1 Beilage zum Gemeindeblatt für Rankweil Nr. 26
vvm Samstag, den 27. Juni 19U. * - —^^^
Kundmachungen der Gemeindevorstehung
Zwischenwasser.
Ausschutzsitzungs-Protokoll
über die am Sonntag, den 21. Juni 1914, 5 Uhr abends
begonnene und im Gasthause zur „Waldrast" gehaltene
dringliche Sitjung der Gemeindevertretung. Anwesend,
außer Josef Marte, alle Gemeindevertreter, Vorsitzender
Vorsteher Welle.
Tagesordnung:
1. Verifizierung des Protokolles der Sitjung vom
9. Juni 1914.
Wurde einstimmig genehmigt.
2. Bericht des Vorsitzenden wegen der Losenausgabe
über die Aussichten.
Dieser wurde eingehend erstattet und festgestellt, daß
ein Losenholzverkauf eines einzelnen, sei es in welcher
Form nicht mehr geht, sondern nach dem neuen Gesetze
vom 20. Mai. 1914, L.-G.-Bl. Nr. 48, 8 49 von der
politischen Behörde bis zu 1000 Kronen Strafe geahndet
werden könne. Dagegen sei die Erwirkung der Bewilligung
zum allgemeinen verkaufe durch die Gemeinde
vom hohen Landesausschusse gesetzlich zulässig und möglich.
Nach längerer Debatte wurde nun einstimmig beschlossen,
daß ein derartiges Ansuchen an den hohen
Landesausschuß sofort zu machen und einzuleiten sei.
Das zur Forsttagsatzung angemeldete und bestimmte
Huantum für jeden Bezugsberechtigten 8 Raummeter wird
als Grundlage für die Lose beibehalten.
Jenen, welche die Lose zum eigenen Bau- und Brennbedars
selbst benötigen, ist das Los in Natura durch
Losung auszufolgen. Es kann entweder nur das kleine
Los oder beide so bezogen werden. Wer ein oder beide
Lose selbst in Natura zum Eigenbedarse beziehen will,
muß dieses nach Bekanntgabe innerhalb acht Tagen in
der Gemeindekanzlei anmelden. Diese so angemeldeten
Lose werden dann separat angeschlagen und mittelst Verlosung
unter jene zugeteilt, welche sie zum Eigenbedarse
angemeldet haben, von den schon angeschlagenen kleinen
Losen werden solchen nur einfache züt Auslosung gegeben.
Dagegen werden alle anderen hauptlose in größeren
Partien angeschlagen, jedoch jedes Los nur mit 6 Raummeter,
wie die anderen hauptlose, die kleinen werden,
wie sie schon angeschlagen sind, belassen; die Doppellost
aber zur allgemeinen Versteigerung genommen, weil die
einfachen zur Selbstnutzung geeigneter sind. Die Veräußerung
geschieht durch die Gemeindevorstehung und
der erzielte Erlös wird für die hauptlose wie für die
kleinen je separat verrechnet und jedem Bezugsberechtigten
der betreffende gleiche Betrag ausgesolgt.
Durch diesen geänderten Bezugsmodus wird die Bestimmung
des ß 13 des Holzstatutes vom 31. März 1901,
bezüglich der Verpflichtung zur Zahlungsleistung an hie
Gemeinde, der die Lose resp, der Erlös zugeteilt wird,
nicht geändert, sondern er bleibt austecht erhalten.
Dieser Beschluß wird mll dem Beifügen verlautbart,
daß Einwendungen dagegen an den hohen Landesausschuß
innerhalb 14 Tagen bei der Gemeindevorstehung
hier einzubringen sind.
*
Losenbezugr-Anmeldung.
Ruf Gmnd des vorstehenden Ausschußbeschlusses und
der jetzigen Gesetzesbestimmungen wird hiemit jeder Losbezugsberechtigte,
welcher das diesjährige kleine Los oder
beide zum eigenen Haus- und Gutsbedarfe zu verwenden
gedenkt, ausgefordert, sich diesfalls persönlich innerhalb
acht Tagen, das ist bis längstens Sonntag, den S. Juli
1914, abends anzumelden und bestimmt anzugeben, ob
er die kleinen oder beide selbst zum Zwecke der eigenen
Nutzung verwenden will. Diese Anmeldung kann auch
schriftlich geschehen, soll aber genau sein, daß man weiß,
welche Lose.
Alle anderen, welche die Lost nicht zum Eigenbedarfs
selber benützen wollen, haben dagegen keine Meldung
zu machen, denn diesen wird das Los zur allgemeinen
Versteigerung kommen und bekommt jeder den gleichen
Betrag, nur für die happt- und die kleinen Lose abgesondert.
J -
Da es sich um einen neuen Vorgang handelt, der
auf Grund neuer Gesetze und Verordnungen geschehen
muß, so finde ich mich bewogen, besonders zu ermahnen,
daß nur jene Bezugsberechtigten den Eigenbezug von
Losen anmelden, welche wirklich beabsichtigen, das Losholz
der Bestimmung gemäß, also zum eigenen hausund
Gutsbedärfe, zu verwenden..
Lin verkauf von Losholz in welcher Form seitens
des einzelnen ist gesetzlich verboten und wird von der
k. K. Bezirksbehörde als Zorstübertretung nach 8 49
des Gesetzes vom 20. Mai 1914, L.-G.-Bl. Nr. 48, bestraft
(Strafsatz bis zu 1000 Rronen). Vas Weitere wird
seinerzeit wieder bekannt gegeben.
Zwischenwasser, den 23. Juni 1914.
Welte, Vorsteher.
z Treiberschwein«
hat zu verkaufen Andreas Tiefenthaler in Gisingen.
2 schöne Treiberschweine
hat zu verkaufen Rochus Tiefenthaler in Gisingen 32.
1 Treiberschweine
hat zu verkaufen Franz Josef Bachmann in Suldis.
2 schöne Treiberschweine
sind zu verkaufen in Biktorsberg 8.
4 Treiberschweine
find zu verkaufen in Brederis 14.
Jnnge Kunde
sind zu verkaufen bei Mesner in Buchebrunnev.
Schöne eene JpeiselfartnSeln
sind zu haben bei I. Dietrich, z. Kreuz in Rankweil.
8« W
wird auf den Sommer ans Futter genommen von Josef
Kuhn, Schmied, Meiningen.