Jin alle Gemeinden in Lirsl und
Vorarlberg.
Der Herr Minister des Innern hat die Ein
setzung eines wirtschaftlichen Landeshilfskomitees für
Privatangelegenheiten der Eingerückten angeregt,
welches kurz „Wirtschaftliches Landes-Hilfs-Bureau"
zu benennen ist.
Dasselbe wird unter Einem eingesetzt.
Mit dem Vorsitze habe ich den k. k. Hofrat
vr. Wilhelm Freiherrn von Schwind und als dessen
Stellvertreter den k. k. Oberlandesgerichtsrat Dr.
Karl Schänd! b.traut.
Gleichzeitig sind entsprechende, aus 5 bis 7
Personen bestehende Lokaltomitees in den einzelnen
Gemeinden unter dem Namen „Wirtschaftliches Hilfs
bureau der Gemeinde..............für Privatangelegen
heiten der Eingerückten" ins Leben zu rufen, als
deren Mitglieder nicht landsturmpflichtige, mit den
Ortsverhältvissen vertraute, intelligente und vertrauens
würdige Personen wie: hiezu geeignete Geistliche,
Advokaten, Notare, Lehrer, größere Grundbesitzer,
Geschäftsleute rc. heranzuziehen sein werden.
Das k. u. t Armee-Oberkommando wurde ersucht,
den im Felde Stehenden die Mitteilung zu machen,
daß die „wirtschaftlichen Hilfsbureaus" bei den politi
schen Landesstellen und in den Gemeinden errichtet
werden. Die Offiziere und Soldaten fowie die
sonstigen, dem Armee-Oberkommando unterstehenden
Eingerückten werden dahin belehrt werden, ihre be
züglichen Wünsche selbst oder mit Hilfe eines Kameraden
schriftlich in möglichst kurzer, präziser Weise und
soweit es sich um Behebung von Geldern bei Gericht
oder einer Dcpositenkafse handelt, auch unter ent
sprechender ausdrücklicher Bevollmächtigung der „wirt
schaftlichen Landeshilssbureau" zur fraglichen Behebung
an ihr unmittelbar vorgesetztes Kommando zu leiten,
welches angewiesen wird, diese Schriftstücke mit seiner
Amtsstampiglie zu versehen, die Echtheit der Unter
schrift zu bestätigen und dann gesammelt unter der
Adresse „Wirtschaftliches Landeshilfsbureau der k. k.
Statthalterei................." an die politische Landesstelle
jenes Verwaltungsgebieies zu richten, in welchem
der betreffende Eingerückte sein ständiges Domizil
(nicht die Heimatsberechtigung) besitzt. Die „wirt
schaftlichen Landeshilfsbureau" werden das einlau
fende Material sichten And entweder selbst zur Er
ledigung bringen oder aber, insbesondere in jenen
Fällen, welche einen mehr lokalen Tharakter be
sitzen und der Besorgung durch einen Rechtskundigen
nicht bedürfen, an das betreffende wirtschaftliche
Hilfsbureau des Aufenthaltortes, eventuell unter Er
teilung tunlichst kurzer und präziser Ratschläge wei
terleiten.
Bemerkt wird, daß es sich empfehlen dürfte, daß
die in den Gemeinden sich bildenden wirtschaftlichen
Hilfsbureaus (Komitees) sich der Mithilfe einer
Reihe von freiwillig sich meldenden Persönlichkeiten
aus den verschiedensten Berufskreisen versichern,
welche nach Maßgabe' der gestellten Bitten der im
Kriegsdienste Befindlichen die ihnen von dem Bu
reau (Komitee) übertragene Rrbeit unter dessen Kon
trolle tatsächlich durchführen.
Das Justizministerium hat mit Erlaß vom 15.
August 1914, 31. 27.534, die unterstehenden Gerichte
im nachstehenden Linne verständigt.
Bei der Erledigung aller jener privatrechtlichen,
wirtschaftlichen oder sonstigen Angelegenheiten der
Eingerückten, welche ein Einschreiten bei Gericht be
dingen, wird es besonders erforderlich sein, wenn
es dazu einer Vollmacht bedarf, die begreiflicher
Weise von dem im Felde stehenden Eingerückten im
gegenwärtigen Zeitpunkte nicht in der vorgeschrie
benen Weife beigebracht werden kann, durch andere
nicht nur jeden Zweifel an der Legitimation des im
einzelnen Falle mit der Erledigung Betrauten, son
dern auch jedweden Mißbrauch ausschließende Maß
nahmen den Gerichten gegenüber entsprechend zu
ersetzen.
Wenn die Erledigung einer solchen Angelegen
heit einem wirtschaftlichen Hilfsbureau einer Ge
meinde überwiesen wird, hat dieses wirtschaftliche
Gemeinde-Hilfsbureau der mit der Erledigung der ^
betreffenden Angelegenheit betrauten Person eine
Bestätigung nach beifolgendem Muster auszustellen.
In vielen Fällen wird der vom vorgesetzten
Militärkommando in vorgeschriebener Weise beglau
bigte „Wunschzettel" im Zusammenhalte mit dem
ebenerwähnten ausdrücklichen Auftrage des wirt
schaftlichen Landes-, Bezirks- oder Gemeindehilfs-
bureau's von den Gerichten als eine Vollmacht ange
sehen werden können.
In jenen Fällen aber, in welchen es sich um
derart wichtige Angelegenheiten der Lingerückten
handelt, daß der seitens des Militärkommandos be
glaubigte Wunschzettel im Zusammenhalte mit der
vorerwähnten ausdrücklichen nach dem beiliegenden
Muster erteilten Bestätigung des wirtschaftlichen
Landes-, Bezirks- oder Gemeinde-Hilfsbureau's sei
tens der zuständigen Gerichte nicht als eine aus
reichende Vollmacht angesehen werden könnte, wer
den die vor Gericht erscheinenden Mandatare der
hilskomitee's über fallweise Aufforderung des Ge
richtes bei diesem anzusuchen haben, daß sie zum
Kurator des Abwesenden bestellt und als solche
zum gerichtlichen Einschreiten für den Abwesenden
(Lingerückten) ermächtigt werden.
Ein weiterer zu beachtender Umstand besteh-
darin, daß gewisse bei Gericht einzubringende Eint
gaben nach den bestehenden Vorschriften bloß von
Advokaten eingebracht werden dürfen.
Um auch für diese Fälle, in welchen das Ge
setz die Vertretung durch einen Advokaten vorschreibt,
nach Tunlichkeit Vorsorge zu treffen, wird es un
bedingt erforderlich sein, nach Tunlichkeit die Mit
wirkung von Advokaten in den wirtschaftlichen Ge-
meindekomitee's, sei es als Mitglieder oder als
freiwillige Hilssorgane zu sichern, damit
diesen zur Verfügung stehenden Advokaten die Ver
tretung der Linberufenen dem Gerichte gegenüber
übergeben werden kann.
Vas k. k. Finanzministerium hat mit dem an
alle Finanzlandesbehörden ergangenen Lrlasse vom
16. August 1914, Zl. 62.204, folgende gebühren
rechtliche Anordnungen im Einvernehmen mit dem
k. k. Justizministerium getroffen:
„In den Rechtsstreiten, welche in Privatange
legenheiten der Lingerückten von den Mitgliedern
oder Delegierten der genannten hilssbureau's ge
führt werden, hat nach Maßgabe des ß 14 der
kaiserlichen Verordnung vom 26. Dezember 1897,
R.-G.-Bl. Ur. 305, die Vormerkung der in dem be
treffenden gerichtlichen Verfahren auflausenden Ge
bühren stattzusinden, wobei von einer besonderen
Feststellung, daß die im 1. Absätze des zitierten
§ 14 angeführten näheren Voraussetzungen zutref
fen, abgesehen werden Kann. _