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Kundmachung.
In Gemäßheit der §§ 18 und 19 des Gesetzes
vom 23. Mai 1883, R.G.Bl. Nr. 83, über die Eoi-
denzhAtung des Grundsteuerkatasters wird zur allge
meinen Kenntnis gebracht, daß der gefertigt« Der-
mffsungsbe mte zum Zwecke der Entgegennahme von
Anmeldungen über emgetretene Veränderungen im
Grundbesitze und zu sonstigen EvidenzhaltungSamtS-
Handlungen an den Tagen 28., 29., 50. Iänner
19’5 im Lokale des Steueramtes zu Feldkirch an
wesend sein wird.
Es wollen daher die Grundbesitzer an den be-
zeichneten Tagen bei dem gefertigten VermessungS-
beamten in Angelegenheit der Evidenzhaltung des
Katasters Anmeldungen oder sonstige auf stattgefun-
dene Veränderungen im Grundbesitze bezügliche Nach
weisungen beibrmgen oder mündliche" Erllärunaen
abgeben.
Feldkrrch, am 21. Dez. 1914.
Der Evidenzhaltungsgeometer:
Fussenegger.
31. 458/6 res.
An off? HmkmSkoorßkßullgm des poliijschkn
IkzirKks AMirch.
Das k. u. k. Gemeinsame Finanzministerium
hat m Angelegenheiten Bosniens und der Herzego
wina laut seiner Note vom 20. November 1914,
14804/^. B., den Angehörigen, jedoch aus-'
schließlick Eltern, Geschwistern, Gattinen und Kin
der verwundeter oder erkrankter Krieger zum
Zwecke des Besuches derselben eine 50°/oige Fahr
preisermäßigung auf den bosnischen Landesbahnen
zugestanden.
Oie Inanspruchnahme dieser Begünstigung,
welche in der Form gewährt wird, daß die voll
bezahlte Hinfahrt auch zur Rückfahrt berechnet, er
folgt auf Grund von bei den Personenkassen vor
zuweisenden Bestätigungen der politischen Behörde
oder des Gemeinde-, oder Seelsorgeamtes, daß die
Reise zwecks Besuches verwundeter oder erkrankter
Krieger unternommen wird.
Zwecks Vermeidung von Mißverständnissen wird
hiebei bemerkt, daß die gleiche Begünstigung auf
österreichischen Bahnstrecken nur auf Grund von
Bestätigungen der zuständigen politischen Bezirks-
bezw.. l. f. Polizeibehörde, nicht aber solcher von
Gemeinde- oder Seelsorgeämtern in Anspruch genom
men werden kann, und daß die kgl. ungarischen
Staatsbahnen eine Fahrpreisermäßigung zum Be
suche verwundeter oder erkrankter Krieger derzeit
nicht gewähren.
hieran anknüpfend wird bemerkt, daß laut
Mitteilung des Eisenbahnministeriums an das k.
k. Ministerium des Innern die Wahrnehmung ge
macht wurde, daß die zum Besuche erkrankter oder
verwundeter Krieger und behufs Teilnahme am
Leichenbegängnisse verstorbener Soldaten gewährte
5O°/oige Fahrpreisermäßigung auch von Personen
in Anspruch genommen wird, die hiezu nicht be
rechtigt sind, und daß manchmal die zur Erlangung
dieser Begünstigung auf den österreichischen Bahn
linien erforderlichen Ausweise von den hiezu nicht I
befugten Vorstehungen der Aufenthaltsgemeinden der
Angehörigen statt von der betreffenden politischen
Bezirks-, bezw. landesfürstlichen Polizeibehörde aus
gestellt werden und daher als ungiltig zurückgewie
sen werden müssen.
Die Bezirkshauptmannschaft ist angewiesen,
diese Ausweise künftighin nur auf Grund amtlicher
von der betreffenden Sanitätsanstalt ausgestellter
Bestätigung der Krankheit bezw. Verwundung oder
des erfolgten Ablebens des betreffenden Kriegers
auszufertigen und anderseits dafür Sorge zu tragen,
daß die Ausfertigung der Ausweise ausschließlick
durch die hiezu berufenen Behörden erfolge.
Feldkirch, am 20. Dezember 1914.
Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der Bezirks-
hauptmannschaft:
Cornet.
31. 437/20 res.
An alle ^rmdnörömfrr des politischen
Bezirkes Mkirch.
Auf die Ministerial-Verordnung vom 28. Nov.
1914 R.-G.-Blatt Nr. 324 betreffend die Erzeu
gung und Inverkehrsetzung von Mehl wird beson
ders aufmerksam gemacht.
Nach derselben darf künftighin Weizenmehl nur
in beschränktem Ausmaße, Gries und feines Back-
mehl bis zu höchstens 15 Prozent der Ausbeute, un
vermischt dem allgemeinen Verkehre zugeführt wer
den. — Der restliche Teil der Ausbeute des Weizen
mehles und des Noggenmehles dürfen nurmehr mit
Mehlsurrogaten vermischt in den Verkehr gebracht
werden. — Der Verkehr mit den erwünschten Mehl-
sürrogaten unterliegt keiner Beschränkung. — Die
erforderliche Ueberwachung hat sowohl in den Mühl
betrieben, wie auch bei den Händlern stattzufin
den, wobei insbesonders auch die Bestimmung des
§ 8 der Verordnung im Auge zu behalten ist, nach
welcher die vorschriftsmäßig hergestellten Mehlmi
schungen, sowohl in Säcken, wie auch in sonstigen
geschlossenen Verpackungen, nur unter der Angabe
des Perzentsatzes der Mischung verkauft werden
dürfen. Zufolge besonderer Weisung des Handels
ministeriums sind die Händler und Konsumenten
aufmerksam zu machen, daß das Maismehl nach
den bisherigen Erfahrungen eine lange Lagerung
kaum verträgt.
Das Publikum ist von gegenständlicher Ver
ordnung auf geeignetste Weise in Kenntnis zu setzen.
Feldkirch am 19. Dezember 1914.
Der k. k. Statthaltereirat und Leiter der Bezirks-
hauptmannschaft: Lorn et.
Fahrverbot.
Das Befahren der Gehwege in der Stadt Feld
kirch mit Fahrrädern, wagen, Karren und mit
Vieh ist bei Strafe von 1 bis 50 K bezw. Arrest
bis zu 5 Tagen verboten.
Stadtmagistrat Feldkirch,
am 23. Dez. 1914. 1—1
Der Bürgermeister: Unterberger.