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Hotes Krenz.
Die Armbinde mit dem Roten Kreuze hat laut
behördlicher Anordnung nur dann Giltigkeit, wenn
dieselbe von der Vereinsleitung abgestempelt ist.
Gs sind daher alle Armbinden an den Landeshilfsverein
vom Roten Kreuze nach Bregenz Landhaus
Kirchstraße 28 einzusenden. Gleichzeitig sind
die Namen aller jener Personen, welche mit der
Armbinde beteilt werden sollen, der gleichen Adresse
bekannt zu geben, damit dieselben für Beteilen
aus Namen lautende Legitimationen ausstellen kann.
Alle Drgane der öffentlichen Sicherheit werden
ersucht, ungestempelte Armbinden abzunehmen.
III 3t 17/591.
Kn alle Kememdeämier des politischen
Bezirkes Jeldkirch.
Maul- und Klauenseucheausbruch auf 5üns,
Gemeinde Ebnit.
Am 20. d. M. wurde auf der Alpe 5üns,
Gemeinde Ebnit, der Bestand der Maul- und Klauenseuche
amtlich festgestellt.
Feldkirch, am 23. August 1914.
Der k. k. Ltatthaltereirat und Leiter der Bezirkshauptmannschaft:
T o r n e t.
Kundmachung.
Der mit der Statthalterei-Kundmachung vom
1. August 1914, Zl. II-348O/1 für den gewerbsmäßigen
Kleinverkauf von Artikeln des täglichen
Unterhaltes für einzelne Gemeinden des Landes Vorarlberg
erlassene Maximaltarif wird außer Kraft
gesetzt.
An seine Stelle wird der nebenstehende Maximaltarif
erlassen. Gleichzeitig wird die Geltung
dieses Tarifes auf sämtliche Gemeinden der
politischen Bezirke Bregenz, Bludenz und Feldkirch
ausgedehnt.
Die einzelnen Ansätze im Tarife bezeichnen den
Höchstpreis, welcher für einen Artikel^noeh verlangt
werden darf.
Die angesetzten Preise gelten für die im Tarife
bezeichneten Qualitäten.
Wo die Qualitätsbezeichnung^ fehlt, gilt der
Tarif für gewöhnliche Konsumware.
Die politischen Bezirksbehörden sind ermächtigt,
im Falle der Notwendigkeit einzelne Posten dieses
Tarifes angemessen abzuändern.
Uebertretungen des Tarifes werden'nach Maßgabe
der Bestimmungen der Gewerbeordnung bezw.
auf Grund des § 7 der kaiserlichen Verordnung vom
1. August 1914, R.-G.-Bl. Nr. 194 unnachsichtlich
bestraft.
Der Tarif bleibt (eventuell mit jden von der
k. k. Bezirkshauptmannschaft verfügten Abänderungen)
bis zu seiner ausdrücklichen Außerkraftsetzung in
Geltung.
An die Stadt-Markt-Gemeindevorstehungen ergeht
hiemit die Weisung, diese Kundmachung unverzüglich
umfassenst zu verlautbaren, öffentlich anzuschlagen
und die Tarifeinhaltung zu überwachen.
Tarifüberschreitungen sind der Gewerbe-Behörde
1. Instanz sofort anzuzeigen.
Innsbruck, den 20. August 1914.
Der k. k. Statthalter:
Toggenburg.
Maximal-Tarif
giltig für sämtliche Gemeinden der politischen Bezirke
Bludenz, Bregenz und Feldkirch.
Bedarfsartikel
per kg
K
Weizen
—.40
Roggen
—.36
Gerste
—.27
Hafer
—.30
Mais
—.26
Noggenmehl Nr. 1
—.40
Weizenbrotmehl Nr. 2, 4
—.56
Weizenkochmehl Nr. 2 und 4
—.50
Roggenbrotmehl Nr. 3
—.40
Halbgnes Nr. 1 Maiskochmehl (Polenta)
—.36
Wechgeback, Weizenbrot
—.56
Roggenbrot
—.40
Gemischtes Brot
—.50
Reis (Tafelreis)
—.56
Gries
—.56
Bohnen (Weißbohnen)
—.50
Makkaroni (gefärbt)
1.—
Ordinäre, gefärbte Teigware
—.80
Kartoffel (Marktpreis)
—.11
Kartoffel (Detailpreis)
—.15
Kaffee Santos gebrannt
3.60
Kaffee Santos ungebrannt
3.20
Kakao Holländ. ausgewogen
6.—
Zucker (Hutzucker)
—.92
Butter (Koch)
2.80
Schweineschmalz
2,—
Margarin
2.—
Pflanzenfett
1.80
Käse (Schweizer)
2.—
Mager' (Alpkäse)
1.30
Ochsenfleisch la
2.40
Ochsenfleisch Ila
2.10
Kuhfleisch
1.90
Schaffleisch hinteres
2.—
Schaffleisch vorderes 1.80
Schweinefleisch
2.—
Kalbfleisch
2.40
Ziegenfleisch
1.50
Rauchfleisch
3.—
Speck geräuchert (Bauern)
3.—
Speck frisch
2.—
Würste, Braunschweiger
2.—
Brennholz, hart, ungeschnitten, mit Zufuhr
per m’
12.—
Brennholz, weich, Fichten, ungeschnitten
mü Zufuhr
ff 10,—
Steinkohle mit Zufuhr
per 100 kg 4.60
Milch (Kuh) per Liter —.24
Milch (Kuh) in Dornbirn
—.20
Wein (Tisch)
N
1.04
Bier einheimisch
H
—.44
Tafelöl.
M
2.—
Petroleum, amerikanisch
N
—.38
Eier, 4 Stück —.40