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Full text : Gemeindeblatt Rankweil 1914 (1914)

s

Kundmachungen der Gemeindevorstehung

Weiler.

Vie Abfin-ungsverhan-lungen über die Verzehrungssteuer
 von Wein, Wein- und Gbstmost, dann Fleisch für
1915 finden für die Gemeinden Weiler und Fraxern für
Fleisch am 20. November um 2 Uhr nachmittags und
für wein am gleichen Tage um 3 Uhr nachmittags im
Gasthause zum Hirschen in Weiler statt.

Vie Abfindungspauschale ist bei der zuständigen Finanzwachabteilung
 oder bei der Kontrollbezirksleitung
zu erfahren.

Anmerkung: Bei der Abfindungsverhandlung muß
die an Kopfzahl und Gewerbsumfang überwiegende Mehrzahl
 der wein-, bezw. fleischsteuerpflichtigen Gewerbsunternehmer
 des Linhebungsbezirkes vertreten sein und
der Abfindung zustimmen.

Bevollmächtigte Vertreter der Gewerbsunternehmer
müssen mit legalisierten Vollmachten versehen sein.

Vie Finanzbehörde nimmt aus die wechselseitige Aufteilung
 der vom Absindungspauschale aus die einzelnen
Steuerpflichtigen entfallenden Beträge keinen Einfluß,
weshalb sich die der Abfindung beitretenden, Gewerbsunternehmer
 schon vor der Verhandlung in dieser Hinsicht
untereinander einigen

sollen.*

Die im Iahre 1915 ZtellUNgSpslichtigen der Geburtsjahrgänge
 1894, 1893 und 1892 haben sich behufs
Verzeichnung im Monate November bei der Gemeindevorstehung
 zu melden. Auf die Unterlassung der Meldung
ist eine Strafe von 10 Kronen bis zu 200 Kronen gesetzt.

*

Vie Zuchtstierhaltung für die Züchtungsperiode 1914
bis 1915 wurde von der Stierhaltungskommission dem bisherigen
 Stierhalter Johann Georg Summer, Steinhaus,
im verttagswege übergeben, ver Genannte stellt einen
tüchtigen Zuchtstier und hat auch für eventuellen Ersatz
zu sorgen. Vas festgesetzte Sprunggeld beträgt pro Stück
4 Kronen.

Vie Viehbesitzer werden hiemit aufmerksam gemacht,
daß das Vieh mit Ausnahme des Genossenschaftsviehes
sämtlich bei dem hiefür bestellten Zuchtstier zu belegen
ist. Zuwiderhandelnde haben für jedes Stück ebenfalls
4 Kronen zu bezahlen.

ver Einzug des Sprunggeldes erfolgt durch die Gemeindevorstehung.


Der Stier wird bei der Fütterungszeit morgens, mittags
 und abends, jedoch nur bei Tageshelle, ausgelassen
und wird besonders hervorgehoben, daß nur gesundes
Vieh vorgeführt werden darf.

Einige Parteien sind noch mit der Zahlung der Stierhaltungskosten
 pro 1914 im Nückstande, welche hiemit
aufgefordert werden, dieselben zu bezahlen.

*

Laut Verordnung des k. k. Ackerbauministeriums
ist die Schlachtung von Kälbern bis zu 6 Monaten beschränkt
 und darf die Schlachtung von Kälbern unter
6 Monaten nur unter Zutreffen eines von den in genannter
 Verordnung erwähnten Grundes bewilligt werden.
Iene Viehbesitzer, welche Kälber vor dem oben angegebenen
 Alter zur Schlachtung zu bringen wünschen, haben
sich Hieramts um eine Bescheinigung zu bewerben. Zuwiderhandlungen
 müßten strenge bestraft werden.

Weiler, den 10. November 1914.

: I. G. Seyfried, Vorsteher.

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