7
31. 3438/Str.
Kundmachung
betreffend die Ausfolgung von Pferde- und Zuhrwerksentschädigungsbeträgen
Zufolge Erlasses des k. k. Finanzministeriums
vom 9. Oktober 1914 31. 72435 ist demselben zur
Kenntnis gekommen, daß in vielen Fällen für zahlreiche
gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe,
deren Besitzer zur Militärdienstteistung eingerückt
sind und gewöhnlich keine Vollmacht für ihre Angehörigen
zurückgelassen haben, die Auszählung der
Vergütungsbeträge für die an die Militärverwaltung
abgegebenen Pferde und Fuhrwerke sich deshalb
besonders dringlich erweist, weil diese Beträge von
den Wirtschaftsbesitzern oder Gewerbetreibenden zur
Nachschaffung von Zugvieh oder anderen landwirtschaftlichen
Erfordernissen oder zu gewerblichen Anschaffungen
benötigt werden, hiebei hat sich herausgestellt,
daß die Flüssigmachung der bereits längst
liquidierten Beträge deshalb aus Schwierigkeiten
stößt, weil der Bezugsberechtigte, der zu militärischem
Dienste eingerückt und dermalen abwesend ist, nicht
verständigt werden kann.
Auch die Anordnungen des Finanzministerial-Erlasses
vom 5. September 1914 Zl. 66349, welche
die Verfügung des Lingerückten zu Gunsten der
zurückgebliebenen Angehörigen erleichtern sollten,
haben keine genügende Abhilfe geboten, weil die
Nachsendung der Verständigung durch das Postsparkassenamt
und dessen Ermächtigung zur Ausfolgung
zunächst ohne Erfolg geblieben ist.
Um den Bedürfnissen nach rascherer Abwicklung
des Auszahlungsdienstes Rechnung zu tragen,
hat das k. k. Finanzministerium mit dem eingangs
zitierten Erlasse die gefertigte Direktion ermächtigt,
in solchen Fällen, wo der Bezugsberechtigte eingerückt
ist, ohne das Ergebnis der im obzitierten
Finanzministerialerlasse vorgesehenen Verständigung
des Bezugsberechtigten seitens der Postsparkaffa über
die ihm zustehende Verfügung des in das Postspar-Kassenbuch
hinterlegten Betrages abzuwarten, im
Wege der (hierortigen) Finanzprokuratur in Innsbruck
namens des Aerars sofort über Ansuchen oder
Meldung der zurückgebliebenen Angehörigen bei dem
kompetenten Gerichte die Bestellung eines Kurators
für die abwesenden Bezugsberechtigten gemäß § 276
a. b. G.-G. in Antrag zu bringen.
_ Der Kurator wird zwar für jeden einzelnen
Abwesenden bestellt, doch wird die Finanzprokuratur
in ihren Anträgen darauf hinwirken, daß für alle
bezugsberechtigten Lingerückten eines Bezirksgerichtssprengels
wenn möglich ein und dieselbe Person
als Kurator bestellt wird, zumal dies nicht nur im
Interesse der Bezugsberechtigten selbst liegt, deren
Auslagen für den Kurator hiedurch verringert werden,
sondern auch im Interesse der in Betracht kommenden
Behörden.
Dem Kurator wird es obliegen, die Zustimmung
zur sofort,gen Auszahlung an die Angehörigen behufs
Fortführung der Wirtschaft oder des Betriebes
des Eingerückten zu erteilen, worauf dann die unnuttelbare
Auszahlung oder die entsprechende Verfügung
über die etwa mittlerweile bereits bei der
Postsparkassa eröffneten Postsparkassaeinlagen sofort
erfolgen kann.
Feldkirch, den 22. Oktober 1914.
K. k. Bezirkshauptmannschast als Steuerbehörde
I. Instanz.
Der k. k. Steuerreferent:
Hofmann.
Zl. 237/2 res.
An lämMede Lemeinürvorttedungen des
politischen Bezirkes Teidmh.
Um die Tätigkeit des Hilfsbureaus auch solchen
Parteien zu Gute kommen zu lassen, die, obschon
nicht selbst von der Einberufung betroffen, infolge
Krieges in ihrer wirtschaftlichen Existenz geschädigt
und in finanzielle Schwierigkeiten gebracht
wstrden. hat Se. Exzellenz der Herr Statthalter das
wirtschaft!. Landeshilfsbureau ermächtigt, sich auch
dieser Angelegenheiten in beratender und ermittelnöer
Werse anzunehmen und die Interessen der Betreffenden
in jeder Richtung zu fördern, wobei nur
die gerichtliche Vertretung der Genannten, da sie
daran nicht, wie die Einberufenen verhindert sind
nicht seitens des hilfbureaus zu besorgen ist. Speziell
mit der Bestimmung, sich dieser Angelegenheiten
anzunehmen, wurde der Sekretär des Landesverkehrsrates
Dr. Heinrich Rohn zum Mitglieds des
wirtschaftlichen LandeshAfsbureaus ernannt.
Vies ist dem dortigen wirtschaftlichen Gemeindebureau
und der Bevölkerung kundzumachen.
Feldkirch, den 25. Oktober 1914.
von der k. k. Bezirkshauptmannschast Feldkirch,
Der k. k.
Statthaltereirat:T o r n e t.
Das Rote Kreuz Feldkirch
hat bei den meisten Kaufleuten in Feldkirch, welche
in ihrem Geschäfte eine Zählkassa benützen, verschloshue
und plombierte Kästchen aufgestellt, um die
Sahlkassazettel (Toupons) zu sammeln,- diese Kästchen
werden von Zeit zu Zeit in Anwesenheit eines
Vertreters vom Roten Kreuze und des Geschäftsinhabers
entleert, und die auf die Zählkaffa-Zettel
entfallende Rückvergütung von durchschnittlich 2«/o
wird dem Koten Kreuz gegen Bestätigung ausbezahlt.
Ls ergeht daher an die Bevölkerung das höfliche
Ersuchen, auch in dieser weise für unsere tapferen
Soldaten zu sorgen, daß sie auf die Mitnahme
dieser Kassazettel zu Gunsten des Roten Kreuzes verzichtet,
wodurch der Einzelne ein kaum merkbares
Opfer bringt, in der Gesammtheit aber ansehnliche
Beträge erreicht werden können. 2.2—2.1
Feldkirch, den 27. Oktober
1914.Roter Kreuz.
2 Lleiberschweine
sind zu verkaufen in Stein-Göfis 210. 1—1