Gemeindebialt
für
Ka«kweU, Altenstadt, Zwischenwasser, Kuh, Köthi», Wetter. Atan»,
Aeverfare«, Uiktorsberg, Gasts, Krarern, Laster». Later«», List»
and Meiningen.
Mg«» für a«e -emein-eamtlichen MMmachuns«.
Se«n«nürw«nri-ster Jahr-«»-.
Dieses Gemeindeblatt erscheint jeden Samstag und kostet ohn« Zustellung Ganzjährig 1.50 K, mit Postversendung ganzjährig
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jedesmal mindestens zwei Tage vor Erscheinen de, Blatte» »et der Administration der»em,indekan,lri zu Rantwerl eingeretcht «erden.
fr. 11. Samstag, den 13. Marr WS
Wochenkalender.
Sonntag <4. QL Mathilde; Montag IS. Kl. Viedo; Dienstag (b. hl. Heribert; Mittwoch N. hl Gertraud;
Donnerstag (8. hl. Cyrill. Eduard; Frettag (9. hl. Josef, Nährn. Chr.; Samstag 20. hl. Wolfram. Lisch.
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wegen des auf nächsten Freitag fallenden
Feiertages (hl. Joses) wird freundlichst ersucht, dar
Manuskript für Nr. (2 einen Lag früher einzusenden.
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Kundmachungen der Gemeindevorstehung
Altenstadt.
In dem Gemeindeblatt Nr. 9 ist eine Kundmachung
der Tiroler Landesausschusses vom 15. Februar 1909
Zl. 378/Ass. betreffend 20 Prozent Selbstversicherung für
Gebäude von gemischter Lauart oder aus Holz, sowie
für Mobilien in derartigen Gebäuden enthalten.
In dieser Kundmachung ist nicht angegeben, für
welche Gemeinden diese Verfügung gilt.
Ueber Anfrage bei dem Tiroler Landesausschutz hat
derselbe mitgeteilt, daß diese Sperre für die Gemeinden
Rankwell, Mach, Dornbirn, Hohenems und Lustenau
gilt.
Altenstadt, am 10. März 1915.
Rheinberger. Vorsteher.
Kundmachungen der Gemeindevorstehung
Fraxern.
Grund- und hausklassensteuer.
Längstens bis am 28. Mär; (9(8 mutz das erste
viertel Grund- und Hausklassensteuer an den Gemeindekassier
eingezahlt werden.
Alle jene Parteien, welche mit dem Alpmeister Mich.
Peter noch nicht abgerechnet haben, werden aufgefordert,
bis in 14 Tagen es richtig zu stellen, im andern
Falle mützte in aller Strenge vorgegangen werden.
Fraxern. am S. März 1915.
Dobler, Vorsteher.
Kuudmachuugeu der Gemeindevorstehung
Later«-.
Vie haurklassenfteuer-Llnhebungsliste pro (9(S ist
nun hier eingelangt und kann von jedem Steuerträger
ein allfälliger Rekurs binnen 30 Tagen von dem der
Kundmachung der Einhebungsliste durch die Gemeinde
nächstfolgenden Tage an gerechnet bei der gefertigten
Steuerbemessungsbehörde 1. Instanz eingebracht werden.
hingegen findet gegen die der Steuerbemessung zugrunde
liegenden Klassifikation nach der Anzahl der wohnbestandteile,
wenn die Klassifikation in Rechtskraft erwachsen
ist, aus Anlah der hier bekanntgegebenen Steuervorschreibung
ein Rekurs nicht statt.
Laterns, am 8. März 1915.
Matt, Vorsteher.
K. k. Vezirkshauptmannschast Feldkirch, als Steuerbehörde
I. Instanz.
Ariegsbanknotentaschen,
dar Stück zu 50 Heller.
Zeldpost-Schachteln
in S Größen, daS^Stück zu 10 Heller, hat
».1 Josef «mann, Buchbinderei, Rankweil.