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Heinrich Sprenger» Feldkirch.
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konzessioniert von der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg.
Kaus und Verkauf sowie Verpachtung von Zinshäusern, Gasthäusern, Villen, Geschäften, Pensionen,
Bauerngütern, gewerblichen Unternehmungen rc.
12,8—12.$ Gewissenhafteste Durchführung. .'. Für Käufer kostenlose Auskünfte.
Mitglied des Gremiums der Verkehrs-Sensale für Tirol und Vorarlberg.
31 S830/Str.
Kundmachung.
Unter Hinweis auf die in der Vorarlbergerkandeszeitung
vom 14., 18., 19. November 1914 erschienene
Kundmachung der k. k. Finanz-Landes-Direktion
vom 11. November 1914 31. 39.803 betreffend
die Einbringung der Haus- und Wohnungslisten
pro 1915 wird zur Durchführung folgendes
verlautbart:
Jeder Hauseigentümer ist von der Gemeindevorstehung
mit den entsprechenden Drucksorten, von
welchen gleichzeitig eine hinreichende Menge übersendet
wird, zu beteilen. Im Bedarfsfälle sind weitere
Drucksorten Hieramts anzusprechen.
Pflicht der Hausbesitzer ist jedoch, (8 200 Personalsteuergesetz)
die ausgesüllten Nachweisungen
(Form. B und T für vermietete Objekte, Formular
D für s e l b st b e n ü tz t e Wohnhäuser) binnen
der vorgesehenen Frist (14 Tage) an das Gemeindeamt
zu senden. Um diese Arbeit möglichst zu erleichtern,
wird die Frist bis 15. Dezember 1914
erstreckt. Das Gemeindeamt hat sodann die bis
15. Dezember 1914 eingelangten Verzeichnisse sofort
anher vorzulegen.
Gegen jene Hausbesitzer, welche Ihrer Verpflichtung
nicht termingemäß nachgekommen sind,
müßte im Linne des § 247 Personalsteuergesetz
strafweise vorgegangen werden.
Mit Rücksicht auf den großen Wert, welchen die
vollzählig und vollständig ausgesüllten Haus- und
Wohnungslisten für die Veranlagung der Einkommensteuer
haben, sowie bei dem Umstande, als nach
der Personalsteuernovelle besondere Begünstigungen
für solche Steuerpflichtige, die einen größeren Familienstand
haben, vorgesehen sind, wird die Gemeindevorstehung
eindringlichst eingeladen, dafür in ihrem
eigenen Interesse unbedingt Sorge zu tragen,
daß alle Haus- und Wohnungslisten vollständig
und brauchbar eingebracht werden. Es würde sich
vielleicht empfehlen, von dortaus auf jede Liste
den Namen und die Haus Nr. zu schreiben.
Die Bevölkerung ist darauf aufmerksam zu
machen, daß gerade diese Haus- und Wohnungslisten
einen wichtigen Behelf in der Hinsicht bilden, daß
die Steuerbehörde zur Kenntnis der Kinderzahl der
Zensiten gelangt, wodurch der Begünstigung des
§ 173 Personalsteuergesetz entweder gar nicht steuerpflichtig
sind, oder aber im Sinne dieser Gesetzesstelle
den Anspruch auf eine entsprechende Ermäßigung
haben, gleich von Anfang an den Absichten des
Gesetzgebers gemäß veranlagt werden können, wodurch
später» Aufklärung durch da« Gemeindeamt
und die Parteien, sowie unnötige Berufungen vermieden
werden. Zu diesem Behufe ist es aber
unumgänglich notwendig, auch das Alter und Geschlecht
der einzelnen Kinder anzugeben.
Die näheren Bestimmungen über die Art und
Weise der Ausfüllung dieser Listen sind aus den
Formularien vorgedruckt, weshalb weitere Andeutungen
entfallen können.
Beigesügt wird, daß die Einsendung der hausund
Wohnungslisten für jedermann portofrei ist.
Feldkirch, am 16. November 1914.
K. k. Bezirkshauptmannschaft als Steuerbehörde
I. Instanz.
Der k. k. Steuerreferent:
Hofmann.
Die Unterzeichneten sehen sich gezwungen, in
Anbetracht der verschärften Zahlungsbedingungen
seitens der Zechen, von denen die meisten nur mehr
gegen Vorausbezahlung liefern, ab 1. Dez. 1914
Kohlen
und anderes Brennmaterial, das nach auswärts in
Mengen von unter 500 kg abgeholt wird, ausschließlich
nur mehr gegen Barzahlung zu verabfolgen.
Bei Bestellungen durch die Boten wolle also
diesen das Geld stets mitgegeben werden. Mengen
von 500 Kg und mehr sind innerhalb 30 Tagen
ohne Abzug zu zahlen, da sie sonst nach Ablauf dieser
Frist mittels postaustrag eingehoben werden.
hochachtungsvoll:
A. v. Furtenbach und Söhne, Feldkirch,
Paul von Furtenbach, Feldkirch,
3.2
Joses Mattle, Levis.
Leere Säcke
sowie Altmetalle kaust zu höchsten Tagespreisen
Robert Pitschmann, Altmaterialhandlung, Feldkirch, Kreuzgaff».