Nr. 180/1—II.
Kundmachung
betreff ministerille Aktion pkt. Bezug von Neumais
aus Ungarn.
Laut telegraphischen Erlasses bes Ministeriums
des Innern Nr. 5973 vom l5. Februar 1915, leitet
das genannte Ministerium nunmehr größere Bezüge
von Neumais aus Ungarn in die Wege und wünsch
zu diesem Behufe schleunigst zu erfahren, welche
Mühlen in Tirol und Vorarlberg auf Bezug von
Neumais reflektieren und in welchen Quantitäten.
Das k. k. Uckerbauministerium würde dann
veranlassen, daß der von Ungarn bezogene Neumais
an Malzdarren zum Trocknen gesendet und von
dort an die reflektierenden Mühlen geleitet werde.
Den sich meldenden Mühlen werden die Bezugsbedingungen
im Wege des k. k. Uckerbauministerium
Anmittelbar zukommen.
Die k. k. Lezirkshauptmannschast (Stadtmagistrat)
wird eingeladen von obigem die interessierten
Ureise sofort in Uenntnis zu setzen und auszufordern,
innerhalb einer ü. a. möglichst umgehend
anzuberaumenden achttägigen Frist, falls und insoweit
sie auf Bezug solchen Maises reflektieren,
dies unter genauer Ungabe von:
1. vor- und Zuname.
2. Udresse (eventuell Eisenbahnstation).
3. Die (Quantität, welche sie zu beziehen wünschen,
beim dortigen Umte anzumelden.
Die k. k. Bezirkshauptmannschaft (Stadtmagistrat)
wird sohin diese Unmeldungen in Form einer
Konsignation ohne jedweden Verzug direkte dem
r. k. Ackerbauministerium zu berichten haben.
Es dürfte sich empfehlen, daß diese Gelegenheit
zu einer möglich ausgiebigen Maisversorgung benützt
wird.
Innsbruck, am 17. Februar 1915.
K. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg.
Zl. 378/Uss.
Kundmachung
betreff versicherungsmatzregeln (20% Selbftversicherung.
Der Landesausschuß von Tisol hat in seiner
heutigen Sitzung folgenden Beschluß gefaßt:
„In der dortigen Gemeinde werden Gebäude
von gemischter Bauart oder aus Holz sowie Mobilien
in derartigen Gebäuden — Mobilienversicherungen
von Beamten aller Kategorien ausgenommen —
künftighin nurmehr mit 80 Prozent der erhobenen
Schätzwerte in Versicherung genommen, vorausgesetzt,
daß deren Annahme auf Grund der
bisher bestehenden Bestimmungen üMr die teilweise
Versicherungssperre überhaupt zulässig ist.
Versicherungen von Stick- und Fädelmaschinen
werden wie bisher mit % der erhobenen Schätzwerte
der Maschinen in Versicherung genommen."
Dies wäre der Bevölkerung in geeigneter Weise
zur Kenntnis zu bringen.
Innsbruck, am ,13. Februar 1915.
Der Landeshauptmann:
Kath r ein .
I 3l. 873/22.
J« afft KtMindkMstkjllNM -ks posiern
Ktzirktt Mkirch.
Das k. k. Ministerium für Landesverteidigung
hat an die k. k. Statthalterei nachstehendes eröffnet:
Einer Befreiung von Pferden jener Unternehmungen
bezw. Pferdebesitzer, die für die Heeresverwaltung,
für staatliche und öffentliche Unternehmungen,
Lieferungen zu sorgen haben oder hinsichtlich
der Flüchtlings- und Gefangenenlager mit dem Aerar
Lieferungsverpflichtungen eingegangen find, von der
Vorführung vor die pferüeklafsifikation kann mit
Rücksicht aus die dringenden und wichtigen militärischen
Interessen nicht zugestimmt werden.
Das k. k. Kriegsministerium wird jedoch bei
einer notwendig werdenden Einberufung der Evidenzblattpferde,
sowohl aus die bezeichneten Unternehmungen
(Pferdebesitzer) als auch aus die volkswirtschaftlichen
Verhältnisse, insbesondere auch auf
die Interessen der Landwirtschaft) soweit es die militärischen
Verhältnisse zulassen, Rücksicht nehmen.
Die Parteien hätten diesbezüglich, im Falle ihre
Pferde, mit Evidenzblättern beteilt werden sollten,
Gesuche an das k. u. k. Kriegsministerium zu leiten
und denselben Belege beizuschließen, welche dieNotwendigkeit
der Befreiung ihrer Pferde von der
Ueberlassung zweifellos dartun.
Ruch hätten sie die Nummer der Lvidenzblätter
ausdrücklich anzusühren.
Dem Anträge der k. k. Statthalterei bezüglich
des Nachweises der Rnerkennung als „besonders gute
und zuchtsähige Stute" wird beigestimmt.
Demnach wäre der gemachte Nachweis in der
Weise zu erbringen, daß die Pferdebesitzer bei der
Vorführung ihrer Bestätigungen der staatlichen oder
Ländestierärzte oder aber die Prämierungsnachweise,
bezw. beweiskräftige Auszüge aus den Zucht-(Stut-)
büchern vorlegen.
Feldkirch, am 18. Februar 1915.
Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der Bezirkshauptmannfchaft:
Tornet.
3l. 109/66 res.
Kundmachung.
In sämtlichen Bäckereien ist die Nachtarbeit,
mit Ausnahme des hefelns und Gfenheizens sofort
emzustellen.
Iugendliche Hilfsarbeiter sind auch zu dieser
ausnahmsweise gestatteten Arbeit nicht heranzuzie-)en.
Die Bäcker dürfen mit den Backarbeiten vor
7 Uhr morgens nicht beginnen und das erzeugte Brot
erst am nächstfolgenden Tage verkaufen.
Gewerbetreibende, welche diesem Verbote zuwiderhandeln,
werden auf Grund des Paragraphen
7 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854
fr. 96 R.-G.-Bl. zu einer Geldstrafe von 2—200
fronen oder mit 5 Stunden bis 14 Tagen Arrest
lestraft.
Feldkirch, am 18. Februar 1915.
Der k. L Statthaltereirat und Leiter der Vezirkshauptmannschast:
Cornet in. p.