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Full text: Gemeindeblatt Rankweil 1914 (1914)

Jin alle Gemeinden in Lirsl und 
Vorarlberg. 
Der Herr Minister des Innern hat die Ein­ 
setzung eines wirtschaftlichen Landeshilfskomitees für 
Privatangelegenheiten der Eingerückten angeregt, 
welches kurz „Wirtschaftliches Landes-Hilfs-Bureau" 
zu benennen ist. 
Dasselbe wird unter Einem eingesetzt. 
Mit dem Vorsitze habe ich den k. k. Hofrat 
vr. Wilhelm Freiherrn von Schwind und als dessen 
Stellvertreter den k. k. Oberlandesgerichtsrat Dr. 
Karl Schänd! b.traut. 
Gleichzeitig sind entsprechende, aus 5 bis 7 
Personen bestehende Lokaltomitees in den einzelnen 
Gemeinden unter dem Namen „Wirtschaftliches Hilfs­ 
bureau der Gemeinde..............für Privatangelegen­ 
heiten der Eingerückten" ins Leben zu rufen, als 
deren Mitglieder nicht landsturmpflichtige, mit den 
Ortsverhältvissen vertraute, intelligente und vertrauens­ 
würdige Personen wie: hiezu geeignete Geistliche, 
Advokaten, Notare, Lehrer, größere Grundbesitzer, 
Geschäftsleute rc. heranzuziehen sein werden. 
Das k. u. t Armee-Oberkommando wurde ersucht, 
den im Felde Stehenden die Mitteilung zu machen, 
daß die „wirtschaftlichen Hilfsbureaus" bei den politi­ 
schen Landesstellen und in den Gemeinden errichtet 
werden. Die Offiziere und Soldaten fowie die 
sonstigen, dem Armee-Oberkommando unterstehenden 
Eingerückten werden dahin belehrt werden, ihre be­ 
züglichen Wünsche selbst oder mit Hilfe eines Kameraden 
schriftlich in möglichst kurzer, präziser Weise und 
soweit es sich um Behebung von Geldern bei Gericht 
oder einer Dcpositenkafse handelt, auch unter ent­ 
sprechender ausdrücklicher Bevollmächtigung der „wirt­ 
schaftlichen Landeshilssbureau" zur fraglichen Behebung 
an ihr unmittelbar vorgesetztes Kommando zu leiten, 
welches angewiesen wird, diese Schriftstücke mit seiner 
Amtsstampiglie zu versehen, die Echtheit der Unter­ 
schrift zu bestätigen und dann gesammelt unter der 
Adresse „Wirtschaftliches Landeshilfsbureau der k. k. 
Statthalterei................." an die politische Landesstelle 
jenes Verwaltungsgebieies zu richten, in welchem 
der betreffende Eingerückte sein ständiges Domizil 
(nicht die Heimatsberechtigung) besitzt. Die „wirt­ 
schaftlichen Landeshilfsbureau" werden das einlau­ 
fende Material sichten And entweder selbst zur Er­ 
ledigung bringen oder aber, insbesondere in jenen 
Fällen, welche einen mehr lokalen Tharakter be­ 
sitzen und der Besorgung durch einen Rechtskundigen 
nicht bedürfen, an das betreffende wirtschaftliche 
Hilfsbureau des Aufenthaltortes, eventuell unter Er­ 
teilung tunlichst kurzer und präziser Ratschläge wei­ 
terleiten. 
Bemerkt wird, daß es sich empfehlen dürfte, daß 
die in den Gemeinden sich bildenden wirtschaftlichen 
Hilfsbureaus (Komitees) sich der Mithilfe einer 
Reihe von freiwillig sich meldenden Persönlichkeiten 
aus den verschiedensten Berufskreisen versichern, 
welche nach Maßgabe' der gestellten Bitten der im 
Kriegsdienste Befindlichen die ihnen von dem Bu­ 
reau (Komitee) übertragene Rrbeit unter dessen Kon­ 
trolle tatsächlich durchführen. 
Das Justizministerium hat mit Erlaß vom 15. 
August 1914, 31. 27.534, die unterstehenden Gerichte 
im nachstehenden Linne verständigt. 
Bei der Erledigung aller jener privatrechtlichen, 
wirtschaftlichen oder sonstigen Angelegenheiten der 
Eingerückten, welche ein Einschreiten bei Gericht be­ 
dingen, wird es besonders erforderlich sein, wenn 
es dazu einer Vollmacht bedarf, die begreiflicher 
Weise von dem im Felde stehenden Eingerückten im 
gegenwärtigen Zeitpunkte nicht in der vorgeschrie­ 
benen Weife beigebracht werden kann, durch andere 
nicht nur jeden Zweifel an der Legitimation des im 
einzelnen Falle mit der Erledigung Betrauten, son­ 
dern auch jedweden Mißbrauch ausschließende Maß­ 
nahmen den Gerichten gegenüber entsprechend zu 
ersetzen. 
Wenn die Erledigung einer solchen Angelegen­ 
heit einem wirtschaftlichen Hilfsbureau einer Ge­ 
meinde überwiesen wird, hat dieses wirtschaftliche 
Gemeinde-Hilfsbureau der mit der Erledigung der ^ 
betreffenden Angelegenheit betrauten Person eine 
Bestätigung nach beifolgendem Muster auszustellen. 
In vielen Fällen wird der vom vorgesetzten 
Militärkommando in vorgeschriebener Weise beglau­ 
bigte „Wunschzettel" im Zusammenhalte mit dem 
ebenerwähnten ausdrücklichen Auftrage des wirt­ 
schaftlichen Landes-, Bezirks- oder Gemeindehilfs- 
bureau's von den Gerichten als eine Vollmacht ange­ 
sehen werden können. 
In jenen Fällen aber, in welchen es sich um 
derart wichtige Angelegenheiten der Lingerückten 
handelt, daß der seitens des Militärkommandos be­ 
glaubigte Wunschzettel im Zusammenhalte mit der 
vorerwähnten ausdrücklichen nach dem beiliegenden 
Muster erteilten Bestätigung des wirtschaftlichen 
Landes-, Bezirks- oder Gemeinde-Hilfsbureau's sei­ 
tens der zuständigen Gerichte nicht als eine aus­ 
reichende Vollmacht angesehen werden könnte, wer­ 
den die vor Gericht erscheinenden Mandatare der 
hilskomitee's über fallweise Aufforderung des Ge­ 
richtes bei diesem anzusuchen haben, daß sie zum 
Kurator des Abwesenden bestellt und als solche 
zum gerichtlichen Einschreiten für den Abwesenden 
(Lingerückten) ermächtigt werden. 
Ein weiterer zu beachtender Umstand besteh- 
darin, daß gewisse bei Gericht einzubringende Eint 
gaben nach den bestehenden Vorschriften bloß von 
Advokaten eingebracht werden dürfen. 
Um auch für diese Fälle, in welchen das Ge­ 
setz die Vertretung durch einen Advokaten vorschreibt, 
nach Tunlichkeit Vorsorge zu treffen, wird es un­ 
bedingt erforderlich sein, nach Tunlichkeit die Mit­ 
wirkung von Advokaten in den wirtschaftlichen Ge- 
meindekomitee's, sei es als Mitglieder oder als 
freiwillige Hilssorgane zu sichern, damit 
diesen zur Verfügung stehenden Advokaten die Ver­ 
tretung der Linberufenen dem Gerichte gegenüber 
übergeben werden kann. 
Vas k. k. Finanzministerium hat mit dem an 
alle Finanzlandesbehörden ergangenen Lrlasse vom 
16. August 1914, Zl. 62.204, folgende gebühren­ 
rechtliche Anordnungen im Einvernehmen mit dem 
k. k. Justizministerium getroffen: 
„In den Rechtsstreiten, welche in Privatange­ 
legenheiten der Lingerückten von den Mitgliedern 
oder Delegierten der genannten hilssbureau's ge­ 
führt werden, hat nach Maßgabe des ß 14 der 
kaiserlichen Verordnung vom 26. Dezember 1897, 
R.-G.-Bl. Ur. 305, die Vormerkung der in dem be­ 
treffenden gerichtlichen Verfahren auflausenden Ge­ 
bühren stattzusinden, wobei von einer besonderen 
Feststellung, daß die im 1. Absätze des zitierten 
§ 14 angeführten näheren Voraussetzungen zutref­ 
fen, abgesehen werden Kann. _
	        
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