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Full text : Gemeindeblatt Rankweil 1914 (1914)

1. Beilage zum Gemeindeblatt für Rankweil Nr. 29

vom Samstag, den 18. Juli 1914-Realversteigerung.



Ueber Ansuchen der Elisabeth Witwe Schreiber, geb.
Engert in Gisingen werden am Dienstag, den 28. Juli
d. Js., nachmittags 3 Ubr, im Gasthanse zur
^Avone" in Gisingen nachstehende Realitäten öffentlich
versteigert, altz:

Der Grundbuchskörper in E.-Zl. 180, Kat.-Gemeinde

Altenstadt, bestehend aus:

Haus Nr. 28 in Gistngen samt Stall und Stadel,
Bp. 296, Bauarea mit 2 ar 9 m',
Gp. 3845, Garten mit 9 ar 54 m*

zum Ausrufspreise von 9600 K

Die Versteigerüngsbedingnisse liegen in der k. k. Notariatskanzlei
 in Feldkirch zur Einsicht auf und werden vor
der Versteigerung bekannt gegeben.

Die Rechte der Hypothekargläubiger bleiben durch
diese Versteigerung unberührt.

K. k. Bezirksgericht Feldkirch,

am 14. Juli 1914.
2.1 Ender.

Kundmachungen der Gemeinde-Vorstehung

Zwischenwafser.

Loseausgabe.

Nachdem nächstens die Zuteilung der holzlose stattfinden
 wird, müssen jene, welche der Gemeinde noch
schulden, aus früheren Jahren inklusive 1912, alle Schuldigkeiten
 und pro 1913 mindestens die Hälfte zahlen.
Ls wird deshalb aufgefordert, jetzt Abrechnung zu pflegen,
weil, sonst die Lose nicht ausgesolgt werden können. Wer
jedoch die Lose nicht bezieht, mit dem wird nach Versteigerung
 der Lose abgerechnet und ist eine vorherige
Abrechnung nicht notwendig. Wenn aber die kleinen
Lose zum Ligenbezuge angemeldet wurden, so muß der
Betreffende dann vorher vor • der Ziehung mit der Gemeinde
 abrechnen, wenn er der Gemeinde einen höheren
Betrag zu zahlen schuldig ist, als voraussichtlich die hauptlose
 den durchschnittlichen Erlös ausmachen, sonst können

ihm auch die kleinen Lose nicht ausgesolgt werden.

Vie Lose, welche gezogen werden wollen, sind dann
in längstens 10 Tagen nach der Ziehung aus der Gemeindekanzlei
 abzuholen, andernfalls 4 Kronen Drdnungsbuße
 zu. zahlen ist. Vie dann nicht behobenen
Lose, welche wegen nicht gepflogener Abrechnung mit
der Gemeinde zurückbleiben, werden dann zwangsweise
zur Versteigerung kommen und der Linzelerlös dem Bezugsberechtigten
 an seiner Schuldigkeit gutgebucht.

Dieses zur vorläufigen Kenntnis. Vie Feit der Losezuteilung
 wird später bekannt gegeben:

*

Dar Beerensammeln
in den Waldungen der Gemeinde Zwischenwasser ist nur
den dort zuständigen Gemeindegliedern gestattet. Alle
anderen Personen, die beim unbefugten Beerensammeln
auf Gemeindeboden betreten oder beschuldigt werden
können, haben Strafe zu gewärtigen. Für Kinder sind
die Eltern verantwortlich.

Zwischenwasser, den 15. Juli 1914.

;...... Welte« Vorsteher,

Kundmachungen der Gemeindevorstehung

Künftigen Montag, den 20. Juli, abends y Uhr,
wird im Gasthaus zur „Krone" in Sulz das im heurigen
Jahre auf dem hiesigen Konkurrenzholzplatze Sulz-Nöthis
eingeflötzte Holz zur Ausfuhr an die in der Nähe des
Holzplatzes bestimmten Ablagerungsplätze im Absteigerungswege
 an den Mindestfordernden vergeben. Vie
näheren Bedingungen werden vor der Absteigerung bekannt
 gegeben.

Uebernahmslustige werden hiezu höflichst eingeladen.

Künftigen Donnerstag, den 25. Juli, abends halb
9 Uhr, werden im Gasthaus des Engelbert Weber zum
„Neuheim" in Sulz nachstehende 23 Partien Holz gegen
sogleich bare Bezahlung einer öffentlichen Versteigerung
unterzogen.

Kauflustige sind hiezu höflichst eingeladen.

Nr. Stämme Drt Taxe L

30 17 hinter dem rauhen Tobel 140
31 9 und 2 Latten hinter dem Kuhtöbele 240
32 2 hinter dem Kuhtöbele 100
33 20 vor dem Kuhtöbele 18
34 18 30
35 22 80
36 34 4
37 9 hinter dem Lindenbodentobel 160
38 2 5
39 5 im Notwald am Weg 40
40 10 80
41 11 im Notwald an der Weglinie 100
42 80 im obern Notwald 4
43 8 im Rotwald 150
44 13 190
45 '7 190
46 3

ff

84
47 7

ff

190
48 3

ff

50
49 10 bei der Rotwaldhütte

12
50 18 im Kotwald 20
51 1 Sägblock in Loresch

15
52 1 Partie Aeste und Gipfel alldort 5

Ueber Hieramts eingelangte Beschwerde des Franz
Joses Frick, Nr. 42, in Sulz wird hiemit zum allgemeinen
Wissen und Darnachachten folgendes verbot erlassen:

Das Gehen und Fahren über die dem Obgenannten
gehörige wiese auf Butzen, G.-p. Nr. 1155 und 1156
wird mit 10 Kronen Strafe geahndet, wovon die eine
Hälfte aus den Anzeiger und die andere Hälfte zu Gunsten
des Armenfondes entfällt. Den dort verkehrenden Fußgängern
 wird hiemit der als Eigentum für die Gemeinde
ausgewertete Fußweg nördlich der vorbenannten Wiese
entlang zum Gehen angewiesen.

Sulz, den 15. Juli 1914.

Marte, Vorsteher.

lÄhhächsiid^^

gibt auS Arnold Breuß, Stickerei in Rankweil.
            
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