accessibility__skip_menu__jump_to_main

Full text : Gemeindeblatt Rankweil 1914 (1914)

3

Hotes Krenz.

Die Armbinde mit dem Roten Kreuze hat laut
behördlicher Anordnung nur dann Giltigkeit, wenn

dieselbe von der Vereinsleitung abgestempelt ist.

Gs sind daher alle Armbinden an den Landeshilfsverein
 vom Roten Kreuze nach Bregenz Landhaus

 Kirchstraße 28 einzusenden. Gleichzeitig sind
die Namen aller jener Personen, welche mit der

Armbinde beteilt werden sollen, der gleichen Adresse
bekannt zu geben, damit dieselben für Beteilen

aus Namen lautende Legitimationen ausstellen kann.

Alle Drgane der öffentlichen Sicherheit werden
ersucht, ungestempelte Armbinden abzunehmen.

III 3t 17/591.

Kn alle Kememdeämier des politischen

Bezirkes Jeldkirch.

Maul- und Klauenseucheausbruch auf 5üns,

Gemeinde Ebnit.

Am 20. d. M. wurde auf der Alpe 5üns,

Gemeinde Ebnit, der Bestand der Maul- und Klauenseuche
 amtlich festgestellt.

Feldkirch, am 23. August 1914.

Der k. k. Ltatthaltereirat und Leiter der Bezirkshauptmannschaft:



T o r n e t.

Kundmachung.

Der mit der Statthalterei-Kundmachung vom
1. August 1914, Zl. II-348O/1 für den gewerbsmäßigen
 Kleinverkauf von Artikeln des täglichen

Unterhaltes für einzelne Gemeinden des Landes Vorarlberg

 erlassene Maximaltarif wird außer Kraft

gesetzt.

An seine Stelle wird der nebenstehende Maximaltarif
 erlassen. Gleichzeitig wird die Geltung
dieses Tarifes auf sämtliche Gemeinden der
politischen Bezirke Bregenz, Bludenz und Feldkirch

ausgedehnt.

Die einzelnen Ansätze im Tarife bezeichnen den
Höchstpreis, welcher für einen Artikel^noeh verlangt
 werden darf.

Die angesetzten Preise gelten für die im Tarife

bezeichneten Qualitäten.

Wo die Qualitätsbezeichnung^ fehlt, gilt der

Tarif für gewöhnliche Konsumware.

Die politischen Bezirksbehörden sind ermächtigt,

im Falle der Notwendigkeit einzelne Posten dieses

Tarifes angemessen abzuändern.

Uebertretungen des Tarifes werden'nach Maßgabe
 der Bestimmungen der Gewerbeordnung bezw.
auf Grund des § 7 der kaiserlichen Verordnung vom

1. August 1914, R.-G.-Bl. Nr. 194 unnachsichtlich

bestraft.

Der Tarif bleibt (eventuell mit jden von der

k. k. Bezirkshauptmannschaft verfügten Abänderungen)

bis zu seiner ausdrücklichen Außerkraftsetzung in
Geltung.

An die Stadt-Markt-Gemeindevorstehungen ergeht
 hiemit die Weisung, diese Kundmachung unverzüglich

 umfassenst zu verlautbaren, öffentlich anzuschlagen

 und die Tarifeinhaltung zu überwachen.

Tarifüberschreitungen sind der Gewerbe-Behörde

1. Instanz sofort anzuzeigen.

Innsbruck, den 20. August 1914.

Der k. k. Statthalter:

Toggenburg.

Maximal-Tarif

giltig für sämtliche Gemeinden der politischen Bezirke

Bludenz, Bregenz und Feldkirch.

Bedarfsartikel

per kg
K

Weizen

—.40
Roggen

—.36
Gerste

—.27
Hafer

—.30
Mais

—.26
Noggenmehl Nr. 1

—.40
Weizenbrotmehl Nr. 2, 4

—.56
Weizenkochmehl Nr. 2 und 4

—.50
Roggenbrotmehl Nr. 3

—.40
Halbgnes Nr. 1 Maiskochmehl (Polenta)

—.36
Wechgeback, Weizenbrot

—.56
Roggenbrot

—.40
Gemischtes Brot

—.50
Reis (Tafelreis)

—.56
Gries

—.56
Bohnen (Weißbohnen)

—.50
Makkaroni (gefärbt)

1.—
Ordinäre, gefärbte Teigware

—.80
Kartoffel (Marktpreis)

—.11
Kartoffel (Detailpreis)

—.15
Kaffee Santos gebrannt

3.60
Kaffee Santos ungebrannt

3.20
Kakao Holländ. ausgewogen

6.—
Zucker (Hutzucker)

—.92
Butter (Koch)

2.80
Schweineschmalz

2,—
Margarin

2.—
Pflanzenfett

1.80
Käse (Schweizer)

2.—
Mager' (Alpkäse)

1.30
Ochsenfleisch la

2.40
Ochsenfleisch Ila

2.10
Kuhfleisch

1.90
Schaffleisch hinteres

2.—
Schaffleisch vorderes 1.80
Schweinefleisch

2.—
Kalbfleisch

2.40
Ziegenfleisch

1.50
Rauchfleisch

3.—
Speck geräuchert (Bauern)

3.—
Speck frisch

2.—
Würste, Braunschweiger

2.—

Brennholz, hart, ungeschnitten, mit Zufuhr

per m’

12.—
Brennholz, weich, Fichten, ungeschnitten

mü Zufuhr

ff 10,—
Steinkohle mit Zufuhr

per 100 kg 4.60

Milch (Kuh) per Liter —.24

Milch (Kuh) in Dornbirn

—.20
Wein (Tisch)

N

1.04
Bier einheimisch

H

—.44
Tafelöl.

M

2.—
Petroleum, amerikanisch

N

—.38

Eier, 4 Stück —.40
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.