Uhr im Gasthause zum „Schäfte" dahier das Wohnhaus
Nr. 347 samt 6 Mittmel haurbündt im Versteigerungswege
aus 4 Jahre in Pacht gegeben.
Die Bedingungen werden vor der Versteigerung bekannt
gemacht.
Mühlbach abschlagen.
Am Sonntag, den 26. April, wird wegen dringender
Arbeiten der Mühlbach abgeschlagen.
*
Rauschbrandschutzimpfung in Rankweil.
Vie Rauschbrandschutzimpfung der Rinder findet in
Rankweil am 30. April von 7—11 Uhr vormittags beim
Schulhause statt.
Zur Verwendung gelangt Kitt'scher Impfstoff bei
einmaliger
Schulterimpfung.*
Viehaustrieb aus die weide.
Da es wieder vorkommt, daß Vieh ohne die nötige
Vorsicht auf die Weide außerhalb des Dorfes getrieben
wird und dabei öfters die an Wege grenzenden und auch
sonstige Grundstücke geschädigt werden, so wird aus § 5
des Feldschutzgesetzes vom 28. März 1875 aufmerksam
gemacht. Derselbe lautet:
„Vas Weiden von Vieh außerhalb geschlossener oder
eingefriedeter Plätze ist unter Aufsicht eines hiezu geeigneten
Hirten gestattet.