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Full text: Gemeindeblatt Rankweil 1915 (1915)

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Kundmachung. 
In Gemäßheit der §§ 18 und 19 des Gesetzes 
vom 23. Mai 1883, R.G.Bl. Nr. 83, über die Eoi- 
denzhAtung des Grundsteuerkatasters wird zur allge­ 
meinen Kenntnis gebracht, daß der gefertigt« Der- 
mffsungsbe mte zum Zwecke der Entgegennahme von 
Anmeldungen über emgetretene Veränderungen im 
Grundbesitze und zu sonstigen EvidenzhaltungSamtS- 
Handlungen an den Tagen 28., 29., 50. Iänner 
19’5 im Lokale des Steueramtes zu Feldkirch an­ 
wesend sein wird. 
Es wollen daher die Grundbesitzer an den be- 
zeichneten Tagen bei dem gefertigten VermessungS- 
beamten in Angelegenheit der Evidenzhaltung des 
Katasters Anmeldungen oder sonstige auf stattgefun- 
dene Veränderungen im Grundbesitze bezügliche Nach­ 
weisungen beibrmgen oder mündliche" Erllärunaen 
abgeben. 
Feldkrrch, am 21. Dez. 1914. 
Der Evidenzhaltungsgeometer: 
Fussenegger. 
31. 458/6 res. 
An off? HmkmSkoorßkßullgm des poliijschkn 
IkzirKks AMirch. 
Das k. u. k. Gemeinsame Finanzministerium 
hat m Angelegenheiten Bosniens und der Herzego­ 
wina laut seiner Note vom 20. November 1914, 
14804/^. B., den Angehörigen, jedoch aus-' 
schließlick Eltern, Geschwistern, Gattinen und Kin­ 
der verwundeter oder erkrankter Krieger zum 
Zwecke des Besuches derselben eine 50°/oige Fahr­ 
preisermäßigung auf den bosnischen Landesbahnen 
zugestanden. 
Oie Inanspruchnahme dieser Begünstigung, 
welche in der Form gewährt wird, daß die voll 
bezahlte Hinfahrt auch zur Rückfahrt berechnet, er­ 
folgt auf Grund von bei den Personenkassen vor­ 
zuweisenden Bestätigungen der politischen Behörde 
oder des Gemeinde-, oder Seelsorgeamtes, daß die 
Reise zwecks Besuches verwundeter oder erkrankter 
Krieger unternommen wird. 
Zwecks Vermeidung von Mißverständnissen wird 
hiebei bemerkt, daß die gleiche Begünstigung auf 
österreichischen Bahnstrecken nur auf Grund von 
Bestätigungen der zuständigen politischen Bezirks- 
bezw.. l. f. Polizeibehörde, nicht aber solcher von 
Gemeinde- oder Seelsorgeämtern in Anspruch genom­ 
men werden kann, und daß die kgl. ungarischen 
Staatsbahnen eine Fahrpreisermäßigung zum Be­ 
suche verwundeter oder erkrankter Krieger derzeit 
nicht gewähren. 
hieran anknüpfend wird bemerkt, daß laut 
Mitteilung des Eisenbahnministeriums an das k. 
k. Ministerium des Innern die Wahrnehmung ge­ 
macht wurde, daß die zum Besuche erkrankter oder 
verwundeter Krieger und behufs Teilnahme am 
Leichenbegängnisse verstorbener Soldaten gewährte 
5O°/oige Fahrpreisermäßigung auch von Personen 
in Anspruch genommen wird, die hiezu nicht be­ 
rechtigt sind, und daß manchmal die zur Erlangung 
dieser Begünstigung auf den österreichischen Bahn­ 
linien erforderlichen Ausweise von den hiezu nicht I 
befugten Vorstehungen der Aufenthaltsgemeinden der 
Angehörigen statt von der betreffenden politischen 
Bezirks-, bezw. landesfürstlichen Polizeibehörde aus­ 
gestellt werden und daher als ungiltig zurückgewie­ 
sen werden müssen. 
Die Bezirkshauptmannschaft ist angewiesen, 
diese Ausweise künftighin nur auf Grund amtlicher 
von der betreffenden Sanitätsanstalt ausgestellter 
Bestätigung der Krankheit bezw. Verwundung oder 
des erfolgten Ablebens des betreffenden Kriegers 
auszufertigen und anderseits dafür Sorge zu tragen, 
daß die Ausfertigung der Ausweise ausschließlick 
durch die hiezu berufenen Behörden erfolge. 
Feldkirch, am 20. Dezember 1914. 
Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der Bezirks- 
hauptmannschaft: 
Cornet. 
31. 437/20 res. 
An alle ^rmdnörömfrr des politischen 
Bezirkes Mkirch. 
Auf die Ministerial-Verordnung vom 28. Nov. 
1914 R.-G.-Blatt Nr. 324 betreffend die Erzeu­ 
gung und Inverkehrsetzung von Mehl wird beson­ 
ders aufmerksam gemacht. 
Nach derselben darf künftighin Weizenmehl nur 
in beschränktem Ausmaße, Gries und feines Back- 
mehl bis zu höchstens 15 Prozent der Ausbeute, un­ 
vermischt dem allgemeinen Verkehre zugeführt wer­ 
den. — Der restliche Teil der Ausbeute des Weizen­ 
mehles und des Noggenmehles dürfen nurmehr mit 
Mehlsurrogaten vermischt in den Verkehr gebracht 
werden. — Der Verkehr mit den erwünschten Mehl- 
sürrogaten unterliegt keiner Beschränkung. — Die 
erforderliche Ueberwachung hat sowohl in den Mühl­ 
betrieben, wie auch bei den Händlern stattzufin­ 
den, wobei insbesonders auch die Bestimmung des 
§ 8 der Verordnung im Auge zu behalten ist, nach 
welcher die vorschriftsmäßig hergestellten Mehlmi­ 
schungen, sowohl in Säcken, wie auch in sonstigen 
geschlossenen Verpackungen, nur unter der Angabe 
des Perzentsatzes der Mischung verkauft werden 
dürfen. Zufolge besonderer Weisung des Handels­ 
ministeriums sind die Händler und Konsumenten 
aufmerksam zu machen, daß das Maismehl nach 
den bisherigen Erfahrungen eine lange Lagerung 
kaum verträgt. 
Das Publikum ist von gegenständlicher Ver­ 
ordnung auf geeignetste Weise in Kenntnis zu setzen. 
Feldkirch am 19. Dezember 1914. 
Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der Bezirks- 
hauptmannschaft: Lorn et. 
Fahrverbot. 
Das Befahren der Gehwege in der Stadt Feld­ 
kirch mit Fahrrädern, wagen, Karren und mit 
Vieh ist bei Strafe von 1 bis 50 K bezw. Arrest 
bis zu 5 Tagen verboten. 
Stadtmagistrat Feldkirch, 
am 23. Dez. 1914. 1—1 
Der Bürgermeister: Unterberger.
	        
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