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Vas K. k. Militärkommando hat folgendes anher
bekannt gegeben:
von den vispositionspferden des K. M. und
des Mil. Kommandos können an Parteien auf die
Zeit der Entbehrlichkeit Pferde leihweise zur
Verfügung gestellt werden.
Der Rayon, innerhalb welchem die Pferde ausgeliehen
werden können, ist so zu wählen, daß die
Pferde längstens innerhalb 24 Stunden in der nächsten
pserdesammelstation Innsbruck stellig gemacht
werden können. In erster Linie sind Pferde schweren
Schlages' und unvertraute Pferde (Hengste) zu
vergeben.
Für die Ausgabe gelten folgende Bestimmungen:
l. Das Gesuch um leihweise Ueberlassung ist
beim pserdesammelkommando einzureichen.
2. Vie Bewerber haben sich zu verpflichten, die
Pferde in jenem Zustande zu erhalten, in welchem sie
dieselben übernahmen.
3. Bei Erkrankungsfällen der ' Pferde haben
die Bewerber die Rosten für die Behandlung zu
tragen. Sollte nachgewiesen werden, daß dem Verderber
bei Erkrankungen oder Umstehen eines dieser
Pferde während der Leihzeit ein Verschulden
trifft, so ist derselbe ersatzpflichtig.
4. Iedwede Erkrankung oder das Umstehen
eines Pferdes ist seitens der Partei sofort dem
pserdesammelkommando bekannt zu geben, von
welchem sie das Pferd ausgeliehen erhielt.
5. Die leihweise Ueberlassung eines
Pferdes an eine andere Partei seitens
des Bewerbers ist unstatthaft.
6. Ueber Aufforderung des Pferdesammelkommandos,
das die Pferde ausgegeben hat, sind dieselben
seitens der Partei zur festgesetzten Stunde
auf den bestimmten Grt ungesäumt vorzuführen
oder vorsühren zu lassen.
7. Die Pserde-Lvidenzoffiziere haben zeitweise
die Pferde zu besichtigen.
Zusätze des Militärkommandos zu
vorstehendem Erlasse.
Zum ersten Absatz: Die vispositionspserde
des K. M. sind bei folgenden Pserdesammelkommandos
gesammelt: Ur. l und 2 in Ried im
Innkreis, Nr. 3 in Altheim bei Obernberg am Inn,
Nr. 4 in'Dbernberg am Inn, Nr. 5 in Schärding
in Gber-Gesterreich.
Zum Punkt I: Im Gesuche mutz die Anspruchsbegründüng
von der politischen Bezirksbehörde und
Gemeindevorstehung (Gendarmerie) bestätigt sein und
die genaue Adresse angegeben werden.
Zum" Punkt 2: Vie Verpflichtungen sind in
einem Revers festzulegen. Pferde nur an verlätzliche
Personen ausgeben. Ieder EnÜehner muß sich
schriftlich verpflichten, die Pferde zu jeder Zeit verläßlich
zurückzustellen, sie selbst zu verpflegen, gut
zu warten, Hufbeschlag in kriegsbrauchbarem Zustande
zu erhalten, erkrankte Pferde sogleich tierärztlich
behandeln zu lassen.
Zum Punkt 3: wird ein entliehenes Pferd
durch verschulden des Entlehners kriegsuntauglich,
hat derselbe als Ersatz ein gleichwertiges Pferd
beizustellen oder den Schätzungspreis bei der R.v.
des betreffenden Lrsatzkörpers in barem zu erlegen.
Dieses Geld ist bei den ärarischen Geldern
in Empfang zu nehmen.
Feldkirch, am 7. September 1914.
K. k. Bezirkshauptmannschaft Feldkirch,
Cornet.
8» drsvver, mittelgroßer Wolfshund
ist abhanden gekommen. Es wird gebeten, den Hund
bei Johann Jlg, Schloßwart, Feldkirch abzugeben,
andernfalls derselbe polizeilich abgeholt wird. 1—1