Gememdeblatt
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Organ für alle gemein-eamtlichen Kundmachungen.
Achtundzwanzigster Jahrgang.
« ie Dieses Gemeindeblatt erscheint jeden Samstag und kostet ohne Zustellung ganzjährig 1.50 K, mit Postversendung ganzjährig
8 K. Dre Abonnementsgebühr ist rm voraus zu bezahlen.
. Inserate per Petit-Zeile ooer deren Raum 10 K ö. W. Die Inserate, die in das Gemeindeblatt ausgenommen werden sollen, müssen
jedesmal mindestens zwei Tage vor Erscheinen des Blattes bei der Admistration der Gemeindekanzlei zu Rankweil eingereicht werden.
IM 45. Samstag, den 7. November 1914
Wochenkalender.
Sonntag 8. Hl. Gottfried' Montag 9. Hl. Theodor; Dienstag JO. Hl. Andreas Avell.; Mittwoch U. Hl. Martin;
Donnerstag 12. Hl. Martin, Christian; Freitag 13. Hl. Stanisl. Kostka,' Samstag 14. HI. Alberich, Lisch.
Kundmachungen der Gemeindevorstehung
Altenstadt.
Zufolge Erlasses der k. k. Bezirkshauptmannschast
in Feldkirch vom 29. Oktober 1914 31. 275/4 womit
im Sinne der Kriegsleistungsgesetze vom 26. Dezember
1912 A.-G.-Ll. Nr. 236 die Gemeinde ausgefordert wurde,
eine Anzahl Straßenbauarbeiter auszubringen, ergeht an
alle arbeitsfähigen, jedoch nicht landsturmpflichtigen Personen,
welche sich diesen Arbeiten zu unterziehen gedenken,
im Sinne der §§ 7 und 8 des zit. Gesetzes
die Aufforderung, sich binnen 3 Tagen in der Gemeindekanzlei
anzumelden.
8 7.
Die persönlichen Leistungen werden unter Berücksichtigung
der Art des Dienstes, bezw. Arbeitsleistung aus
Grund von im Verordnungswege zu erlassenden Bestimmungen
vergütet.
Die Arbeiter erhalten für die Abnützung und Beschädigung
der benöttgten und mitgebrachten Werkzeuge
eine Entschädigung. Die aus Grund dieses Gesetzes zur
Dienstleistung herangezogenen Personen haben, falls sie
während der Dauer ihrer Dienstleistung erkranken, Anspruch
auf unentgeltliche Behandlung in einer militärischen
Sanitätsanstalt.
8 8.
Die auf Grund dieses Gesetzes zu persönlichen Dienstleistungen
herangezogenen, sowie die zu freiwilligen Arbeits-
oder Dienstleistungen verwendeten Personen werden
hinsichtlich etwaiger Versorgungsansprüche für sich und
ihre Hinterbliebenen, insofern ihnen nicht etwa bereits
nach den bestehenden Gesetzen oder Vereinbarungen eine
Versorgung zukommt, wie Militärpersonen behandelt, wenn
das die Erwerbsfähigkeit (Diensttauglichkeit) herbeiführende
Gebrechen oder der Tod nachweisbar infolge dieser
Dienstleistung eingetreten ist. Diese Versorgung wird durch
eigene Verordnung geregelt.
Die hilfsbedürftigen Familien der auf Grund dieses
Gesetzes zu persönlichen Dienstleistungen herangezogenen
Personen haben auf dieselbe Unterstützung Anspruch wie
die Familien der anläßlich der Mobilisierung einberusenen
nicht akttven Militärpersonen.
*
Zufolge Erlasses der k. k. Bezirkshauptmannschast
in Feldkirch vom 25. Oktober 1914 3l. 2010/3 womit
die Beschränkung der Kälberschlachtung im Sinne der
Verordnung des k. k. Ackerbauministeriums vom 14. GKt.
1914 N.-G.-Bl. Nr. 285 verfügt wurde, diene zur Kenntnis,
daß die Erteilung von Schlachiungsbewilligungen
von Kälbern unter 6 Monaten nur dann zu erteilen ist,
wenn die in den §§ 3 und 4 der genannten Verordnung
angeführten Gründe vorhanden find.
8 1.
Kälber bis zum Alter von 6 Monaten dürfen nur
mit behördlicher Bewilligung zwecks Schlachtung verkauft
oder geschlachtet werden.
Für die Erteilung der Bewilligung ist in jeder in
Betracht kommenden Gemeinde von der politischen Bezirksbehörde
eine sachverständige Person zu bestellen. Solange
die Bestellung nicht erfolgt ist, wird diese Funktion durch
den Vorsteher jener Gemeinde ausgeübt, in welcher der
Bettieb des Züchters gelegen ist.
8 3.
Die behördliche Bewilligung des § 1 Absatz 1 ist
dem Züchter zu erteilen, wenn er innerhalb der letzten